EuGH zur Umsatzsteuer: Preisgelder für Turnierteilnahme mit fremden Pferden

Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.

Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger, ein professioneller Reiter, betrieb von 2007 bis 2012 einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer überließen ihm ihre Pferde und trugen die Kosten für den Unterhalt, die Turnierteilnahme, den Transport, den Hufschmied und den Tierarzt. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterstellung, Pflege und Ausbildung der Tiere und setzte diese auf Turnieren im In- und Ausland ein. Seine eigenen Spesen trug er selbst. Zusätzlich wurde vertraglich vereinbart, dass er von den Eigentümern jeweils die Hälfte der (grundsätzlich allein ihnen zustehenden) Sach- und Geldpreise erhalten sollte.

Das Finanzamt besteuerte die Turniererlöse mit fremden Pferden mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH fragte aber beim EuGH an, ob die Preisgelder als Entgelt zu werten sein könnten. Das bejahte der EuGH in diesem Fall. Es liege eine einheitliche Leistung vor, die sich aus Pflege, Unterbringung und Turnierteilnahme zusammensetze. Gehe man davon aus, dass die von den Eigentümern zu zahlenden Auslagen lediglich die Kosten des Stalls decken sollten, liege keine Gegenleistung vor. Die anteiligen Gewinne könnten aber ein Entgelt darstellen. Die Abtretung zukünftiger Preisgelder sei fest vereinbart worden. Die Ungewissheit, ob in einem Turnier ein so gutes Ergebnis erzielt werde, um eine Ausschüttung zu erhalten, stelle dabei die vertragliche Vereinbarung nicht in Frage. Für den Reiter sei vorhersehbar gewesen, welcher Betrag ihm bei einem Turnier - abhängig von der Platzierung - zugestanden hätte.

Hinweis: Der EuGH grenzt explizit zu seinem Urteil aus 2016 ab. Danach lag eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung aufgrund der Pferdeüberlassung durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Turnierteilnahme vor. Es wurde weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und nur die Eigentümer der Pferde erhielten mit einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Wann erfolgt die Gewinnkürzung aufgrund des Schachtelprivilegs?

Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.

Haben Sie schon einmal vom "gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg" gehört? Dabei geht es um die steuerliche Begünstigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft. Damit die Ausschüttungen nicht doppelt besteuert werden, werden die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt. So muss die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen haben. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, werden die Dividenden bei der Gewerbesteuer vollständig berücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun entscheiden, welche Anforderungen an die Beteiligungsquote gestellt werden.

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter A ist ebenfalls alleiniger Gesellschafter der B-GmbH. Die Klägerin ist zudem Komplementärin der C-GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A ist. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 18.04.2016, das Stammkapital durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils zu erhöhen. Die Leistung der Stammeinlage sollte A durch die Einbringung der von ihm gehaltenen Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin erbringen. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden zuvor in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der C- GmbH & Co. KG bilanziert. Die eingebrachte Beteiligung setzte die Klägerin mit dem Buchwert an und behandelte sie als sogenannten qualifizierten Anteilstausch. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung. Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 ließ das Finanzamt die Gewinnausschüttung (95 %) zunächst außer Ansatz, rechnete die Dividende aber dann zu 95 % wieder hinzu, da die Beteiligung nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Es erfolge eine Kürzung der Gewinnanteile, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals betragen habe und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden seien. Ausschlaggebend sei nur, ob die Beteiligung "zu Beginn des Erhebungszeitraums" gegeben gewesen sei. Nach dem Gesetz sei der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Zugehörigkeitsdauer für die Besteuerung relevant sei. Maßgeblich für das Beteiligungserfordernis sei ein konkreter Zeitpunkt und kein Zeitraum. Die übernehmende Gesellschaft trete in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Der Eintritt in die Rechtsstellung umfasse alles, was von steuerlicher Bedeutung sei.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 26.01.2023 in einem Entwurf zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert hat, ist nun die endgültige Fassung ergangen. Im Vergleich zum Entwurf wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen; grundlegende Änderungen haben sich jedoch nicht ergeben.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz angefügt. Dadurch ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Diese Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten handelt.

Im ersten Teil des Schreibens stellt die Finanzverwaltung neben einer kurzen Einführung die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Photovoltaikanlage sowohl für Altanlagen (Lieferung bis zum 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Lieferung ab dem 01.01.2023) dar. Im zweiten Teil werden Änderungen und Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die wichtige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung beantworten.

Bezüglich der Entnahme einer Altanlage hält das BMF jedoch an den Ausführungen in seinem Entwurf fest. Danach soll eine Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies hatten die Verbände stark kritisiert und angeregt, auf die 90-%-Grenze zu verzichten.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung gilt für Miet- oder Leasing-Sonderkonstellationen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Selbstnutzung und Verpachtung: Neue Hinweise für Jagdgenossen

Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.

Vom Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) kommt erneut eine Verfügung zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken. Es ergänzt damit seine Verfügung vom 27.12.2022 um zusätzliche Hinweise zur Behandlung der Jagdgenossen.

Bereits in der letzten Verfügung wurde klargestellt, dass die Eigentümer der als Jagdbezirke genutzten Flächen kraft Gesetzes Jagdgenossenschaften bilden. Die Eigentümer dieser Flächen sind Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

Das BayLfSt präzisiert nun, dass auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaften sind. Die Überlassung der Flächen an die Jagdgenossenschaft erfolgt in der Regel im Rahmen eines nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrags. Erhalten die Jagdgenossen Ausschüttungen, die häufig als Jagdschilling bezeichnet werden, so unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer.

Die übrigen Erläuterungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften sowie Ausführungen zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurden unverändert übernommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Friedhofs- und Bestattungswesen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erörtert in einem aktuellen Schreiben Anwendungsfragen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde verlängert.

Bereits in seinem Schreiben vom 23.11.2020 hatte das BMF zahlreiche Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Insbesondere betraf dies die Behandlung von Grabnutzungsberechtigungen, die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen, Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten sowie die vertragliche Überlassung der Trägerschaft vom Friedhof an eine Kommune. Es wurde nach diesem Schreiben nicht beanstandet, wenn bei bereits seit der früheren umsatzsteuerlichen Regelung laufenden Rechtsverhältnissen, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG nun erstmalig umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, keine Nachversteuerung erfolgte.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus diesem Grund verlängert das BMF mit dem aktuellen Schreiben die Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen insoweit, dass an die Stelle des 01.01.2023 der 01.01.2025 tritt.

Hinweis: Der neue § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Danach gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle jPöR, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Die öffentliche Hand wird wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Es werden daher zukünftig mehr Leistungen der Gemeinden der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Werbungskosten: Auch bei Beamten stellt sich die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte

Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins waren, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Auch als Beamter kann man seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Aber wie bei jedem anderen Arbeitnehmer kann es sein, dass man bei einem Amt angestellt ist, jedoch einem anderen zugeordnet wurde. Fraglich ist allerdings, welches der beiden dann als erste Tätigkeitsstätte gilt. Da sich Kläger und Finanzamt im Streitfall uneins waren, musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Finanzbeamter. Im Rahmen eines Pilotprojekts für Absolventen einer bestandenen Laufbahnprüfung wurde er kurz nach Bestehen seiner Prüfung an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A versetzt und gleichzeitig bis auf weiteres an sein Heimat-Finanzamt B abgeordnet. Besuche im Finanzamt für Großbetriebsprüfung fanden lediglich an einzelnen Tagen statt, zum Beispiel zur Hospitation. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 gab der Kläger das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte an, in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigte das Finanzamt jedoch das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte. Gegen diese Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einsprüche ein.

Auch seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht das Finanzamt B als erste Tätigkeitsstätte berücksichtigt. Sowohl das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A als auch Finanzamt B seien ortsfeste betriebliche Einrichtungen. Die "Zuordnung" zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung werde durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger sei nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts für den Zeitraum ab dem 01.09.2016 nicht eindeutig einer Tätigkeitsstätte zugeordnet gewesen. Eine Zuordnung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A als erste Tätigkeitsstätte scheitere nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts daran, dass der Kläger dort nicht entsprechend tätig geworden sei. Bei seinen Besuchen im Finanzamt für Großbetriebsprüfung A habe er dort auch keine wirklichen "Tätigkeiten" entfaltet. Da Finanzamt B die erste Tätigkeitsstätte darstelle, sei folglich auch kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in Finanzamt B möglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Mitarbeiterbeteiligung: Wie sind die Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich einzuordnen?

Gute Mitarbeiter zu finden ist schwierig. Und wenn man sie gefunden hat, möchte man sie möglichst dauerhaft an die Firma binden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen. Oft stellen die Erträge aus solchen Mitarbeiterbeteiligungen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Dass dies jedoch nicht immer so ist, zeigt der vorliegende Streitfall. Hier musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen vorliegen.

Gute Mitarbeiter zu finden ist schwierig. Und wenn man sie gefunden hat, möchte man sie möglichst dauerhaft an die Firma binden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen. Oft stellen die Erträge aus solchen Mitarbeiterbeteiligungen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Dass dies jedoch nicht immer so ist, zeigt der vorliegende Streitfall. Hier musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen vorliegen.

Der Kläger war in den Streitjahren leitender Angestellter der A-KG und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er schloss mit der A-KG einen Gesellschaftsvertrag zur Begründung einer "typischen stillen Gesellschaft". Alle Einlageverpflichtungen leistete der Kläger durch Stehenlassen von Gewinnanteilen. Die Einlage ging jeweils in das Vermögen der A-KG über. Der Kläger erhielt als stiller Gesellschafter im Innenverhältnis eine Ergebnisbeteiligung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Er war im Außenverhältnis nicht haftbar. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses die stille Gesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende durch beide Parteien gekündigt werden konnte. Nach der Kündigung des Klägers wurde die stille Gesellschaft daher aufgehoben Der Kläger erhielt ein Auseinandersetzungsguthaben und erklärte dieses in den Streitjahren als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah darin jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter der A-KG seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren. Für eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage sprach laut FG, dass im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung vorgesehen war, die Beteiligung zum Marktpreis erworben und veräußert wurde und der Arbeitnehmer das Verlustrisiko trug. Des Weiteren habe die Ausgestaltung der Beteiligung den üblichen gesetzlichen Kriterien entsprochen. Zudem hätte der Kläger einen etwaigen Verlust aus seinem privaten Vermögen tragen müssen. Daher lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Auch war das FG der Ansicht, dass die Beteiligung vor allem der Stärkung des Eigenkapitals der A-KG gedient habe.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Umsatzsteuer und Sozialfürsorge: BMF passt seine Verwaltungsanweisung an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und damit seine Verwaltungsanweisungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst. Die umfassenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffen die Regelungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.01.2020 neu gefasst wurden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und damit seine Verwaltungsanweisungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst. Die umfassenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffen die Regelungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.01.2020 neu gefasst wurden.

Das BMF nimmt Bezug auf Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen Fragen zu den Leistungen eines Menüservices, Leistungen im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes sowie des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften behandelt wurden. Zudem wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG dann nicht anwendbar ist, wenn für eine Leistung eine andere Steuerbefreiung als lex specialis vorgeht.

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 UStG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Zudem sind Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit steuerfrei, wenn sie unmittelbar an hilfsbedürftige Personen erbracht werden (z.B. Beratung und Hilfe für Obdachlose und Haftentlassene, Leistungen der Frauenhäuser).

Das BMF führt aus, dass Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes steuerfrei sind, wenn durch die Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllt werden. Dagegen ist der Einsatz der Freiwilligen in anderen Bereichen (z.B. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sport) nicht befreit. Auch Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind nicht steuerbefreit, da sie keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind. Die von einem Menüservice erbrachten Leistungen sind ebenfalls nicht steuerbefreit. Diese Leistungen (z.B. Essen auf Rädern) unterliegen jedoch unter weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz.

Hinweis: Für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen als steuerpflichtig behandelt hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)

Äußerer Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit "Normalbetrieben" zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit "Normalbetrieben" zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmalig vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH und machte geltend, dass die amtlichen Richtsätze eine statistisch untaugliche Stichprobe seien, da nur sechs Promille der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einfließen würden.

Der BFH forderte nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf, dem Verfahren beizutreten. Die Bundesrichter erklärten, dass ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommener äußerer Betriebsvergleich zwar eine anerkannte Schätzungsmethode ist, es bislang aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet wurde, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen sind.

Hinweis: Das BMF muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden. Der Ausgang des Verfahrens ist für die Praxis höchst relevant. Unternehmen, die derzeit Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sind, können Einspruch gegen ihre Bescheide einlegen und sich auf das anhängige BFH-Verfahren berufen, um ihren Fall vorerst verfahrensrechtlich offenzuhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2023)

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Keine Steuerermäßigung bei Auszahlung über drei Jahre

Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.

Außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde. Sind die außerordentlichen Einkünfte jedoch in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt zur Auszahlung gekommen, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt eine ermäßigte Besteuerung in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings noch zu, wenn eine Teilleistung von maximal 10 % in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kommt (Nichtbeanstandungsgrenze). Gleiches gilt, wenn die abweichend gezahlte Teilleistung niedriger ist als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die ermäßigte Besteuerung nicht beansprucht werden, wenn die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit verteilt über drei Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH-Gesellschafterin infolge einer Pensionszusage ein "Alterskapital" von 543.000 EUR von ihrer GmbH erhalten. Obwohl eine Auszahlung in einer Summe vereinbart war, zahlte die GmbH im Jahr 2017 zunächst nur einen Teilbetrag von 473.000 EUR aus, 2018 weitere 55.000 EUR und 2019 dann den Restbetrag von 15.000 EUR. Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung von 473.000 EUR ab und verwies auf die ratierliche Auszahlung.

Der BFH sprach sich ebenfalls gegen eine ermäßigte Besteuerung aus, da es an einer Zusammenballung der Zahlung fehle. Die Ausnahme, die für geringfügige Teilleistungen gilt, schied nach Gerichtsmeinung bereits deshalb aus, weil die Auszahlung nicht nur über zwei, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt erfolgt war. Eine geringfügige Teilleistung hätte aber auch bei Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume nicht vorgelegen, da die beiden niedrigeren Raten (insgesamt 70.000 EUR) bereits 14,80 % der Hauptleistung ausmachten und sie die 10-%-Schwelle somit überschritten. Auch waren die beiden Raten höher als die Steuerentlastung der Hauptleistung.

Hinweis: Unerheblich war für das Gericht, dass der Gesellschafterin ursprünglich eine Auszahlung in einer einzigen Summe zugesagt worden war und sie gar keinen Einfluss darauf hatte nehmen können, dass später doch eine ratierliche Auszahlung erfolgt war.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2023)