Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen.

Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren, denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und seiner persönlichen Einkommensteuer. Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld, ist nicht nur der abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen, sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung: Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

In dem Einführungsschreiben wird erläutert, dass durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei sind. Dies schließt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein. Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Steuerbefreiung entfällt. Der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen bleibt unverändert.

Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung der durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Steuerfreie Nachtzuschläge: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen

Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.

Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.

Der Kläger ist eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich durchgeführt, die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Zwar sei dem Finanzamt dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Eine Einzelaufstellung sei nach der Rechtsprechung verzichtbar, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

Hinweis: Der ansetzbare Stundengrundlohn beträgt höchstens 50 EUR. Auf diese Weise soll die Steuerfreiheit bei hohen Einkommen beschnitten werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.

Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.

Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerbsteuer wegen Änderung eines Erbbaurechtvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann.

Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen Laufzeit.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Arbeiten von zu Hause aus: Wie sich die Homeoffice-Tagespauschale richtig absetzen lässt

Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 EUR für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden - egal, ob zu Hause am Küchentisch oder am Schreibtisch gearbeitet wird. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 EUR geltend machen.

Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespauschale für diesen Tag - stattdessen kann dann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.

Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte (z.B. in der Schule) tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden.

Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen "Mittelpunktsfällen" darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen - die tatsächlichen Raumkosten können also nicht mehr abgerechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Steuerlich ist zuallererst die Frage zu beantworten, welche Art von Einkünften ein Künstler erzielt. Wird er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn), so dass die steuerlichen Pflichten für den Künstler überschaubar bleiben: Sein Arbeitgeber führt Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und stellt nach Ablauf eines Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Künstler muss seinen Arbeitslohn nur in seiner Einkommensteuer angeben und kann gegebenenfalls noch beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückzuholen.

Wer für verschiedene Auftraggeber arbeitet und von "Fall zu Fall" tätig wird, erzielt als Künstler meist Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, der Künstler eigenschöpferisch tätig wird und seine Darbietung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Ist das künstlerische Moment nur wenig ausgeprägt, können stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen (z.B. bei einem Handel mit Kunstgütern oder einer Vermittlung von Geschäften).

Eine gewerbliche Tätigkeit muss per Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde angemeldet werden und unterliegt ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Eine freiberufliche Tätigkeit ist lediglich beim Finanzamt anzuzeigen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Während Freiberufler keiner Buchführungspflicht unterliegen und ihren steuerlichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, kommt es bei Gewerbetreibenden auf die Umsatz- und Gewinnhöhe an: Eine Buchführungspflicht besteht für sie, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 EUR oder ihr Gewinn mehr als 80.000 EUR pro Jahr beträgt und das Finanzamt sie zur Buchführung auffordert. Angesichts der Höhe dieser Grenzen dürften viele gewerblich tätige Künstler ihren Gewinn gleichwohl weiterhin per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können.

Bei gewerblichen und freiberuflichen Künstlern gilt: Ihre Betriebsausgaben werden steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn sie anhand eines Belegs nachgewiesen werden können. Daher sollten Künstler von vornherein alle Quittungen und Rechnungen zu ihren betrieblichen Ausgaben sammeln und aufbewahren.

Hinweis: Die OFD stellt in ihrem Informationsblatt des Weiteren dar, wie Künstler einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können, welche steuerliche Abgabefristen bestehen und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Werbungskosten bei Flugpersonal: Welche Positionen sich absetzen lassen

Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung".

Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung".

Für den Abzug der Entfernungspauschale gilt: Flugzeuge sind keine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht ortsfest sind. Flugbegleiter und Piloten haben ihre erste Tätigkeitsstätte daher in der Regel an ihrer Homebase, also dem Flughafen, von dem aus sie beruflich regelmäßig starten und landen. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent je Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Kilometer. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte.

Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw lassen sich dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt.

Für eine Auswärtstätigkeit, die mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte einhergeht, lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, sofern der Arbeitgeber die Verpflegung nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert ist.

Übernachtungskosten in Hotels können ebenfalls abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernimmt. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte ihre gezahlten Trinkgelder geltend machen; hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 EUR je Hotelaufenthalt oder 150 EUR pauschal pro Jahr anerkannt.

Für die Einsatzvorbereitungen in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 EUR täglich, maximal bis zu 1.260 EUR pro Jahr, geltend machen. Arbeitsmittel lassen sich separat absetzen, darunter fallen zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Schreibtischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können zudem Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy geltend gemacht werden. Anerkannt werden zudem Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.

Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, (maximal 20 EUR pro Monat), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder durch Schätzung auf Grundlage von dreimonatigen Aufzeichnungen geltend gemacht werden.

Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand hierfür als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung sowie die Reinigungs- und Erhaltungskosten.

Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Mietwohnungsneubau: Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung

Bereits im Jahr 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Die Sonderabschreibung war zunächst für Neubauprojekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber ab 2023 wieder eingeführt; seither müssen Neubauprojekte jedoch gewisse (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllen.

Bereits im Jahr 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Die Sonderabschreibung war zunächst für Neubauprojekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber ab 2023 wieder eingeführt; seither müssen Neubauprojekte jedoch gewisse (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllen.

Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber nun auf die gestiegenen Bauerrichtungskosten und optimierte die Regelungen zur Sonderabschreibung. Ab 2023 gilt:

  • Förderzeitraum: Der Bauantrag muss nun vor dem 01.10.2029 gestellt werden, um die Sonderabschreibung erhalten zu können; bislang waren nur Neubauprojekte mit Bauantrag vor dem 01.01.2027 förderfähig.
  • Baukostenobergrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 durften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bislang bei maximal 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche liegen, um einen Anspruch auf die Sonderabschreibung zu eröffnen. Mit dem Wachstumschancengesetz erhöhte der Gesetzgeber diese Baukostenobergrenze auf 5.200 EUR.
  • Förderhöchstgrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 dürfen nach Anpassung durch das Wachstumschancengesetz nun maximal 4.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche abgeschrieben werden; bislang lag diese Förderhöchstgrenze bei maximal 2.500 EUR pro Quadratmeter.

Hinweis: Die Baukostenobergrenze darf nicht mit der Förderhöchstgrenze verwechselt werden. Während Erstere über das "Ob" der Förderung entscheidet, deckelt Letztere lediglich die Höhe der Sonderabschreibung. Die signifikante Anhebung der Förderhöchstgrenze für aktuelle Neubauprojekte (um beachtliche 60 %) ist die zentrale Neuerung des Wachstumschancengesetzes und macht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nun erheblich attraktiver als bisher, da die Baukosten nun weitaus stärker in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.

Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.

Nicht lohnsteuerlich zu erfassen sind hingegen Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt. Ein solcher Fall liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Kosten für die (kirchenrechtlich verpflichtende) Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses erstattet.

Im zugrunde liegenden Fall war ein kirchlicher Arbeitgeber aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen zur Prävention vor sexualisierter Gewalt verpflichtet, bei Neueinstellungen sowie turnusmäßig bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ein erweitertes Führungszeugnis von seinen Arbeitnehmern einzuholen. Die Kosten hierfür erstattete der Arbeitgeber ihnen im Anschluss, wozu er ebenfalls kirchenrechtlich verpflichtet war. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte entsprechend Lohnsteuer nach.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff nun jedoch ab und verwies drauf, dass der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Verpflichtungen zur Einholung der Zeugnisse und zur Kostenerstattung nur ihn beträfen. Die Kostenübernahme war nach Gerichtsmeinung somit Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)