Loch im Grünstreifen: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei für den Verkehr nicht geöffneten Bereichen

Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.

Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.

Neben einer Fahrbahn befand sich ein Grünstreifen. Die dort gepflanzten Bäume waren mit Holzpfählen umbaut, um das Parken bzw. Anfahren durch Pkws zu verhindern. Nachdem einer dieser Pfähle herausgezogen und entfernt worden war, klaffte an dieser Stelle des Grünstreifens logischerweise ein Loch. Und eben dieses Loch wurde weder verfüllt, noch wurde eine Markierung angebracht. Als nun eine Fußgängerin diesen Grünstreifen betrat, um von dort aus die Straße zu überqueren, übersah sie das Loch, trat hinein und verletzte sich erheblich. Sie wandte sich an die Gemeinde, da sie der Ansicht war, diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn ein schwer erkennbares Loch müsse verfüllt oder kenntlich gemacht werden. Die hinter der Gemeinde stehende Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Da der Teil des Grünstreifens kein Fußgängerbereich gewesen sei, habe es keine entsprechende Pflicht gegeben.

Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab, und auch das OLG teilte als Folgeinstanz diese Rechtsansicht. Eine Gemeinde habe selbstverständlich die Pflicht, die Straßen in einem Zustand zu erhalten, der den Verkehrsbedürfnissen entspricht. Dabei sei der Begriff "Straße" auch nicht allein auf die Fahrbahn beschränkt, sondern umfasse auch die Bestandteile einer Straße - so auch den Grünstreifen. Dieser zeigte hier aber keine die Verkehrssicherheit auf der Gemeindestraße selbst beeinträchtigende Gestaltung. Ebenso wenig begründete er für sich eine Gefahr für den Verkehr - für den Fußverkehr geöffnet war er nämlich nicht. Die Sicherheitsanforderungen an einen Gehweg hätten daher auf dem Grünstreifen nicht erfüllt werden müssen. Die Nutzung des Grünstreifens durch die Fußgängerin musste daher mit "eigenüblicher" Sorgfalt vonstattengehen. Da die Geschädigte einen Bereich nutzte, der nicht dem Fußgängerverkehr diente, konnte sie sich also auch nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen.

Hinweis: Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar ein Hinweis auf diesen Umstand ist nicht erforderlich.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 2 U 60/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Hinzunehmendes Maß: Kein Anspruch auf Temporeduzierung auf der Autobahn

Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.

Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.

Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von einer Autobahn entfernt. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Höhe ihres Grundstücks in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde.

Das VG hat die gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte habe im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei habe sie berücksichtigt, dass das von Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db(A) vergleichsweise gering. Schließlich sei die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße L 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führe. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spreche vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.

Hinweis: Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten - oder den Verkehr umleiten. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.


Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - 18 K 5499/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Heiz- und Lüftungsverhalten: Vermieter haften nicht für Schimmelbeseitigung, wenn die Entstehung nicht ihnen anzulasten ist

Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.

Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.

In einer Mietwohnung waren im Jahr 2001 neue Fenster eingebaut worden. Etwa zehn Jahre später kam es zu einer Schimmelbildung. Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zu reduzieren sei und dies durch "vermehrtes, richtiges Lüften" erreicht werden könne. Dennoch trat rund weitere zehn Jahre später erneut Schimmel auf. Die Miete wurde daraufhin nur unter Vorbehalt bezahlt. Schließlich legte die Mieterseite eine Klage auf Beseitigung des Schimmels ein.

Doch laut LG hatten die Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels, weil kein Mangel der Mietsache vorlag, den die Vermieterseite zu vertreten hatte. Die Mieter hatten schlichtweg falsch gelüftet. Das entsprechende richtige Lüftungsverhalten mussten sie mittlerweile kennen. Danach ist es grundsätzlich üblich, zweimal täglich für rund zehn Minuten zu lüften und besondere Feuchtigkeit gesondert abzuführen. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Lüften mit dem Öffnen sämtlicher in der Wohnung vorhandener und teilweise gegenüberliegender Fenster in kürzester Zeit erheblich mehr frische Luft in die Wohnung bringt als das Stoßlüften eines einzelnen Raums.

Hinweis: Vermieter sollten jeden neuen Mieter schriftlich über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten informieren. So kann es später nicht zu Streit und vor allem nicht zu vermeidbaren Schäden kommen.


Quelle: LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 - 15 S 339/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Schmähkritik: Abmahnung nach haltlosen Vorwürfen dem Arbeitgeber gegenüber rechtens

Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.

Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.

Ein Personalrat einer Universität hatte seinem eigenen Arbeitgeber gegenüber schwere Vorwürfe geäußert. In einem Aufruf auf der Website des Arbeitgebers warf er seinem Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Zudem äußerte er, dass der Arbeitgeber dadurch den gesellschaftlichen Rechtsruck und den Aufstieg der AfD befördere. Gleichzeitig rief er zu einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD auf. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abmahnung und führte darin aus, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis darstelle. Gegen die Abmahnung wehrte sich der Beschäftigte vor dem ArbG.

Das ArbG entschied jedoch, dass die Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen der Schmähkritik rechtmäßig sei, und wies den vermeintlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück. Der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Beschäftigungsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Zudem fehlten zu den erhobenen Vorwürfen Anhaltspunkte in der Realität.

Hinweis: Die Abmahnung war rechtmäßig und blieb in der Personalakte. Natürlich dürfen Arbeitnehmer Kritik äußern, diese sollte jedoch stets sachlich vorgetragen werden.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 05.12.2024 - 58 Ca 4568/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Misstrauen in Amtsführung: Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach beleidigenden Äußerungen

Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.

Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.

Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung - teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als "niveaulose Klientin" und deren Aussagen als "niederträchtige Lügen". Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.

Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 8 W 11/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1971 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Pflichtteilsstrafklausel besagte, dass, sollte eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses Kind auch nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich den Pflichtteil erhalten und nicht Erbe werden solle. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Erblasserin Immobilieneigentum und zahlte ihrer Tochter im Jahr 1981 einen Betrag von 110.000 DM aus. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1984 erklärte die Erblasserin, dass dieser Betrag als endgültige Abgeltung von Erbansprüchen der Tochter anzusehen sei. Zudem setzte sie sowohl die Tochter als auch den Sohn als Miterben ein. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Er war der Ansicht, dass die Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des Vaters wirksam geworden sei, als die Erblasserin der Tochter die 110.000 DM ausgezahlt habe.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als schließlich auch das OLG lehnten einen solchen Erbscheinsantrag jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tochter nicht aktiv den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert habe. Sie habe zwar eine erhebliche Summe von ihrer Mutter erhalten, jedoch sei dies nicht als bewusstes Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs zu werten. Hierfür sei erforderlich, dass der Berechtigte den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und dies auch in Kenntnis der Verwirkungsklausel erfolgt. Eben dies konnte durch die Gerichte nicht festgestellt werden.

Hinweis: Allein der Umstand, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine Zuwendung aus dem Vermögen erhalten hat, mit der ein Pflichtteilsanspruch weit überfüllt wird, löst ebenfalls für sich allein keine Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel aus.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.02.2025 - 10 W 11/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Ordentliche Änderungskündigung: Unwillen gegen gesonderte Prüfung kostet einstigen Rettungssanitäter den Arbeitsplatz

Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.

Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.

Anfang 2014 trat das sogenannte Notfallsanitätergesetz in Kraft, das regelte, dass ein ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten dürfe - es sei denn, er lege innerhalb einer anberaumten Übergangsfrist eine gesonderte Prüfung ab. Der hier im Mittelpunkt stehende Rettungssanitäter, der seit 2010 im Angestelltenverhältnis stand, kam dieser Prüfung allerdings nicht nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2023 arbeitete der Mann als Rettungsassistent, dann sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zudem wurde der Mitarbeiter herabgruppiert. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.

Das LAG wies die Klage schließlich ab. Der Arbeitnehmer durfte ab dem 01.01.2024 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht abgelegt hatte. Diese sei aber zwingend notwendig, um die fachliche Eignung gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher dürfe der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nun nicht mehr die Aufgaben eines Rettungsassistenten übernehmen, was eine wesentliche Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstelle. Die Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und den Rettungsdienst ordnungsgemäß zu betreiben, seien höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitnehmers an einer unveränderten Weiterbeschäftigung.

Hinweis: Der Arbeitgeber konnte hier nur zur Kündigung greifen, sonst hätte er sich schlichtweg rechtswidrig verhalten. Deshalb war die Kündigung wirksam.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2024 - 6 SLa 101/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Diskriminierung wegen des Geschlechts: Arbeitgeber müssen sich auch Kunden gegenüber schützend vor ihre Arbeitnehmer stellen

Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.

Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.

Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 EUR Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Umverteilung habe er nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.

Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müsse sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen. Dem sei der Arbeitgeber hier nicht ausreichend nachgekommen; er hätte zeigen müssen, dass er die Haltung der Kundin nicht einfach hinnähme, und versuchen können, diese von Eignung und Qualifikation seiner Angestellten zu überzeugen und sie umzustimmen. Angesichts des zweiten Gesprächs der Interessentin mit dem Regionalleiter sei es auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass dies gefruchtet hätte. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin aber einfach hingenommen und diese auf sich überschrieben. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin also nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus.

Hinweis: Als Entschädigung war nach Ansicht des LAG hier allerdings ein Betrag von 1.500 EUR vollkommen ausreichend, weil eine Wiederholungsgefahr als nicht wahrscheinlich angenommen wird.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Gemeinschaftliches Testament: Widerruf einer Enterbung durch einseitige Verfügung?

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei jedoch jederzeit widerrufen werden können. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten weitere einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen. Nach Versterben der Erblasserin war das Nachlassgericht nun der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien.

Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Enterbung weiterhin Bestand habe. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Enkelkinder ja nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten sollten. Zwar widerrief die Erblasserin in einem späteren Testament alle von ihr errichteten "einseitigen" Verfügungen, doch die Enterbung war Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann - und somit keine einseitige Verfügung. Die Erblasserin setzte in späteren Testamenten zwar ihre Cousine als Alleinerbin ein, widerrief dies aber wieder. Da sie danach keinen neuen Erben bestimmte, trat die gesetzliche Erbfolge ein - jedoch unter Berücksichtigung der fortbestehenden Enterbung der Enkelinnen.

Hinweis: Ein Testament ist grundsätzlich frei widerrufbar. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Verfügenden wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, die einer Bindungswirkung unterliegen.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 18/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Neuer Verteilungsschlüssel: BGH hält Änderung der Kostenverteilung durch Wohnungseigentümerversammlung für rechtens

Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.

Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.

Es ging um eine größere WEG mit 30 Wohnungseigentumseinheiten und 25 Stellplätzen. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 stand, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteil getragen werden. Für die Heizungskosten sah die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Im Jahr 2021 wurde dann jedoch beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Gegen diese Beschlüsse wandten sich einige Eigentümer vor den Gerichten.

Der BGH war letztendlich der Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse durchaus rechtmäßig ergangen waren. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen.

Hinweis: Immerhin ist das Ganze aus Sicht der meisten Miteigentümer gut ausgegangen. Oft genug jedoch scheitern WEG-Beschlüsse vor Gericht. Bei Änderungen der Kostenverteilung in der WEG ist daher ein vorheriger Gang zum Rechtsanwalt stets sinnvoll. Der kann prüfen, ob und wie solche Änderungen rechtssicher vorgenommen werden können.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)