Nationaler Schuldenstand 2022: Pro-Kopf-Verschuldung höher als je zuvor

Nach neuen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) ist die Verschuldung in Deutschland im Jahr 2022 um 244 EUR auf 28.164 EUR pro Einwohner angestiegen. Der Öffentliche Gesamthaushalt - hierzu zählen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherungen einschließlich aller Extrahaushalte - war mit 2.368 Mrd. EUR (also über drei Billionen) verschuldet. Gegenüber dem Jahresende 2021 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2022 um 2 % (47,1 Mrd. EUR) und damit auf den höchsten nationalen Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik Deutschlands jemals gemessenen wurde. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden zustande.

Nach neuen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) ist die Verschuldung in Deutschland im Jahr 2022 um 244 EUR auf 28.164 EUR pro Einwohner angestiegen. Der Öffentliche Gesamthaushalt - hierzu zählen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Sozialversicherungen einschließlich aller Extrahaushalte - war mit 2.368 Mrd. EUR (also über drei Billionen) verschuldet. Gegenüber dem Jahresende 2021 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2022 um 2 % (47,1 Mrd. EUR) und damit auf den höchsten nationalen Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik Deutschlands jemals gemessenen wurde. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden zustande.

Der Bund war Ende 2022 mit 1.620 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2021 um 71,9 Mrd. EUR (plus 4,6 %). Auf die Einwohnerzahl Deutschlands umgerechnet betrugen allein die Schulden des Bundes 19.272 EUR pro Kopf (2021: 18.627 EUR).

Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich hingegen um 5 % auf 606,9 Mrd. EUR. Trotz Rückgängen waren die Schulden pro Kopf in den Stadtstaaten weiterhin am höchsten, wobei sie in Bremen bei 33.264 EUR lagen, in Hamburg bei 17.731 EUR und in Berlin bei 16.564 EUR.

Bei den Flächenländern hatte das Saarland mit 13.651 EUR erneut die höchste Verschuldung pro Einwohner, gefolgt von Schleswig-Holstein mit 11.188 EUR. Am niedrigsten war die Pro-Kopf-Verschuldung im Ländervergleich wie bereits in den Vorjahren in Sachsen mit 1.352 EUR und Bayern mit 1.425 EUR. Beide Länder konnten ihre Verschuldung im Jahr 2022 erheblich abbauen, wobei der prozentuale Rückgang in Sachsen deutlich höher ausfiel (minus 12,3 %) als in Bayern (minus 4,5 %), so dass beide Länder ihre Plätze im Ranking der Pro-Kopf-Verschuldung tauschten.

Die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände wuchs im Vorjahresvergleich um 5,1 % auf 140,8 Mrd. EUR. Die Kommunen in Rheinland-Pfalz wiesen auch im Jahr 2022 die höchste Pro-Kopf-Verschuldung mit 3.016 EUR auf. Danach folgten Nordrhein-Westfalen mit einer Verschuldung pro Einwohner von 2.863 EUR und das Saarland, dessen Pro-Kopf-Verschuldung auf 2.805 EUR sank. Die geringste Pro-Kopf-Verschuldung verzeichneten 2022 die Kommunen in Brandenburg mit 578 EUR, gefolgt von den Kommunen in Sachsen mit 658 EUR und in Thüringen mit 880 EUR.

Die Sozialversicherung schließlich war Ende 2022 mit 0,26 EUR pro Einwohner verschuldet. Die Gesamtschulden reduzierten sich dabei um 51,7 % auf 22 Mio. EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Airbnb etc.: Steuerunehrliche Vermieter im Visier

Private Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com haben mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht, so dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für diese Geschäftsaktivitäten interessieren und Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen richten, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 einen großen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Damals waren dem Fiskus die Daten von 8.000 privaten Gastgebern aus Deutschland mit Vermietungsumsätzen von 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden. 2021 und 2022 konnten durch die Datenauswertung bundesweit Mehrsteuern von rund 4 Mio. EUR festgesetzt werden.

Private Zimmervermietungen über Onlineportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com haben mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht, so dass sich auch die Finanzbehörden verstärkt für diese Geschäftsaktivitäten interessieren und Sammelauskunftsersuchen an Vermietungsplattformen richten, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hatte 2020 einen großen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit erreicht, dass die Plattform Airbnb ihre Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offenlegen musste. Damals waren dem Fiskus die Daten von 8.000 privaten Gastgebern aus Deutschland mit Vermietungsumsätzen von 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden. 2021 und 2022 konnten durch die Datenauswertung bundesweit Mehrsteuern von rund 4 Mio. EUR festgesetzt werden.

Mit einem weiteren Ermittlungsersuchen hat die Steuerfahndung Hamburg nun nachgelegt, um an aktuellere Daten des Portals zu gelangen. In den neuen Datensätzen sind nun die Vermietungsumsätze von 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. EUR enthalten. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer übergeben, so dass die Finanzämter im gesamten Bundesgebiet mit der Auswertung beginnen können.

Hinweis: Private Vermieter können längst nicht mehr davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten auf Online-Plattformen verborgen vor den Finanzämtern agieren können. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um beim Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzulegen. Hierzu sollte vorab unbedingt Rücksprache mit dem steuerlichen Berater gehalten werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Fristsache: Schnell droht ein Verspätungszuschlag

Wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, gibt es hinsichtlich der Verspätungszuschläge seit dem Veranlagungsjahr 2018 strengere Regelungen. Früher konnte das Finanzamt noch im Rahmen seines Ermessens darüber entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht. Hat es nun tatsächlich keinen Spielraum mehr? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG).

Wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, gibt es hinsichtlich der Verspätungszuschläge seit dem Veranlagungsjahr 2018 strengere Regelungen. Früher konnte das Finanzamt noch im Rahmen seines Ermessens darüber entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird oder nicht. Hat es nun tatsächlich keinen Spielraum mehr? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG).

Die Kläger im Besprechungsfall sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und haben die Steuerklassenkombination III/V. Am 02.06.2022 erinnerte das Finanzamt die Kläger an die Abgabe der Steuererklärung 2019, und zwar bis zum 08.07.2022. Auf einen Verspätungszuschlag wurde hingewiesen. Die Kläger reichten die Steuererklärungen 2018 und 2019 am 07.07.2022 ein. Die Erklärungen wurden antragsgemäß veranlagt. Für beide Jahre wurde jeweils ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Die Kläger beantragten dessen Aufhebung. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Verspätung sei nicht entschuldbar gewesen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war rechtmäßig. Die Kläger waren gesetzlich verpflichtet, Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abzugeben, was erst verspätet geschah. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags war im Streitfall keine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt war per Gesetz verpflichtet, für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 jeweils einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Von der Festsetzung ist nur abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Die Kläger konnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Abgabepflicht für sie nicht erkennbar gewesen sei. Nicht das Schreiben des Finanzamts hatte die Erklärungspflicht ausgelöst, sondern die gesetzliche Regelung.

Hinweis: Unabhängig davon, um welche Steuerart es geht: Bei Erklärungen, die Sie in unsere Hände legen, sind Sie auf der sicheren Seite, dass keine Frist versäumt wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter müssen nicht Vertragspartner des Leistungserbringers sein

Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 EUR). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 EUR). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 EUR).

Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an (Steuerbonus maximal 1.200 EUR). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar (Steuerbonus maximal 4.000 EUR). Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 EUR pro Jahr ansetzen (Steuerbonus maximal 510 EUR).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftig, dass der Steuerbonus nicht nur für Haus- und Wohnungseigentümer gilt, sondern auch für Mieter. Das Finanzamt darf nach Ansicht der Bundesrichter nicht beanstanden, dass die Verträge mit den Leistungserbringern nicht durch den Mieter selbst abgeschlossen worden sind. Für den Steuerabzug ist lediglich entscheidend, dass die Leistungen den Mietern zugutekommen.

Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, weil bei einer Vielzahl von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen der Vermieter als Vertragspartner auftritt und die Kosten dann später auf den Mieter umgelegt werden.

Der BFH erklärte, dass es für steuerliche Zwecke in der Regel ausreiche, wenn Mieter die absetzbaren Kosten durch die Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, sonstige Abrechnungsunterlagen oder eine hinreichend aufgeschlüsselte Bescheinigung des Vermieters nachwiesen.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Wohnungseigentümer übertragen, bei denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter beauftragt worden sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug darf Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzen

Geht ein Kind in die Kita, Kinderkrippe oder in den Kindergarten, können die Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden.

Geht ein Kind in die Kita, Kinderkrippe oder in den Kindergarten, können die Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrenntlebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der zugleich die Kosten getragen hat.

Ein getrenntlebender Mann aus Thüringen ist kürzlich mit dem Versuch vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit zu Fall zu bringen. Seine Tochter lebte im Haushalt der Mutter und wurde dort betreut, er schuldete jedoch Barunterhalt (sogenanntes Residenzmodell). Die Mutter hatte für den Besuch von Kindergarten und Schulhort rund 600 EUR gezahlt, die ihr der Vater des Kindes zur Hälfte erstattet hatte. Vor dem BFH wollte der Kläger nun durchsetzen, dass er diesen Betrag als Kinderbetreuungskosten absetzen darf. Er machte geltend, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine sachfremde, willkürliche Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei.

Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber den Steuerabzug an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpfen dürfe, da dieses Kriterium auf einer zulässigen Typisierung beruhe. Auch sahen die Bundesrichter das familiäre Existenzminimum durch den versagten Kostenabzug nicht als beeinträchtigt an, da der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (ab 2021: 1.464 EUR pro Elternteil) für eine Steuerfreistellung gesorgt und die Betreuungsaufwendungen des Vaters abgedeckt habe.

Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Kosten für die reine Betreuung des Kindes. Nicht erfasst werden daher beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Steuertermine November 2023

Steuertermine November 2023
15.11.Gewerbesteuer**
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2023;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 10/2023)

Mehrjähriges Auslandsstudium des Kindes: Kindergeldanspruch erfordert überwiegenden Inlandsaufenthalt in den Ferien

Studiert ein Kind im außereuropäischen Ausland, dann können Eltern ihren Kindergeldanspruch verlieren, sofern das Kind seinen inländischen Wohnsitz (z.B. im Elternhaus) aufgibt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung behält ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung aber bei, wenn ihm dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und das Kind die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht.

Studiert ein Kind im außereuropäischen Ausland, dann können Eltern ihren Kindergeldanspruch verlieren, sofern das Kind seinen inländischen Wohnsitz (z.B. im Elternhaus) aufgibt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung behält ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung aber bei, wenn ihm dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und das Kind die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht.

Der Bundesfinanzhof weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten ein besonderes Augenmerk auf die Aufenthaltszeiten in der inländischen Wohnung gelegt werden müsse. Während bei einjährigen Auslandsaufenthalten auch ohne zwischenzeitliche Inlandsbesuche weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe und somit ein Kindergeldanspruch besteht, könne hiervon bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur dann ausgegangen werden, wenn die ausbildungsfreie Zeit überwiegend (über 50 %) am Inlandswohnsitz verbracht werde. Kurze Besuchsaufenthalte von zwei bis drei Wochen pro Jahr genügten nicht.

Wird, wie in dem aktuell entschiedenen Fall, ein zunächst auf ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt durch nachträglichen Entschluss des Kindes verlängert, gelten erst ab diesem Zeitpunkt die verschärften Kriterien für mehrjährige Auslandsaufenthalte. Erst ab dem Entschluss muss das Kind also seine freie Zeit überwiegend in Deutschland verbringen, um kindergeldrechtlich weiterhin anerkannt zu werden. Mangelnde Heimfahrten im ersten Studienjahr bleiben für den Kindergeldanspruch also folgenlos.

Hinweis: Die vorgenannten Urteilsgrundsätze zum Inlandswohnsitz gelten nur für Kinder, die außerhalb der EU bzw. des EWR studieren. Wird das Auslandsstudium innerhalb der EU bzw. des EWR absolviert, besteht prinzipiell ein Kindergeldanspruch fort.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Acht-Stunden-Grenze bei Verpflegungspauschale: Einzelne Abwesenheitszeiten dürfen zusammengerechnet werden

Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:

  • 14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
  • 28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
  • 14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist

Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Anleger aufgepasst: Den Finanzbehörden liegen Daten einer Kryptobörse vor

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben.

Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen.

Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)

Mehrwertsteuerausschuss: Anlagegold neu definiert

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung "Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold" die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als "Anlagegold" im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF ("Verzeichnis der befreiten Goldmünzen"), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)