Kunsthändler: EuGH urteilt erneut zur Differenzbesteuerung

Die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unterliegt, ist Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem er sich bereits 2018 mit der Frage der Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen musste. Derselbe Sachverhalt ist ihm nun im zweiten Durchgang vorgelegt worden.

Die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unterliegt, ist Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem er sich bereits 2018 mit der Frage der Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen musste. Derselbe Sachverhalt ist ihm nun im zweiten Durchgang vorgelegt worden.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert. Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Er erwarb Kunstgegenstände von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten, die diese in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten. Der Kunsthändler versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung. Das zuständige Finanzgericht (FG) wandte sich im Jahr 2018 an den EuGH. Dieser entschied damals, dass ein Unternehmer, der Kunstgegenstände aus anderen Mitgliedstaaten erwirbt und im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert, den Verkauf dieser Kunstgegenstände der Differenzbesteuerung unterwerfen kann. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer ist dann aber ausgeschlossen. Im Anschluss an diese Entscheidung gab das FG dem Kläger recht und berücksichtigte die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb margenmindernd.

Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Vorgehensweise jedoch nicht. Daher musste sich der EuGH erneut mit dem Sachverhalt befassen und die Frage klären, ob die nicht abzugsfähige Erwerbsteuer des Händlers bei der Berechnung der Marge abzugsfähig ist oder nicht. Die EU-Instanz entschied, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist.

Hinweis: Das Urteil ist für sämtliche Unternehmer relevant, die als steuerpflichtige Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung optieren und Kunstgegenstände von Urhebern aus dem EU-Ausland beziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Außergewöhnliche Belastungen: Können Prozesskosten steuerlich berücksichtigt werden?

Außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast bei der Einkommensteuer mindern. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Jedoch ist deren Abziehbarkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast bei der Einkommensteuer mindern. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Jedoch ist deren Abziehbarkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Prozessgrund die Existenzgrundlage des Klägers gefährden. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Klägerin lebte mit ihrem 17-jährigen Sohn in einem Haushalt und war allein sorgeberechtigt. Der Sohn wollte im Frühjahr 2018 in eine eigene Wohnung ziehen und wandte sich dazu an das Jugendamt. Nach Darstellung der Klägerin wurde ihr Sohn bei seinem Vorhaben vom Jugendamt unterstützt. sie aber komplett außen vor gelassen. Nachdem die Situation eskalierte, unternahm der Sohn einen Suizidversuch. Die Klägerin stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Jugendamt. Hierfür entstanden ihr Anwaltskosten, die sie zusammen mit diversen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2018 geltend machte. Allerdings vergeblich.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht ging zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten insgesamt um Prozesskosten handelte. Die Fahrtkosten wurden zu den Prozesskosten gezählt, da sie ansonsten als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig gewesen wären. Die Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten griff im Streitfall nicht, da die materielle Lebensgrundlage der Klägerin nicht betroffen war. Es gab auch keine verfassungsrechtlichen Gründe für eine Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage, so dass letztlich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht möglich war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Verhandlung per Videokonferenz: Gesamte Richterbank muss im Bild zu sehen sein

Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten zu diesem Zweck gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuschalten zu lassen und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Auch Zeugen und Sachverständige können auf diese Weise per Video zugeschaltet werden.

Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten zu diesem Zweck gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuschalten zu lassen und von dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Auch Zeugen und Sachverständige können auf diese Weise per Video zugeschaltet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein finanzgerichtliches Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, wenn während der per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sind. Im zugrunde liegenden Fall war während der überwiegenden Zeit nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen gewesen. Der BFH verwies darauf, dass für die Prozessbeteiligten auch während einer Videokonferenz feststellbar sein müsse, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. So kurios es klingen mag: Es muss feststellbar sein, ob ein Richter eingeschlafen ist, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist.

Die Videoübertragung im zugrunde liegenden Fall hatte sich auf den Vorsitzenden Richter fokussiert, so dass der Anspruch der Klägerseite auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt war. Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik "ohne Verlust rechtstaatlicher Qualität" genutzt werden solle, so dass auch zugeschaltete Prozessbeteiligte die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und damit die Anwesenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers feststellen könnten. Nach dem Urteil müssen Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, die anderen Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts sowohl visuell als auch akustisch wahrzunehmen.

Hinweis: Der BFH hob das folglich mängelbehaftete FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Ob das FG nun im zweiten Rechtsgang erneut per Videoschaltung oder in Präsenz verhandeln wird, bleibt abzuwarten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Steuerberater als Berufsgeheimnisträger: Anordnung einer Außenprüfung ist trotz Anonymisierungsaufwand rechtmäßig

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Auskünfte verweigern. Werden sie vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen, dürfen sie daher die in den geprüften Unterlagen enthaltenen mandantenbezogenen Angaben schwärzen bzw. anonymisieren.

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen Auskünfte verweigern. Werden sie vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen, dürfen sie daher die in den geprüften Unterlagen enthaltenen mandantenbezogenen Angaben schwärzen bzw. anonymisieren.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun darauf verwiesen, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber Berufsgeheimnisträgern auch im Hinblick auf den anfallenden Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand nicht per se unverhältnismäßig und willkürlich sei. Der BFH bezog sich insoweit auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. Ob Unterlagen mit mandantenbezogenen Angaben im Rahmen einer Außenprüfung tatsächlich vorzulegen und zu schwärzen sind, kann durch Anfechtung des konkreten Vorlageverlangens des Finanzamts geprüft werden.

Der BFH erklärte, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung von der Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen des Finanzamts unterschieden werden müsse. Das Recht zur Auskunftsverweigerung kann demnach nur die Mitwirkungspflicht des Berufsgeheimnisträgers im Rahmen der Außenprüfung beschränken, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst. Dies folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere aus dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung. Diese würde beeinträchtigt, wenn Berufsgeheimnisträger sich unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer Besteuerungsgrundlagen entziehen könnten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Besteuerung von Eheleuten: Splittingverfahren sorgt (noch) für Vorteile

Die Frage, ob das Ehegattensplitting auch in Zukunft weiterhin Bestand hat, wird seit Anfang dieses Jahres intensiv in den sozialen Medien diskutiert. Die Ampelkoalition hat diese Debatte befeuert, da im Koalitionsvertrag von Ende 2021 der Plan enthalten ist, dass die Ehegatten-Steuerklassen 3 und 5 in ein belastungsausgewogeneres Steuerklassenmodell (Steuerklasse 4 mit Faktor) überführt werden sollen. Perspektivisch soll das Ehegattensplitting in der aktuellen Form mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür ist aber bisher nicht bekannt.

Die Frage, ob das Ehegattensplitting auch in Zukunft weiterhin Bestand hat, wird seit Anfang dieses Jahres intensiv in den sozialen Medien diskutiert. Die Ampelkoalition hat diese Debatte befeuert, da im Koalitionsvertrag von Ende 2021 der Plan enthalten ist, dass die Ehegatten-Steuerklassen 3 und 5 in ein belastungsausgewogeneres Steuerklassenmodell (Steuerklasse 4 mit Faktor) überführt werden sollen. Perspektivisch soll das Ehegattensplitting in der aktuellen Form mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft werden. Ein genauer Zeitpunkt dafür ist aber bisher nicht bekannt.

Vorerst gilt also weiterhin: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt neben der Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt dann das Ehegattensplitting zur Anwendung. Der Steuervorteil durch das Splitting lässt sich wie folgt erklären: Das Finanzamt berechnet zunächst das gemeinsame Jahreseinkommen der Partner, halbiert den Betrag anschließend und ermittelt für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend wieder verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

In der Regel zahlen Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen. Je höher die Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ist, desto höher fällt der Steuervorteil aus.

Beispiel: Ehepartnerin A hat ein Einkommen von 50.000 EUR, ihr Partner B eines von 20.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen von 70.000 EUR eine Einkommensteuer von 12.432 EUR. Wenn sich beide für eine Einzelveranlagung entscheiden würden, unterlägen beide dem normalen Grundtarif, dann würde die Steuerbelastung um insgesamt 867 EUR höher ausfallen. Würde Partner B nur 15.000 EUR verdienen, läge der Steuervorteil der Zusammenveranlagung sogar bei 1.187 EUR.

Dennoch kann eine Einzelveranlagung in Einzelfällen günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten trägt oder hohe Lohnersatzleistungen erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Besteuerungsanteil steigt: Zwei Drittel aller Rentenleistungen vom letzten Jahr einkommensteuerpflichtig

Rund 22 Millionen Personen haben im Jahr 2022 hierzulande Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten - in der Summe rund 363 Mrd. EUR. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger damit im Vergleich zum Vorjahr um 106.000 Personen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im Jahresvergleich um 13,6 Mrd. EUR. Der Statistik zufolge zählten 2022 rund zwei Drittel der Rentenleistungen (66,4 %) zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um elf Prozentpunkte gestiegen.

Rund 22 Millionen Personen haben im Jahr 2022 hierzulande Leistungen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten - in der Summe rund 363 Mrd. EUR. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger damit im Vergleich zum Vorjahr um 106.000 Personen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im Jahresvergleich um 13,6 Mrd. EUR. Der Statistik zufolge zählten 2022 rund zwei Drittel der Rentenleistungen (66,4 %) zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um elf Prozentpunkte gestiegen.

Hinweis: Ursache für diesen Anstieg ist das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005, in dem der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040 vorgesehen ist. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass Renten häufig steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte hinzutreten. Wie viele Rentner im Jahr 2022 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für 2019 vor. Demnach mussten 37 % der insgesamt 21,6 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2018 stieg der Anteil damit um 3,1 Prozentpunkte bzw. 709.000 Personen.

Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger liegen neben den Renten noch andere Einkünfte, wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Im Fall von zusammenveranlagten Ehepaaren können dies auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Pandora Papers: Künstliche Intelligenz soll Steuerexperten bei Datenauswertung helfen

Etwa 3,8 Terabyte mit mindestens 10,4 Millionen Dokumenten - so umfassend sind die sogenannten Pandora Papers, die vom Bundesland Hessen im Juni 2023 für einen sechsstelligen Betrag aufgekauft worden sind.

Etwa 3,8 Terabyte mit mindestens 10,4 Millionen Dokumenten - so umfassend sind die sogenannten Pandora Papers, die vom Bundesland Hessen im Juni 2023 für einen sechsstelligen Betrag aufgekauft worden sind.

Hinweis: Die Pandora-Daten sind das bislang größte Datenleak über Steueroasen und waren bereits 2021 einem internationalen Konsortium von Journalisten zugespielt worden. Die Daten beinhalten Informationen von 14 sogenannten Offshore-Providern, also von Unternehmen, die Briefkastenfirmen (Offshore-Firmen), Trusts (Stiftungen) und andere Unternehmensformen für ihre Kunden aufbauen.

Da die Datenmenge allein mit menschlicher Intelligenz kaum erfasst werden kann, ist an der Auswertung auch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz der Hessischen Steuerverwaltung beteiligt. Das Personal der Stelle soll von 10 auf 30 Personen aufgestockt werden. Steuerfachleute bündeln ihr Know-how mit dem von Informatikern und mit KI-Technologie, um die Datenmengen effektiv auswerten zu können.

Die Hessische Steuerverwaltung hat nun damit begonnen, das Datenleak federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland auszuwerten. Die Daten liegen dem Finanzamt Kassel vor. Ermittler aus ganz Deutschland und dem EU-Ausland können sich dort mit Anfragen zu den Pandora Papers melden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2023)

Erbschaften und Schenkungen: Erfasste Vermögensübertragungen letztes Jahr rückläufig

Deutsche Finanzämter haben im Jahr 2022 durch Erbschaften und Schenkungen bedingte Vermögensübertragungen in Höhe von 101,4 Mrd. EUR erfasst. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte. Dies geht aus aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Weitere Details aus der Statistik im Überblick:

Deutsche Finanzämter haben im Jahr 2022 durch Erbschaften und Schenkungen bedingte Vermögensübertragungen in Höhe von 101,4 Mrd. EUR erfasst. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit um 14,0 % gegenüber dem Vorjahr 2021, in dem es den Höchstwert seit 2009 erreicht hatte. Dies geht aus aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Weitere Details aus der Statistik im Überblick:

  • Schenkungen: Das geschenkte Vermögen sank im Vergleich zum Vorjahr sogar um 23,6 % auf 41,7 Mrd. EUR auf das Niveau von 2018. Für den Rückgang war vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend, das sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr halbierte (minus 53,7 %) und so auf 12,4 Mrd. EUR sank, nachdem es sich im Vorjahr mehr als verdoppelt hatte. Dadurch rangierte bei den Schenkungen im Jahr 2022 das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Mrd. EUR (plus 5,2 % zum Vorjahr) an erster Stelle, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Mrd. EUR (plus 6,4 % zum Vorjahr).
  • Erbschaften und Vermächtnisse: Im Jahr 2022 wurde durch Erbschaften und Vermächtnisse ein Vermögen von 59,7 Mrd. EUR übertragen. Nachdem das geerbte Vermögen vier Jahre in Folge gestiegen war, sank es 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8 %. Geerbt wurde im Jahr 2022 vor allem übriges Vermögen wie Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine (29,6 Mrd. EUR; minus 14,3 % zum Vorjahr) sowie Grundvermögen (23,7 Mrd. EUR; minus 0,8 %).
  • Erbschaftsteuer: Von den deutschen Finanzämtern wurde im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Mrd. EUR (minus 9,9 %) festgesetzt. Damit ist die Erbschaftsteuer nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken.
  • Schenkungsteuer: Die festgesetzte Schenkungsteuer erhöhte sich im Jahr 2022 auf 3,3 Mrd. EUR (plus 56,7 % im Vergleich zum Vorjahr).

Hinweis: Der Wert der insgesamt stattgefundenen Vermögensübergänge liegt in Deutschland weit höher und ist statistisch nicht erfasst, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Steuerzahlergedenktag 2023: Verband kritisiert hohe Belastungsquote

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 12.07.2023 um 5:12 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben. Ihr bis dahin verdientes Einkommen haben sie rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für den Rest des Jahres 2023 in ihre eigene Tasche.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 12.07.2023 um 5:12 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben. Ihr bis dahin verdientes Einkommen haben sie rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für den Rest des Jahres 2023 in ihre eigene Tasche.

Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2023 für einen Arbeitnehmerhaushalt im Durchschnitt bei voraussichtlich 52,7 %, so dass von jedem verdienten Euro nur 0,473 EUR zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,3 Prozentpunkte gesunken. Als Ursache hierfür benennt der BdSt in erster Linie die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme, eine sinkende Grunderwerbsteuer sowie die abgeschaffte EEG-Umlage. Belastend wirkt sich hingegen die historisch hohe Inflationsrate aus, die zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu höheren Mehrwertsteuerlasten führt. Auch die gestiegenen Beitragssätze im Bereich der Sozialversicherungen erhöhen die Abgabenlast.

Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, die kalte Progression im Einkommensteuerrecht nun vollständig abzubauen, indem nicht nur die Vorjahresinflation, sondern bereits die zu erwartende Inflation des laufenden Jahres im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. Weiter fordert der Verband, den für lebensnotwendige Güter geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf Strom anzuwenden und den im EU-Vergleich hohen Stromsteuersatz in Deutschland zu reduzieren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)

Datenübermittlung: Finanzamt berechnet irrtümlich Steuern auf Grundrentenzuschlag

Vielen Rentenempfängern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung: Das Finanzamt berechnet Steuern auf den Zuschlag, obwohl dieser rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist. Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die maßgebenden elektronischen Daten Anfang 2023 noch nicht korrekt an das Finanzamt melden konnte, da die Steuerfreiheit erst Ende 2022 (mit dem Jahressteuergesetz 2022) beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belasten diese erst einmal die Haushaltskasse von Ruheständlern - insbesondere, wenn diese ohnehin wenig Rente haben.

Vielen Rentenempfängern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung: Das Finanzamt berechnet Steuern auf den Zuschlag, obwohl dieser rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist. Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Rentenversicherung die maßgebenden elektronischen Daten Anfang 2023 noch nicht korrekt an das Finanzamt melden konnte, da die Steuerfreiheit erst Ende 2022 (mit dem Jahressteuergesetz 2022) beschlossen wurde. Zwar wird die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren, dennoch belasten diese erst einmal die Haushaltskasse von Ruheständlern - insbesondere, wenn diese ohnehin wenig Rente haben.

Hinweis: In Deutschland erhalten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt von sich aus, wer Anspruch darauf hat. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Welche Beträge von der Rentenversicherung an die Finanzämter gemeldet wurden, lässt sich der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr entnehmen, der sogenannten Rentenbezugsmitteilung. Wer im Jahr 2021 bzw. 2022 den Grundrentenzuschlag erhalten hat, kann so prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag der Bruttojahresrente fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Korrekt ist die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Es empfiehlt sich, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.

Hinweis: Sind die Bescheide bereits ergangen und ist der Grundrentenzuschlag darin fälschlicherweise besteuert worden, müssen betroffene Ruheständler jedoch keinen Einspruch einlegen, da das Finanzamt den Steuerbescheid automatisch korrigiert, sobald die Rentenversicherung die korrigierten Daten übermittelt hat. Eine Bescheidänderung kann verfahrensrechtlich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgen, da die Abgabenordnung hierfür eine spezielle Korrekturnorm zu Fällen der Datenübermittlung durch Dritte vorsieht.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)