Arbeitnehmer aufgepasst: Wann Kosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind

Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.

Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.

Hinweis: Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist für das Finanzamt wichtig, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß diese ist und wie sie ausgestattet ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der dorthin unternommenen Heimfahrten und die Frage, zu welchem Ort die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen.

Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass die Wohnung aus eigenem Recht, beispielsweise als Eigentümer oder als Mieter, genutzt wird und dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Haushaltsführung zumindest beteiligt. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden. Kein eigener Hausstand und somit keine doppelte Haushaltsführung liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern kostenlos lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnen.

Hinweis: Bagatellbeträge reichen als Haushaltskostenbeteiligung nicht aus, denn diese muss monatlich bei mehr als 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) liegen.

Wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, dürfen die Kosten der Zweitwohnung (Unterkunftskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Eingerechnet werden dürfen hier beispielsweise die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Ist der Arbeitnehmer selbst Eigentümer der Zweitwohnung, darf er Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen seiner Immobilienfinanzierung abziehen.

Auch Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar ist zudem eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, der zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort liegt (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), somit also nur für die einfache Wegstrecke.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.10.2024 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen veröffentlicht, die an einen Telekommunikationsanbieter bei einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist geleistet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Kern der Neuregelung ist die Einfügung eines Absatzes 16c nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b UStAE. Danach gelten Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter aufgrund der vorzeitigen, vom Kunden initiierten Vertragsauflösung erhält, als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung. Diese sogenannten Ausgleichszahlungen werden somit umsatzsteuerlich als Dienstleistungsentgelt eingeordnet.

Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen, da sie als Vergütung für die ursprünglich vertraglich vereinbarte Dienstleistung betrachtet werden, auch wenn diese vorzeitig beendet wurde. Die Änderung betrifft insbesondere Verträge mit festen Mindestlaufzeiten, die vom Kunden vorzeitig beendet werden, wofür Telekommunikationsanbieter entsprechende Ausgleichszahlungen einfordern.

Hinweis: Das BMF betont zudem, dass die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Mit dieser Klarstellung schafft das BMF eine einheitliche und rechtssichere Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Telekommunikationssektor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt, wenn ein Unternehmen aufgeteilt und an mehrere Erwerber veräußert wird. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle von Unternehmenszersplitterungen, bei denen einzelne Teile eines Unternehmens an verschiedene Erwerber übertragen werden, die in der Folge unabhängig voneinander tätig werden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb einen Solarpark, dessen erzeugten Strom sie in das öffentliche Netz einspeiste und dafür nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wurde. 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage in räumlich abgegrenzten Teilen an zehn verschiedene KGs, wobei sie die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur behielt und den KGs jeweils zur Nutzung überließ. Jede KG konnte mit ihrem jeweiligen Anlagenteil nur zwischen 8,5 % und 12,5 % der ursprünglichen Produktionskapazität der Klägerin erreichen.

Der gesamte so erzeugte Strom wurde von den KGs an die Klägerin geliefert, die die Einspeisung ins Netz und die Abrechnung der Einspeisevergütung organisierte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich bei den Veräußerungen um steuerfreie Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt.

Das FG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt seien. Es begründete dies mit einer fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin. Dem Urteil zufolge muss die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung bezogen - also für jeden Erwerber gesondert - erfolgen. Ausschlaggebend für die hier getroffene Entscheidung waren die unterschiedlichen Produktionskapazitäten.

Die Erwerberinnen konnten jeweils nur einen Bruchteil der vormaligen Leistung der Klägerin erbringen, was zu einer erheblichen Zersplitterung der Geschäftstätigkeit führte. Dieser Unterschied mache eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der Erwerberinnen mit der Tätigkeit der Veräußerin unmöglich und widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, der lediglich vollständige Unternehmensübertragungen von der Umsatzsteuer befreien solle.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines Unternehmens ohne bisherige Ausgangsumsätze als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden kann. Es konkretisiert die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, insbesondere hinsichtlich der Fortführungsabsicht des Erwerbers.

Im Besprechungsfall plante der Kläger, ein Grundstück mit einem ehemaligen Gutshof in einen Ferienpark mit barrierefreien Appartements und Freizeitangeboten umzubauen. Seine finanzielle Situation zwang ihn jedoch Ende 2015, das Projekt zunächst auszusetzen. Im Jahr 2019 veräußerte er das Grundstück dann für 650.000 EUR an eine Immobilien-GmbH ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Satzungsgemäßer Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Das Finanzamt qualifizierte diesen Verkauf als steuerfreie Grundstücksveräußerung und verlangte eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Das FG gab dem Finanzamt recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung eines funktionsfähigen Betriebs oder Unternehmensteils erforderlich, so dass eine Fortführung durch den Erwerber möglich ist. Maßgeblich ist dabei die Absicht des Erwerbers, das Unternehmen in der vom Veräußerer vorgesehenen Weise weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall plante die Erwerberin jedoch nicht die Nutzung des Grundstücks als Ferienpark (den es im Übrigen nie gegeben hat), sondern für Wohnzwecke. Somit besteht keine hinreichende Übereinstimmung oder Kontinuität im Unternehmenszweck, was die Annahme einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt.

Da eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeschlossen ist, wird die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfrei behandelt. Die Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung erfordert, dass der Kläger den Vorsteuerabzug für die bisherigen Herstellungskosten und Ausgaben berichtigt. Dies betrifft hier etwa 182.000 EUR der bereits geltend gemachten Vorsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Gewinnermittlung: Berücksichtigung von aufgrund einer Täuschung gezahlten Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Betriebsausgaben sind - wie es der Begriff schon sagt - Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Die Gewinnermittlung erfolgte per Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte es eine Rechnung der A-GmbH für Übernachtungen nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesfinanzministerium erhalten. Der Bruder des Klägers war bezüglich der Ausstellung von Scheinrechnungen an die A-GmbH herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Der Gewinn wurde nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Das FA führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte das FA eine Rechnung für Übernachtungen von der A-GmbH nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesministerium für Finanzen erhalten. Der Bruder des Klägers war an die A-GmbH bezüglich der Ausstellung der Rechnung herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.

Die Klage vor dem FG war im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger machte Übernachtungskosten geltend. Der Senat hat zwar keine Zweifel, dass Sicherheitsdienstleistungen erbracht wurden und die Mitarbeiter vor Ort dort auch übernachtet haben. Erhebliche Zweifel hat er aber daran, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Denn es gab die Information eines Subunternehmers des Klägers, dass die Übernachtungskosten von einem anderen Unternehmen getragen wurden.

Des Weiteren kann der an den Bruder ausgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe aufgrund betrügerischen Handelns eines Mitarbeiters berücksichtigt werden. Denn der Kläger hatte seinen Bruder nicht ausreichend kontrolliert. Ein ordnungsgemäßer Kaufmann hätte die ihm vorgelegten Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft und so festgestellt, dass zum Beispiel die angegebene Personenzahl falsch war. Der Kläger hatte aber aus privaten Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen aus der Hundesteuer durchgehend gestiegen. Im Jahr 2013 etwa hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden lediglich 299 Mio. EUR eingebracht. In einem Zehnjahresvergleich liegt der Anstieg also bei beachtlichen 41 %.

Hinweis: Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe und Ausgestaltung die jeweilige Kommune bestimmt. Vielerorts hängt der zu zahlende Betrag auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl der Hunde in deutschen Haushalten gestiegen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Vorsteuerabzug: Kein Anspruch nach Fristversäumnis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.

Die Klägerin erwirbt Grundstücke und lässt darauf Gebäude errichten. Zwischen 2017 und 2019 erhielt sie im Rahmen eines Immobilienprojekts in Bulgarien 71 Eingangsrechnungen (mit Mehrwertsteuer) über insgesamt etwa 60.050 EUR. Erst im November 2019 registrierte sie sich für Mehrwertsteuerzwecke und reichte Mehrwertsteuererklärungen ein.

Im Zuge der Covid-19-Pandemie verlängerte die bulgarische Regierung die Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern. Die Mehrwertsteuer war hiervon jedoch ausgenommen. Mit ihrer im Januar 2021 eingereichten Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2020 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Jahre 2017 bis 2019 geltend. Nach bulgarischem Recht ist der Vorsteuerabzug jedoch nur innerhalb einer zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach Entstehung des Anspruchs möglich. Da diese Frist im November 2020 abgelaufen war, verweigerte die bulgarische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug.

Die Klägerin begründete die verspätete Geltendmachung mit einer infektionsbedingten Quarantäne ihres Buchhalters und einem Fehler von dessen Vertreter. Zudem wies sie darauf hin, dass andere Steuerfristen aufgrund der Pandemie verlängert worden seien, nicht aber die der Mehrwertsteuer. Nachdem bulgarische Gerichte die Entscheidung der Finanzbehörde bestätigt hatten, gelangte der Fall schließlich vor den EuGH.

Die Europarichter urteilten, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs rechtmäßig war. Sie erklärten die zwölfmonatige Ausschlussfrist für unionsrechtskonform, da sie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität vereinbar sei. Der Einwand der Klägerin, dass die Quarantäne ihres Buchhalters die Fristüberschreitung verursacht habe, reichte dem EuGH nicht aus, da das Unternehmen nach seiner Registrierung zwölf Monate Zeit hatte, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass nationale Fristen für verschiedene Steuerarten unterschiedlich verlängert werden können und dass der Verzicht auf eine Verlängerung der Mehrwertsteuerfrist in diesem Fall die Neutralität des Steuersystems nicht verletzte.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass nationale Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug unionsrechtskonform sind, solange sie verhältnismäßig sind und der Rechtssicherheit dienen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.

Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.

Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter "Zuhilfenahme" der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahrs als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den früheren Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass erhaltene Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug wieder mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalgewinnen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt.

    Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

Die ungarische Steuerbehörde verweigerte bisher die Anerkennung solcher Zahlungen als Grundlage für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Die ungarische Regierung argumentierte bislang, es handle sich bei den Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger um eine Steuer, die nicht als Preisnachlass gewertet werden könne.

Zu dieser Problematik hat der EuGH aktuell geurteilt. Die Generalanwältin hatte im Juni 2024 ihre Schlussanträge eingereicht und sich für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Laut Urteil des EuGH steht Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die es einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, die Bemessungsgrundlage nachträglich zu reduzieren, wenn es Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet. Diese Zahlungen stammen aus den Einnahmen, die das Unternehmen mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt.

Der EuGH stellte fest, dass diese Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen. Zudem können sowohl die Zahlungen, die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleistet werden, als auch die Investitionen des Unternehmens in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Betrag, der an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu zahlen ist, wird von der Steuerbehörde eingezogen und umgehend an den entsprechenden Träger weitergeleitet. Damit wird Pharmaunternehmen auch in Ungarn die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bemessungsgrundlage nachträglich anzupassen und eine Erstattung zu beantragen.

Hinweis: Unternehmen der Pharmaindustrie, die (auch) in Ungarn tätig sind, sollten ihre Zahlungen an staatliche Krankenversicherungsträger sorgfältig prüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann "dient" ein Gegenstand einem Unternehmen?

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das "Dienen" für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.

Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)