Allgemeines Lebensrisiko: Reitverein haftet nicht für die Folgen von eingetretenem Nagel im Pferdehuf

Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.

Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.

Die Eigentümerin des betreffenden Pferds hatte für eben dieses auf dem Gelände eines Reit- und Fahrvereins einen Einstellvertrag abgeschlossen und es dort untergebracht. Der Verein war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten sowie Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Nun aber trat das Pferd dennoch in einen Hufnagel und verletzte sich dabei erheblich. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vom Verein die Erstattung der Heilbehandlungskosten und klagte.

Die Klage wurde vom OLG allerdings abgewiesen. Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat - und eben genau das war hier der Fall.

Hinweis: Ein gutes und beruhigendes Urteil für Vereine. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, dass dieses Urteil nur deshalb zugunsten des Vereins ausging, da dieser offensichtlich regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hatte.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.12.2024 - 26 U 24/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Abgebrochene USA-Reise: Rückerstattung nach unverschuldetem Unfall mit dem Wohnmobil

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Ein Mann hatte eine Pauschalreise in den USA für einen Monat - bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils - gebucht. Nach rund zwei Wochen hatte das Wohnmobil durch ein Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten, so dass die Reise nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann und sein Begleiter brachen die Reise dann auch ab, nachdem sie kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten. Folglich verlangten sie nun Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt etwa 6.700 EUR.

Ganz so großzügig fiel das Urteil des OLG zwar nicht aus - doch immerhin 3.500 EUR sprach das Gericht den Reisenden zu. Der Umstand, dass das Reisemobil nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, stellte in der Tat einen Reisemangel dar, der nicht rechtzeitig behoben wurde. Ebenso erhielten die Kläger auch die Hotel- und Mietwagenkosten ersetzt, da sie letztendlich irgendwo übernachten mussten, nachdem ihr fahrbares Obdach nicht mehr zur Verfügung stand und sie von der Polizei an einer Mietwagenstation abgesetzt worden waren. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat das Gericht hingegen nicht erkannt, da die Reiseveranstalterin dieser trotz geringfügiger Überschreitung der hierbei geltenden 24-Stunden-Grenze nachgekommen sei und eine zumutbare Alternative angeboten hatte.

Hinweis: Bei Reisemängeln ist es häufig entscheidend, dass der Mangel noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt und um Abhilfe gebeten wird. Andernfalls sind Ansprüche der Reisenden in der Regel nicht durchsetzbar.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.12.2024 - 16 U 82/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Vier Verbrauchsstellen, zwei Zähler: Ernsthaft anzuzweifelnde Stromabrechnung muss nicht beglichen werden

Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.

Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Als der Mietvertrag nach kurzer Zeit beendet wurde und der Mann vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 EUR bekam, zahlte er diese nicht, woraufhin der Stromanbieter seine Klage einreichte. Der Stromanbieter berief sich wie üblich auf jene Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden waren. Der ehemalige Mieter wendete jedoch ein, dass es in dem Gebäude vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler gebe. Der berechnete Strom sei nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden.

Das LG wies die Klage des Anbieters entsprechend ab, denn die Stromrechnung musste in der Tat nicht bezahlt werden. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen nämlich durchaus verweigern, sobald die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.

Hinweis: Solche Fälle sind für Verbraucher - und sicherlich auch für die Versorger - stets ärgerlich. Wichtig ist und bleibt daher, bei Ein- und Auszug die Zählerstände beweissicher durch ein Foto festzuhalten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs: BGH erklärt Kündigung von DDR-Altmietvertrag grundsätzlich für zulässig

Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.

Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.

Ein Ehepaar war aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreiraumwohnung im früheren Ost-Berlin, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Im Mietvertrag war in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin geltende Vorschrift § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet. Nun gab es jedoch einen neuen Eigentümer der Wohnung - und der kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erhob eine Räumungsklage.

Trotz des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Vermieters nach dem ehemaligen DDR-Recht war nach Auffassung des BGH eine Kündigung grundsätzlich möglich. Es gilt nämlich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob in diesem Fall aber auch tatsächlich ein Eigenbedarfsgrund vorliege, müsse nun erst einmal die Vorinstanz prüfen.

Hinweis: Falls ein Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses aussprechen möchte, ist der Gang zum Rechtsanwalt nicht der schlechteste Tipp. Das kann viel Zeit und Geld sparen. Auf der Mieterseite ist nach einer erhaltenen Kündigung dieser Gang fast immer erforderlich. Der Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgte oder nicht - besonders, was den behaupteten Eigenbedarf betrifft.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Mieter tragen Verfahrenskosten: Wer es trotz berechtigten Räumungsanspruchs des Vermieters auf einen Prozess anlegt, der zahlt

Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.

Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.

Nach Kündigung dreier Gewerbemieter und einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung der beteiligten Parteien erhob deren Vermieterin schließlich eine Räumungsklage. Etwa einen Monat später kam es zur Übergabe einiger Schlüssel, und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) erklärten die Mieter schließlich, keine weiteren Schlüssel zu den Räumen und auch keinen Besitzwillen mehr zu haben. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Nun standen aber noch die Kosten des Rechtsstreits im Raum. Und diese sollten nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Mieter übernehmen. Diese wehrten sich dagegen mit einer Beschwerde.

Das OLG sah die Angelegenheit jedoch genauso wie die vorinstanzlichen Kollegen des LG. Ein Mieter muss vollständig und unzweideutig seinen Besitz am Mietobjekt aufgeben. Eben das war aber erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG geschehen. Und da die Räumungsklage im Übrigen Erfolg gehabt hätte, mussten die Mieter auch die Kosten des Verfahrens zahlen.

Hinweis: Eine vernünftige Einigung zum Auszug ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu empfehlen. Natürlich ist das nicht immer umzusetzen. Es könnte jedoch teure Kosten für beide Seiten ersparen.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 11.10.2024 - 5 W 647/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Probe-BahnCard: Kündigungsfrist rechtmäßig - Schriftform als Bedingung hingegen nicht

"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.

"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.

Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG bot in der Vergangenheit über seine Website den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies es bis zum Anfang 2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Danach müsse man schriftlich kündigen. Dagegen zog eine Verbraucherschutzorganisation vor das Gericht.

Das OLG sah die Angelegenheit differenzierter. Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war zwar durchaus rechtmäßig - unzulässig hingegen sei es aber, die Kündigung an die Schriftform (mit qualifizierter Unterschrift) zu binden. Nach dem Gesetz reicht dafür nämlich die Textform aus - also die abgespeckte Variante, die auch auf elektronischem Schriftweg ohne qualifizierte Unterschrift erfolgen kann.

Hinweis: Beim Abschluss von Vertragsabschlüssen sollte stets ein Blick auf die Kündigungsregelungen geworfen werden. Nur dann können sich Verbraucher sicher sein, mit welcher Frist sie einen Vertrag zu kündigen haben.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

Kündigung vor Vertragsunterzeichnung: Maklerin büßt durch treuwidriges Verhalten Provision ein

Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.

Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.

Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin vermittelte an eine Kundin ein Objekt für 145.000 EUR. Zuvor war ordnungsgemäß ein Maklervertrag mit einer Provisionsvereinbarung von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf abgeschlossen worden. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es dann aber zu Unstimmigkeiten, insbesondere über Nachweise zur Finanzierung des Kaufs. Diese eskalierten in einem Telefonat der Maklerin mit dem Lebensgefährten der Kundin, das die Maklerin als Drohung auffasste. Der Lebensgefährte äußert sich dahingehend, dass keine Provision mehr bezahlt werden würde. Wegen dieser Drohung entschied sich die Maklerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Frau den Maklerlohn. Schließlich habe sie mit der Vermittlung des Kaufvertrags die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht. Sie klagte ihr Geld ein, allerdings vergeblich.

Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung beim Immobilienkauf sei in Augen des LG treuwidrig gewesen, da die Begründung zur Kündigung des Maklervertrags nicht etwa das Verhalten der Kundin, sondern ausschließlich das Verhalten von deren Lebensgefährten betraf. Dieser war jedoch nicht Vertragspartner der Maklerin. Infolgedessen hat die Maklerin auch keinen Anspruch auf ihren Lohn, obwohl es dennoch zum Verkauf der von ihr vermittelten Immobilie kam.

Hinweis: Vor der Kündigung eines Vertrags sollten stets die Folgen bedacht werden. Im Zweifel hilft ein Rechtsanwalt, die Rechtslage besser einschätzen zu können.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.11.2024 - 1 O 68/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Verschuldenshaftung oder nicht? Ein 13-Jähriger taumelt nach Jux auf Drehscheibe gegen Fensterscheibe

Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.

Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.

Ein 13-Jähriger hatte sich auf dem Schulweg auf den Klassiker unter den Spielgeräten gestellt, und sein Freund drehte dieses Drehkarussell - anfänglich langsam und dann immer schneller, logisch. Als der Kumpel die Drehung schließlich stoppte, taumelte der Heranwachsende rücklinks gegen ein knapp drei Meter entferntes Fenster eines Ladengeschäfts. Das tat, was Glas unter Belastung gern mal tut - die Fensterscheibe zerbrach. Der Ladenbesitzer verlangte nun Schadensersatz von dem 13-Jährigen und klagte. Sturzgefahr und Glasbruch seien für den augenscheinlich nicht mehr so jungen Jungen schließlich zu erahnen gewesen. Ferner sei dieser sowieso zu alt für ein derartiges Karussell gewesen und habe sich zudem auch noch viel zu schnell drehen lassen.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei sich der Jugendliche nach Ansicht der Richter der Stolpergefahr bewusst gewesen, zudem zeigte er sich hinreichend einsichtsfähig. Allein dies waren bereits zwei Gründe, die ihn auch als Minderjähriger hätten grundsätzlich haften lassen. Aber: Ein Verschulden konnte das LG hier schlichtweg nicht erkennen. Der Junge hatte das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt und die Fensterscheibe weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt.

Hinweis: Der Ladenbesitzer musste seinen Glasschaden demnach selber regulieren. Die Richter hatten sein Problem durchaus anerkannt, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Prinzip der Verschuldenshaftung gilt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, ohne das nicht wenigstens fahrlässig getan zu haben, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht.


Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 29.11.2024 - 9 O 27/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

146 km/h statt 60 km/h: Argumentation zu angeblich verwirrenden Klappschildern wird zum Eigentor

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.

Der Autofahrer befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkws und Busse angeordnet worden - und zwar über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. Der Mann wurde schließlich vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 EUR verurteilt. Ein dreimonatiges Fahrverbot gab es obendrein. Beides wollte der Autofahrer nicht auf sich sitzen lassen - und legte Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Ohne Erfolg berief sich der Betroffene auf eine "völlig verwirrende Beschilderung". Es war für das OLG schlichtweg nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die - mit Lichtbildern dokumentierte - Beschilderung konkret verwirrend gewesen sein sollte. Eine Antwort gab es auf das richterliche Stirnrunzeln auch nicht, da hierzu auch nichts Konkretes vom Betroffenen vorgetragen worden sei. Dass er bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie sein Verteidiger vortrug, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden kognitiv in der Lage sei, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zudem derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder nicht verstehen will und genau das Gegenteil tut, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handelt vorsätzlich. Er entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stellt er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährdet bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

Hinweis: Nach § 1 Abs. 1 StVO ist derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2025 - 2 Orbs 4/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

Antragsbindung im Erbscheinsverfahren: Nachlassgerichte dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.

Die im März 2022 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Zudem verfügten sie, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners die gemeinsamen leiblichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbschaft für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn zunächst einen Erbschein, der ihn zu 1/3 und die Kinder der bereits vorverstorbenen Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Dann änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nach der verstorbenen Mutter zum Alleinerben geworden sei, und begründete dies damit, dass das Testament keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalten habe. Das Nachlassgericht erteilte dennoch den gemeinschaftlichen Erbschein, der den Sohn zum Miterben zu 1/3 und die Enkel der Erblasserin zu gleichen Teilen ebenfalls zu Miterben auswies.

Die hiergegen beim OLG eingelegte Beschwerde des Sohns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das OLG begründete dies damit, dass der Sohn seinen ursprünglichen Erbscheinsantrag im Laufe des Verfahrens geändert habe. Das Nachlassgericht hatte jedoch über den ursprünglichen Antrag entschieden, weshalb die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben war.

Hinweis: Das Nachlassgericht ist an den konkret gestellten Antrag gebunden und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Gibt der Antrag die Rechtslage nicht zutreffend wieder, muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen.


Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 6/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)