Gastronomie: Entgeltaufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode zulässig

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.

Der Kläger im Besprechungsfall betreibt Franchise-Restaurants, in denen auch sogenannte Sparmenüs zum Verzehr außer Haus angeboten werden. Diese bestehen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die "Food-and-Paper"-Methode stelle eine zulässige Aufteilungsmethode dar. Sie basiere auf tagesaktuellen Einkaufspreisen und erfolge maschinell. Damit sei sie für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode.

Mit der Ausgabe der Sparmenüs führe der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen aus, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, sei der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen und hierbei die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Als solche erkannte das FG die "Food-and-Paper"-Methode an, da diese maschinell und auf Basis tagesaktueller Daten erfolgt. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, und stellte klar, dass nicht die Sicht der Finanzverwaltung, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen maßgeblich ist.

Hinweis: Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Gastronomiebetriebe, die Pauschalangebote wie Sparmenüs anbieten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Statistik zu Lohnsteuer-Außenprüfungen: 2,64 % der Arbeitgeber wurden im Jahr 2022 geprüft

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %.

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft - bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %.

In das Mehrergebnis fließen auch die Ergebnisse von Lohnsteuer-Nachschauen ein. Diese sind keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung, so dass das Finanzamt für sie keine Prüfungsanordnung erlassen muss; auch einer Schlussbesprechung und eines Prüfungsberichts bedarf es bei Nachschauen nicht. Die Finanzämter können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten.

Wohnräume dürfen bei der Nachschau jedoch nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden. Die Ämter können zudem ohne Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, müssen den Geprüften dann aber schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser Übergang erfolgt beispielsweise, wenn das Amt bei der Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug feststellt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Zinsgünstige Darlehen: KfW-Bank fördert wieder klimafreundliche Neubauten

Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.

Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.

Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind.

Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer - bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben.

Ab Februar 2024 stehen nun "frische" 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

EU-Kommission: Neue Regeln zur Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen

Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Der Schwerpunkt der Vorschriften liegt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist. Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen.

Seit dem 01.01.2024 müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen und ab dem 01.04.2024 Informationen über Empfänger, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten, an die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Diese Daten werden in einer von der EU-Kommission entwickelten europäischen Datenbank (CESOP) zentral erfasst, gespeichert, mit anderen Daten abgeglichen und anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Letzteres erfolgt über Eurofisc, ein im Jahr 2010 ins Leben gerufenes EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Eurofisc-Verbindungsbeamte können auf Basis der Informationen aus CESOP Maßnahmen wie Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern einleiten. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten und haben bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt.

Hinweis: Die neuen Vorschriften gelten als wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollen dazu beitragen, das Steuersystem in der EU gerechter und effizienter zu gestalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht - auch nicht nachträglich - in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.

Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann - wie im Urteilsfall - auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Niedriglohnsektor: So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 - anders als früher - nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 EUR und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 EUR pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.

Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte 19,50 EUR pro Stunde.

Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 EUR freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 EUR, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 EUR und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vermögensverwaltung ja oder nein: Teilweise Kürzung der Gewerbesteuer

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war.

Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je 50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt.

Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen habe.

Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Abbildung der geänderten Rechtsprechung: Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung auseinandergesetzt. Es befasst sich in seinem aktuellen Schreiben mit den Folgen, die sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Vorsteuerabzug ergeben, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Zuwendungen tätigt. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Der Vorsteuerabzug wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt. Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Das hatte der BFH im Jahr 2011 klargestellt. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich.

Im Jahr 2020 hat sich der BFH der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, wenn die Leistung unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird. Darüber hinaus wird eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Demzufolge kann einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.

Das setzt allerdings voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Aktualisierte Liste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2024 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen sind am internationalen Luftverkehr beteiligt. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit hierfür besonders eingerichteten Transportmitteln.

Das BMF hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden neun im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen. Des Weiteren wurde eine Adressänderung berücksichtigt sowie eine Änderung des Firmennamens. Vier Firmen wurden von der Liste gestrichen. Die Liste wird jährlich aktualisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Ministerium gibt Hinweise: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g Umsatzsteuergesetz herausgegeben. Dieser Paragraph wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Letztere seit dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Die Informationen werden dann an die europäische Datenbank CESOP (Central Electronic System of Payment Information) übermittelt, dort zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Ziel ist es, möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken.

In dem aktuellen BMF-Schreiben werden die Voraussetzungen der Verpflichtungen (Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs-, und Aufbewahrungspflicht) erläutert. Zudem werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlungen" und "Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere geht das Schreiben darauf ein, wie die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist. Anschließend gibt es Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen und erläutert, welche Informationen zu übermitteln sind. Schlussendlich weist es noch darauf hin, welche Sanktionen drohen, wenn Zahlungsdienstleister den besonderen Pflichten nicht nachkommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)