Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten

Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten "weiteren Abkömmlinge" waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt.

Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für "übrige Personen der Steuerklasse I" zugrunde zu legen ist - und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest.

Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR.

Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.

Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Psychisch kranke Jugendliche: Behinderungsbedingtes Kindergeld fließt auch bei Einweisung in forensische Psychiatrie

Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).

Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).

Ist ein volljähriges behindertes Kind aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, stellt sich die Frage, ob letztlich die Behinderung oder der Freiheitsentzug dafür ursächlich ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Frage nun in einem Fall nachgegangen, in dem einem volljähriger Sohn aufgrund einer Schizophrenie noch vor seinem 25. Geburtstag ein Grad der Behinderung von 80 (mit dem Merkmal "H" für Hilflosigkeit) zuerkannt worden war. Wegen verschiedener Gewaltausbrüche war er auf gerichtliche Anordnung hin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem 18. Geburtstag des Kindes ab und verwies darauf, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht auf der Behinderung beruhe, sondern auf der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch eingetretenen Freiheitsbeschränkung.

Der BFH gestand der Mutter jedoch den behinderungsbedingten Kindergeldanspruch zu und urteilte, dass die Behinderung nach wie vor ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war. Zwar entfällt der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden oder wegen einer Straftat mit Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Hiervon abzugrenzen sind nach Gerichtsmeinung aber Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Im vorliegenden Fall sah der BFH die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht als eine die Behinderung "überholende Ursache" an. Entscheidungserheblich war, dass das Kind bereits vor seiner Einweisung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung blieb also die wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Doppelbesteuerung bei Erbschaften: Einkommensteuerermäßigung gilt fünf Jahre ab Todesfall

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.

Hinweis: Diese Regelung greift beispielsweise bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).

Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt, das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung dazu führen kann, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann.

Geklagt hatte ein Mann, der vom Nachlassgericht erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt worden war. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Mann nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.

Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt wissen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits 2017 abgelaufen sei, da er bereits mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (= mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der viel spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (= 2016) maßgeblich sei.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und erklärte, dass es für den Fristbeginn auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer ankomme - beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Bundesrichter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Steuertermine September 2024

Steuertermine September 2024
10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 08/2024)

Verkehrschaos vor mündlicher Verhandlung: Finanzgericht muss auf Prozessbevollmächtigten warten

Die Mühlen der Justiz mahlen ja gewöhnlich langsam - in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) kann davon aber überhaupt nicht die Rede sein: Vorliegend ging es um die Frage, ob dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen war, indem es eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durchgeführt und die Klage verworfen hatte, obwohl der Bevollmächtigte kurz vor dem Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Vollsperrung einer Autobahn mindestens eine halbe Stunde später kommen werde.

Die Mühlen der Justiz mahlen ja gewöhnlich langsam - in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) kann davon aber überhaupt nicht die Rede sein: Vorliegend ging es um die Frage, ob dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen war, indem es eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durchgeführt und die Klage verworfen hatte, obwohl der Bevollmächtigte kurz vor dem Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Vollsperrung einer Autobahn mindestens eine halbe Stunde später kommen werde.

Das Gericht hatte die für 10:30 Uhr angesetzte Verhandlung  schon exakt 25 Minuten später eröffnet (um 10:55 Uhr), sie weitere drei Minuten später geschlossen (um 10:58 Uhr) und um 11:00 Uhr das Urteil verkündet. Der Prozessbevollmächtigte dürfte nicht schlecht gestaunt haben, als er um 11:05 Uhr bei Gericht erschien und von der erfolgten Urteilsverkündung erfuhr. Er zog für seinen Mandanten mit einer Beschwerde vor den BFH und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Der BFH nahm nun einen solchen Verfahrensmangel an, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die mündliche Verhandlung war nach Auffassung des BFH verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit der Kläger durchgeführt worden.

Wird ein Gericht von einem Prozessbeteiligten oder -bevollmächtigten während der Anreise zum Gerichtstermin telefonisch darüber benachrichtigt, dass er sich verspäten werde und werden der Grund der Verspätung und das fehlende Verschulden hieran glaubhaft gemacht, muss das Gericht hierauf Rücksicht nehmen und mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung warten. Ein außergewöhnlich ausgedehnter Stau - wie im vorliegenden Fall - kann dabei als unverschuldete Verzögerung zu werten sein.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?

Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?

Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt.

Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 EUR (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.

Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt - ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.

Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.

Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen - oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.

Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen - oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.

Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 EUR liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen.

Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.

Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Arbeitskosten in Deutschland: Stunde kostete 30 % mehr als im EU-Schnitt

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde zahlten. Damit waren die Arbeitskosten hierzulande die sechsthöchsten in der Europäischen Union. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (53,90 EUR), Dänemark (48,10 EUR) und Belgien (47,10 EUR) gezahlt. Zu den Ländern mit den niedrigsten Arbeitskosten zählten Ungarn (12,80 EUR), Rumänien (11,00 EUR) und Bulgarien (9,30 EUR).

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde zahlten. Damit waren die Arbeitskosten hierzulande die sechsthöchsten in der Europäischen Union. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (53,90 EUR), Dänemark (48,10 EUR) und Belgien (47,10 EUR) gezahlt. Zu den Ländern mit den niedrigsten Arbeitskosten zählten Ungarn (12,80 EUR), Rumänien (11,00 EUR) und Bulgarien (9,30 EUR).

Gemessen am EU-Durchschnitt von 31,80 EUR zahlten deutsche Arbeitgeber rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2022 unverändert.

Die höchsten prozentualen Anstiege bei den Arbeitskosten waren 2023 in Ungarn (19,9 %), Rumänien (16,1 %) und Polen (15,9 %) zu verzeichnen. In Italien (1,4 %), Dänemark (2,5 %) und Malta (3,2 %) fielen die Erhöhungen am schwächsten aus. In Schweden sanken die Arbeitskosten sogar (-3,3 %). In Deutschland war der Anstieg mit +4,8 % um 0,5 Prozentpunkte niedriger als im EU-Durchschnitt mit +5,3 %.

Hinweis: Die für die Statistik herangezogenen Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den Bruttoverdiensten zählen das Entgelt für geleistete Arbeitszeit, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage (u.a. Urlaubstage oder gesetzliche Feiertage) sowie Sachleistungen. Nicht dazu zählt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Lohnnebenkosten beinhalten die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen und die Steuern zulasten des Arbeitgebers. Erhaltene Lohnsubventionen mindern die Arbeitskosten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.

Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.

Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich - entgegen den Nutzungsbedingungen -, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.

Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)