Ungewöhnliche Indizienhäufung: Keine Zahlungspflicht der Versicherung bei Unfallmanipulation

Krimifans scheinen die beiden Protagonisten nicht gewesen zu sein, die als angebliche Unfallgegner vor dem Landgericht Hamburg (LG) landeten. Denn sonst hätten sie gewusst, dass vorgespiegelte Tathergänge stets exakt aufeinander abgestimmt werden sollten. Hierbei ging es zwar "nur" um einen Unfall mit Sachschaden - in die Hose ging das Vorhaben dennoch.

Krimifans scheinen die beiden Protagonisten nicht gewesen zu sein, die als angebliche Unfallgegner vor dem Landgericht Hamburg (LG) landeten. Denn sonst hätten sie gewusst, dass vorgespiegelte Tathergänge stets exakt aufeinander abgestimmt werden sollten. Hierbei ging es zwar "nur" um einen Unfall mit Sachschaden - in die Hose ging das Vorhaben dennoch.

Der erste der beiden Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß geparkt. Dann tauchte ein weiteres Fahrzeug auf und soll dann gegen eben jenes geparkte Fahrzeug gefahren sein. Der somit entstandene Schaden war offensichtlich nicht von schlechten Eltern, denn dieser belief sich laut Gutachten auf 12.000 EUR. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug auch prompt reparieren und legte eine Reparaturbestätigung vor. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung - Grund: ein nicht nachvollziehbarer Unfallhergang. "So nicht!", dachte sich der Geschädigte wohl und klagte.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Schädiger habe angegeben, ein wenig zu schnell in die Kurve gefahren zu sein und dadurch das andere Fahrzeug touchiert zu haben. So sehr aber auch gesucht wurde: An der angegebenen Örtlichkeit konnte schlichtweg keine Kurve gefunden werden. Die Unfallspuren waren ebenso wenig mit dem geschilderten Unfallereignis in Einklang zu bringen. Daher konnte auch nicht nachvollzogen werden, welche Schäden durch den Unfall entstanden sein sollen. Vielmehr sei von einer Unfallmanipulation auszugehen, da der angebliche Verlauf in der Gesamtschau "nicht normal" sei und den Schaden nicht erklären könne. Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genüge eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die auf einen fingierten Unfall schließen lassen.

Hinweis: Bei Verdacht auf einen abgesprochenen oder provozierten Unfall kann der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sogenannten Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 05.09.2025 - 337 O 122/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Nach Verwalterwechsel: Keine Pflicht für ehemaligen Verwalter zur Erstellung der Abrechnung des Vorjahres

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte, ob eine ehemalige Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden kann, die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen. Im Verfahren ging es darum, wer rechtlich für die Abrechnung verantwortlich ist, nachdem die dafür verantwortliche Position am Jahresende neu besetzt wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte, ob eine ehemalige Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden kann, die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen. Im Verfahren ging es darum, wer rechtlich für die Abrechnung verantwortlich ist, nachdem die dafür verantwortliche Position am Jahresende neu besetzt wurde.

Eine Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft war bis Ende Dezember 2022 im Amt. In einer Versammlung wählten die Eigentümer zum 01.01.2023 schließlich deren Nachfolgerin. Die Gemeinschaft verlangte von ihrer früheren Verwalterin jedoch noch die Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Und auch die Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Der BGH erklärte, dass die Pflicht zur Jahresabrechnung grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liege. Der Verwalter handele hingegen nur als ausführendes Organ und erstelle die Abrechnung im Auftrag der Eigentümer. Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz dürfen Wohnungseigentümer erst nach Ablauf des Kalenderjahres über Zahlungen entscheiden. Der Verwalter muss dazu die Einnahmen und Ausgaben genau auflisten, ein Anspruch einzelner Eigentümer richtet sich aber nicht gegen ihn, sondern gegen die Gemeinschaft. Der BGH stellte klar, dass ein ausgeschiedener Verwalter keine Pflicht mehr habe, die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen, wenn seine Amtszeit am 31.12. ende. Nur, wenn während seiner Amtszeit eine Pflicht der Gemeinschaft entstanden war, könnte er eventuell vertraglich verpflichtet sein, die Abrechnung noch zu erstellen. Praktische Schwierigkeiten oder mögliche Haftungsrisiken des ehemaligen Verwalters spielen dabei keine Rolle. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Abrechnung beginnt nach Ansicht des Gerichts erst am 01.01. des folgenden Jahres.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Verwalter nur während ihrer Amtszeit für Abrechnungen verantwortlich sind. Für das Vorjahr ist die neue Verwaltung zuständig. Bei Zweifeln lohnt sich ein Blick in den Verwaltervertrag.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2025 - V ZR 206/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Fehler im Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer darf auf vereinbarte Zahlungen vertrauen

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.

Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.

Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers erhielt 2023 im Rahmen eines Personalabbaus das Angebot, seinen Arbeitsvertrag aufzuheben und dafür Überbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente zu erhalten. In Beratungsgesprächen wurden ihm die Rahmenbedingungen erklärt und ein Merkblatt überreicht. Am 15.06.2023 erhielt er eine schriftliche Berechnung mit 4.118,42 EUR brutto monatlich, und am 26.06.2023 unterzeichneten beide Seiten den Aufhebungsvertrag. Einige Monate später bemerkte die Personalabteilung jedoch einen erheblichen Fehler: Für die zweite Phase vom 01.10.2024 bis 15.11.2025 sollte das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 EUR brutto betragen. Doch der Mitarbeiter unterschrieb den korrigierten Vertrag - wen wundert’s? - nicht und forderte die Auszahlung der Differenz - und das bis zum Jahr 2031, wie es im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.

Nicht nur die erste Instanz, das Arbeitsgericht, gab dem Mann Recht - auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte, dass der Mitarbeiter zu Recht von den ursprünglich vereinbarten 4.118,42 EUR brutto ausgegangen sei. Dass ihm in den Beratungsgesprächen Hinweise über mögliche Anrechnungen des Arbeitslosengelds gegeben wurden, ließ der Senat nicht gelten. Für ihn waren die endgültigen Zahlen im Vertrag entscheidend, nicht die abstrakten Erläuterungen der Berechnung. Zudem hatte die Firma die Fristen für eine Anfechtung des Vertrags nicht eingehalten. Eine teilweise Anfechtung nur für die zweite Phase war nach Ansicht des LAG daher nicht zulässig.

Hinweis: Arbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beträge verlassen. Hinweise auf mögliche Berechnungsänderungen in Beratungsgesprächen ändern daran nichts. Arbeitgeber sollten bei Korrekturen und Anfechtungen unbedingt die Fristen beachten.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 19.11.2025 - 4 SLa 276/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Ehebezogene Zuwendungen: Keine Ausgleichsansprüche verwitweter Ehegatten gegen die Erben

Während einer intakten Ehe werden häufig wechselseitige finanzielle Zuwendungen unter Ehegatten getätigt, je nach Verteilung vorhandener oder zu erwerbender Finanzen. Meist zahlt dabei einer mehr als der andere, weil Gelder selten gleichmäßig verteilt sind. So weit, so gut. Ob ein verwitweter Ehegatte hierfür einen finanziellen Ausgleich von den Erben seines verstorbenen Gatten verlangen kann, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Während einer intakten Ehe werden häufig wechselseitige finanzielle Zuwendungen unter Ehegatten getätigt, je nach Verteilung vorhandener oder zu erwerbender Finanzen. Meist zahlt dabei einer mehr als der andere, weil Gelder selten gleichmäßig verteilt sind. So weit, so gut. Ob ein verwitweter Ehegatte hierfür einen finanziellen Ausgleich von den Erben seines verstorbenen Gatten verlangen kann, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau während der Ehe erhebliche Zahlungen geleistet. Sie hatte unter anderem den Kauf eines gemeinsam genutzten Hausgrundstücks finanziert und Verbindlichkeiten getilgt, während der Ehemann über deutlich geringere eigene Mittel verfügte. Nach dessen Tod verlangte sie von den Erben die Rückzahlung dieser Beträge und berief sich dabei auf ein angebliches Darlehen, auf einen Ausgleich zwischen Mitschuldnern sowie auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Das OLG stellte zunächst klar, dass ein Ehegatte nach dem Tod des Partners grundsätzlich keinen Ausgleich für während der Ehe erbrachte Vermögensleistungen von den Erben verlangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine klare Vereinbarung über eine Rückzahlung oder einen späteren Ausgleich getroffen wurde. Das Gericht ordnete die Zahlungen als sogenannte ehebezogene Zuwendungen ein. Solche Leistungen werden typischerweise um der Ehe willen erbracht, um das gemeinsame Leben zu gestalten und abzusichern. Sie beruhen auf der Erwartung, dass die Ehe Bestand hat und beide Partner gemeinsam vom geschaffenen Vermögenswert profitieren. Für ein rechtlich neutrales Geschäft wie ein Darlehen fehle es regelmäßig an einem klaren Rückzahlungswillen, der hier weder vereinbart noch tatsächlich gelebt worden sei. Auch ein Ausgleich zwischen Mitschuldnern komme nicht in Betracht. Während einer bestehenden Ehe werde das Innenverhältnis der Ehegatten durch die Lebensgemeinschaft überlagert. Wer in dieser Zeit Schulden bedient, leiste im Regelfall seinen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt und könne dafür später keinen finanziellen Ausgleich verlangen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde. Daher lehnte das OLG einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ab. Der Tod eines Ehepartners sei kein ungewöhnliches Ereignis, das automatisch eine nachträgliche Korrektur der vermögensrechtlichen Folgen rechtfertige. Der überlebende Ehegatte müsse sich grundsätzlich mit dem begnügen, was ihm das Erbrecht zuweist. Wer darüber hinausgehende Regelungen wolle, müsse diese zu Lebzeiten durch Testament oder Ehevertrag treffen, was im konkreten Fall nicht erfolgt ist.

Hinweis: Leistungen zwischen Ehegatten gelten rechtlich oft nicht als Darlehen oder ausgleichspflichtige Zahlungen, sondern als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung. Nach dem Tod eines Ehepartners lassen sich solche Zuwendungen in der Regel nicht mehr "zurückholen". Wer finanzielle Klarheit über den Todesfall hinaus will, sollte rechtzeitig vertragliche oder erbrechtliche Regelungen treffen.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28.11.2025 - 3 U 104/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Bei notariellem Testament: Erbschein bei Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich

Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Kinder als Vorerben eingesetzt und bestimmt, dass deren Kinder nach dem Tod der Vorerben Nacherben sein sollen. Diese Nacherben wurden nicht mit Namen genannt, sondern nur als "Kinder". Nach dem Tod der Vorerbin beantragten deren Kinder die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein, weil aus den vorgelegten Geburtsurkunden zwar hervorging, dass die Antragsteller Kinder der Vorerbin waren, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gab.

Der BGH hat nun klargestellt, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Erbfolge nicht unnötig erschweren darf, wenn ein notarielles Testament vorliegt und die Erben zwar bestimmt, aber nicht namentlich genannt sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Unterlagen ausreichen, um nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung zu erreichen. Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt in einer solchen Konstellation nicht automatisch auf einem Erbschein bestehen darf. Zwar reichten Personenstandsurkunden allein nicht aus, um sicher auszuschließen, dass es noch weitere Abkömmlinge gibt. Diese Lücke dürfe aber durch einfache Erklärungen der Beteiligten geschlossen werden, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben werden. Eine eidesstattliche Versicherung sei hierfür nicht erforderlich und vom Grundbuchamt grundsätzlich auch nicht abzunehmen. Erst, wenn trotz der Urkunden und Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, dürfe das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Ein bloß abstraktes Risiko, dass es noch unbekannte weitere Kinder geben könnte, genüge dafür nicht.

Hinweis: Wer im Testament Erben nur allgemein als "Kinder" oder "Abkömmlinge" bezeichnet, schafft häufig Nachweisprobleme im Grundbuchverfahren. Diese müssen aber nicht zwingend über einen kosten- und zeitaufwendigen Erbschein gelöst werden. In vielen Fällen reichen Urkunden und formgerechte Erklärungen aus, solange keine konkreten Zweifel an der Erbfolge bestehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 20.11.2025 - V ZB 40/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Social-Media-Post: Politische Äußerung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.

Der niederländische Fußballprofi hatte nach einem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel einen Social-Media-Beitrag veröffentlicht. Darin schrieb er unter anderem: "From the river to the sea, Palestine will be free", ein Satz, dessen Strafbarkeit infrage steht und den die eine Seite als Aufruf gegen das Existenzrecht des Staates Israel versteht, die andere als Wunsch nach Frieden für alle Bevölkerungsgruppen der Region. Der Post wurde nur wenige Minuten später gelöscht, nachdem der Verein den Spieler darauf angesprochen hatte. Zunächst setzte der Verein den Spieler nur für kurze Zeit außer Dienst, bis ein Gespräch am 17.10.2023 stattfand. Danach veröffentlichte der Spieler eine Erklärung, in der er die Tötung unschuldiger Menschen sowohl in Palästina als auch in Israel verurteilte und seinen Wunsch nach Frieden betonte. Der Verein erteilte ihm anschließend eine Abmahnung. Nachdem El Ghazi erneut erklärte, dass er seine ursprünglichen Äußerungen nicht zurücknehme, folgte eine fristlose Kündigung. Der Spieler legte Kündigungsschutzklage ein und forderte die Weiterzahlung seines Gehalts sowie einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung. Der FSV wollte im Gegenzug Teile der Sonderzahlung zurückfordern und verlangte eine Vertragsstrafe.

Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch das LAG entschieden jedoch zugunsten des Spielers. Das Gericht erklärte, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Es argumentierte, dass die Meinungsfreiheit des Spielers stärker wiege als die Interessen des Vereins, weil der Spieler weder den Terror von Hamas billigte noch das Existenzrecht Israels infrage stellte. Die Gerichte bestätigten, dass der Spieler Anspruch auf Gehalt und Sonderzahlung hat.

Hinweis: Politische Äußerungen in sozialen Medien rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Beiträge tatsächlich strafbare Inhalte enthalten oder dem Unternehmen nachweislich schaden. Auch kurze Äußerungen können durch Meinungsfreiheit geschützt sein.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2025 - 3 SLa 254/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Niederländisches Erbrecht: Beurkundung eines Testaments in Deutschland durch ausländische Notaranwärterin wirksam

Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar wirksam errichtet werden. Wie der ungewöhnliche Fall zu beurteilen ist, dass ein niederländischer Notar auf deutschem Staatsgebiet ein Testament für einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar wirksam errichtet werden. Wie der ungewöhnliche Fall zu beurteilen ist, dass ein niederländischer Notar auf deutschem Staatsgebiet ein Testament für einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Erblasser hatte zunächst seinen Enkel als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod errichtete er jedoch ein neues Testament, mit dem er das frühere widerrief, seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und ausdrücklich niederländisches Erbrecht wählte. Beurkundet wurde dieses zweite Testament am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland durch eine niederländische Notaranwärterin. Der Enkel hielt das Testament für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Alleinerbe sei.

Der BGH wies die Klage in letzter Instanz jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, welches Recht für die Form und den Inhalt des Testaments gelte - und maßgeblich war hier das niederländische Recht, weil der Erblasser Niederländer war und dieses Recht auch ausdrücklich gewählt hatte. Zwar habe die Notaranwärterin gegen niederländische Vorschriften verstoßen, weil sie außerhalb der Niederlande tätig wurde. Nach niederländischem Recht führe dieser Verstoß jedoch nicht automatisch dazu, dass das Testament ungültig ist. Auch aus deutscher Sicht sah der BGH keinen Grund, das Testament zu verwerfen. Weder liege ein schwerer Verstoß gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien vor, noch sei das Ergebnis für die deutsche Rechtsordnung untragbar. Deshalb müsse das nach den europäischen Kollisionsregeln berufene niederländische Recht akzeptiert werden - selbst, wenn die Beurkundung nach deutschem Notarrecht so nicht zulässig gewesen wäre. Das Testament sei damit sowohl formell als auch inhaltlich wirksam, und die geschiedene Ehefrau wurde wirksam Alleinerbin.

Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist entscheidend, welches Recht anwendbar ist. Wer das Erbrecht seines Heimatstaates wirksam wählt, muss sich auch bei Formfragen grundsätzlich an diesem Recht messen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.01.2026 - IV ZR 40/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Mieterrechte nicht grenzenlos: Kündigung wegen Verwahrlosung der Wohnung keine Grundrechtsverletzung

Die Unverletzlichkeit der Wohnung in Deutschland ist ein durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschütztes Freiheitsrecht, das die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen bewahrt. Dass jedoch nicht alles innerhalb der angemieteten vier Wände erlaubt ist, musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären. Die Frage war, unter welchen Bedingungen eine Kündigung wegen des Wohnverhaltens zulässig oder ob selbst eine starke Verwahrlosung der Wohnung mit dem GG vereinbar ist.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung in Deutschland ist ein durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschütztes Freiheitsrecht, das die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen bewahrt. Dass jedoch nicht alles innerhalb der angemieteten vier Wände erlaubt ist, musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären. Die Frage war, unter welchen Bedingungen eine Kündigung wegen des Wohnverhaltens zulässig oder ob selbst eine starke Verwahrlosung der Wohnung mit dem GG vereinbar ist.

Ein Mieter lebte seit vielen Jahren in einer Wohnung eines öffentlichen Wohnungsunternehmens. Der Mietvertrag erlaubte eine Kündigung nur in Ausnahmefällen, also wenn besondere Gründe eine Beendigung notwendig machten. Im April 2022 bereitete der Mieter in der Duschkabine auf einer Kochplatte Essen zu und hörte über Kopfhörer Musik - so laut, dass er den Feueralarm nicht bemerkte. Die Feuerwehr rückte an und stellte fest, dass die Wohnung stark verschmutzt und in einem schlechten Zustand war. Eine Belüftung oder weitere Maßnahmen der Einsatzkräfte waren jedoch nicht erforderlich. Nach einer Abmahnung kündigte die Vermieterin den Mietvertrag im Juni 2022 außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Sie begründete die Kündigung mit der starken Verschmutzung und der Unordnung in der Wohnung sowie dem Verhalten des Mieters - Amtsgericht und Landgericht gaben der Vermieterin recht.

Der Mieter legte Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ein, die jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass das Recht auf Besitz und Gestaltung der eigenen Wohnung durch das GG geschützt ist. Gleichzeitig muss der Nutzer der Wohnung aber das Eigentum der Vermieterin respektieren. Bei einer Kündigung müssen Gerichte prüfen, ob das Verhalten des Mieters die Wohnung schädigt und ob frühere Pflichtverletzungen vorliegen. In diesem Fall sah das BVerfG die Kündigung als noch zulässig an, weil die Wohnung durch das Verhalten des Mieters gefährdet war, der zudem bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hatte.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Mieter zwar viele Rechte haben, diese aber nicht grenzenlos gelten. Bei starker Verwahrlosung oder Gefährdung der Wohnung kann eine Kündigung rechtmäßig sein. Es lohnt sich immer, bei Problemen das Gespräch mit der Vermieterin zu suchen und die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 21.07.2025 - 1 BvR 1428/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Formelle Anforderungen beachten: Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein

Wie Eigentümer Mietern zu kündigen haben, um ihren Eigenbedarf glaubhaft durchzusetzen, steht auch in diesem Fall des Landgerichts Heilbronn (LG) im Fokus. Welche Angaben muss ein Vermieter also machen, um eine Eigenbedarfskündigung wirksam auszusprechen? Lesen Sie hier, wie das Verfahren, bei dem die Mieter die Kündigung des Vermieters angefochten hatten, ausging.

Wie Eigentümer Mietern zu kündigen haben, um ihren Eigenbedarf glaubhaft durchzusetzen, steht auch in diesem Fall des Landgerichts Heilbronn (LG) im Fokus. Welche Angaben muss ein Vermieter also machen, um eine Eigenbedarfskündigung wirksam auszusprechen? Lesen Sie hier, wie das Verfahren, bei dem die Mieter die Kündigung des Vermieters angefochten hatten, ausging.

Die Mieter lebten in einer Wohnung, die der Vermieter selbst nutzen wollte. Am 03.08.2023 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. In dem Schreiben erklärte er, dass er nach Auszug der Mieter und Renovierungsarbeiten das Haus selbst beziehen wolle. Er verwies dabei nur sehr oberflächlich auf die räumliche Trennung von seiner Frau, seine "aktuelle Wohnsituation" sowie auf "sein Alter" und erklärte, dass die Kündigung daher "unumgänglich" sei. Die Mieter hielten diese Begründung für unklar und wehrten sich dagegen. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters zunächst statt. Während des Verfahrens sprach der Vermieter am 28.03.2025 eine weitere Eigenbedarfskündigung zum 31.12.2025 aus.

Auf die Berufung der Mieter änderte das LG das Urteil ab und wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Das Gericht stellte fest, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs die formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch erfüllen muss. Die Gründe für den Eigenbedarf müssen klar und nachvollziehbar dargestellt werden. Floskeln, allgemeine Schlagworte oder bloße Hinweise auf persönliche Umstände genügen nicht. Die Mieter müssen erkennen können, aus welchen konkreten Tatsachen sich der Eigenbedarf ableitet. Im vorliegenden Fall war die Begründung des Vermieters zu allgemein und enthielt keine ausreichenden Kerntatsachen. Der Hinweis auf die eigene Person, die "Wohnsituation" oder das Alter reichte nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Wohnung darzulegen. Auch die räumliche Trennung von seiner Frau erklärte nicht, warum gerade diese Wohnung benötigt wurde. Die zweite Kündigung des Vermieters war erst für das Ende des Jahres ausgesprochen worden und konnte keinen sofortigen Anspruch auf Räumung begründen.

Hinweis: Vermieter müssen bei Eigenbedarfskündigungen genau erklären, warum sie die Wohnung benötigen. Allgemeine Floskeln genügen nicht. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die Kündigung unwirksam.


Quelle: LG Heilbronn, Urt. v. 30.10.2025 - I 3 S 12/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Eingriff ins Persönlichkeitsrecht: Private Meldung eines Parkverstoßes kann teurer werden als das gemeldete Delikt selbst

Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, seinen Verkehrsverstoß fotografisch vorgehalten zu bekommen, hat dabei womöglich bemerkt, dass eventuelle Mitfahrer seitens der Behörde auf dem unangenehmen Schnappschuss unkenntlich gemacht wurden. Dem Beklagten des Falls vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) war diese Praxis womöglich unbekannt, sonst wäre er nicht vor selbigem gelandet.

Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, seinen Verkehrsverstoß fotografisch vorgehalten zu bekommen, hat dabei womöglich bemerkt, dass eventuelle Mitfahrer seitens der Behörde auf dem unangenehmen Schnappschuss unkenntlich gemacht wurden. Dem Beklagten des Falls vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) war diese Praxis womöglich unbekannt, sonst wäre er nicht vor selbigem gelandet.

Der Mann stellte fest, dass ein Fahrzeug an einer Bushaltestelle stand. Der Fahrer befand sich nicht im Fahrzeug, sein Beifahrer hingegen schon. Der Beobachter - und spätere Beklagte - fertigte daraufhin ein Frontfoto von dem Fahrzeug an, auf dem aber eben jener Beifahrer zu sehen war. Er sandte seine Aufnahme mit dem Hinweis auf den Parkverstoß an die Ordnungsbehörde. In diesem Zusammenhang war das verwendete Foto auch mehrere Monate im Netz veröffentlicht. Der Beifahrer klagte und forderte nachvollziehbarerweise die Löschung des Bilds sowie Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Das OLG gab dem Kläger recht und verurteilte den Melder zu Schadensersatz von 100 EUR und zur Löschung des Fotos. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Lichtbilds mit personenbezogenen Daten des Betroffenen für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beurteile sich allein nach den Vorschriften der DSGVO. Eine Anzeige könne zur Wahrung eines berechtigten Interesses zwar dann erforderlich sein, wenn der Anzeigende wie hier von diesem Verstoß nicht selbst konkret betroffen ist. Denn die Anzeige von Straftaten durch "jedermann" liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der "Grundsatz der Datenminimierung" (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) gebiete es jedoch, auf dem der Anzeige beigefügten Foto sichtbare dritte Personen zu anonymisieren. Der Abgebildete habe daher einen Anspruch, dass alle Bilder gelöscht werden. Den Schadensersatz von 100 EUR hielt das OLG zudem für angemessen.

Hinweis: Einer Weitergabe des Beweisfotos durch den Beklagten stehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat. Der Beklagte musste zudem knapp 650 EUR Anwaltskosten tragen, was in der Summe somit teurer war als der gemeldete Verstoß selbst.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - 4 U 464/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)