Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es - anders als der laufende Arbeitslohn - als Einmalzahlung unter den "sonstigen Bezügen" versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.

Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Familienheim: Kann man die Steuerbefreiung auch für ein anderes Objekt erhalten?

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung - erfolglos - die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

  • Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
  • Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.

Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Besteuerungsgrundlage: Wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei gerechtfertigt, da die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Insbesondere seien die Kassenaufzeichnungen unzureichend und die Kassenbuchführung fehlerhaft. Die Schätzung nahm das Finanzamt anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation vor (wie viele Lieferungen sind mit dem Wareneinsatz möglich). Das Ergebnis wurde durch einen Vergleich mit den Daten anderer Imbisse bestätigt.

Nach Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt unter anderem noch einen höheren Bratverlust sowie Sachspenden und Nachlässe. Dann ergingen geänderte Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin gab es jedoch keine Befugnis zur Schätzung. Auch rügte sie die Art der Schätzung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts lagen sehr wohl Gründe für eine Schätzung vor, wobei die angewandte Schätzmethode des Finanzamts allerdings fehlerhaft war. Die Schätzung erfolgte aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Es fehlten Kassenberichte und Ursprungsaufzeichnungen, so dass die Führung der offenen Ladenkasse nicht ordnungsgemäß war. Außerdem fehlte die tägliche Aufzeichnung des Kassenbestands.

Die anschließend vorgenommene Ausbeutekalkulation wurde jedoch nicht sachgerecht angewendet. Eine Teilkorrektur der Kalkulationsmethode ist auch nicht möglich. Das FG wendete daher die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums an. Dies entsprach im Ergebnis dem Ansatz in den angefochtenen Bescheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Grundsteuer in NRW: Aufkommensneutrale Hebesätze für Kommunen veröffentlicht

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Hinweis: Die Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt "Aufkommensneutrale Hebesätze" abrufbar. Dargestellt werden die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) - letztere differenziert nach Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Die Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B ist eine unterstützende Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, die künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden - allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können als Anhaltspunkt dienen, wenn die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Privatperson und jedes Unternehmen gleichbleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet.

Hinweis: Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt eine Grundlage für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze. Bis zum 30.06.2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

Neue Grundsteuer: Gerichtsbarkeit setzt Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

In den vorliegenden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt.

Das FG hatte in erster Instanz ernstliche Zweifel sowohl an der (einfachrechtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften und hatte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Diese Zweifel ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des sogenannten Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen - auch wenn gesetzlich ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann nach Gerichtsmeinung jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret: wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

In den zugrunde liegenden Fällen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass es bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen wei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten.

Hinweis: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Entscheidungen nicht verbunden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

Grundstücksunternehmen: Schädlichkeit von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Wer gewerblich tätig ist oder eine bestimmte Rechtsform hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der ausgehend vom Gewinn des Gewerbebetriebs durch Kürzungen und Hinzurechnungen ermittelte Gewerbeertrag. Für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste urteilen, ob diese im Streitfall vorlagen.

Wer gewerblich tätig ist oder eine bestimmte Rechtsform hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der ausgehend vom Gewinn des Gewerbebetriebs durch Kürzungen und Hinzurechnungen ermittelte Gewerbeertrag. Für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste urteilen, ob diese im Streitfall vorlagen.

Die Klägerin vermietete und verpachtete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Zudem war sie Eigentümerin eines Einkaufszentrums, in welchem sie Mietflächen an Lebensmittelgeschäfte, Textilgeschäfte, ein Fitnessstudio und Gastrobetriebe vermietete. Im Einkaufszentrum befanden sich auch zwei Personenaufzüge und ein Lastenaufzug. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da sie nur eigenen Grundbesitz verwaltete. Dies wurde ihr vom Finanzamt versagt, da Betriebsvorrichtungen - hier der Lastenaufzug - mitvermietet wurden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Zur Anwendung der erweiterten Kürzung muss eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vorliegen. Allerdings dürfen davon grundsätzlich keine Betriebsvorrichtungen erfasst sein. Trotz dieses Ausschließlichkeitsgebots steht eine begrenzte Nebentätigkeit der erweiterten Kürzung nicht entgegen.

Es sind solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Im Streitfall war der Klägerin die erweiterte Kürzung zu gewähren. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs ist hier zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung. Ein Einkaufszentrum ohne Lastenaufzug kann nicht sinnvoll genutzt werden. Die Entscheidung des Senats widerspricht auch nicht der Rechtsprechung, da auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft vorliegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Bewirtungskosten: Nachweis- und Aufzeichnungspflichten bei einer Netzwerkveranstaltung

Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.

Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.

Die Klägerin ist in der Immobilienbranche tätig. Zu Marketing- und Akquisezwecken führte sie in den Streitjahren mehrere Netzwerkveranstaltungen durch, bei denen für das Catering provisorische Tresen aufgebaut wurden. An diesen konnten die Gäste sich Speisen "in die Hand" und Getränke abholen. Gäste waren Kunden und potentielle Kunden sowie die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Klägerin. Die jeweiligen Veranstaltungen dauerten ca. vier Stunden. Es gab kein gesondertes Unterhaltungsprogramm. Die Klägerin zeichnete die Cateringkosten nicht einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben auf. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich jedoch um Bewirtungskosten, die getrennt aufzuzeichnen sind.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Cateringkosten können als Bewirtungsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Unzweifelhaft erfolgte die Bewirtung aus einem geschäftlichen Anlass im Rahmen einer betrieblichen Veranlassung. Dieser geschäftliche Anlass ist auch gegeben, wenn auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Denn nur wenn ausschließlich Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, liegt kein geschäftlicher Anlass vor, sondern eine betriebliche Veranstaltung. Diese unterliegt dann nicht der Abzugsbeschränkung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Hochwasserschäden: Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen

Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teilweise die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden rund 50 % der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen haben, die ihnen diese Schäden ersetzt.

Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teilweise die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden rund 50 % der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen haben, die ihnen diese Schäden ersetzt.

Wer kein Geld von der Versicherung erhält, sollte wissen, dass er zumindest einen Teil seiner Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zum Ursprungszustand verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung.

Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen zugelassen wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen aber ausgeschlossen.

Wird Hausrat zerstört und ersetzt keine Hausratversicherung die Kosten, so lassen sich die Kosten für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen aber notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein. Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Der Erwerb von Luxusgegenständen wie Schmuck oder Kunstwerken kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Eigenheimbesitzer können die Kosten für Instandsetzungen und Reparaturen in existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (z.B. bei Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers müssen von den abzugsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Zudem kürzen Finanzbehörden den angesetzten Betrag um eine zumutbare Belastung (Eigenanteil), die bis zu 7 % vom Bruttoeinkommen beträgt.

Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, können viele Arbeiten zumindest als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Auf diese Weise lassen sich die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten und Reparaturen absetzen, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, werden pauschal 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (maximal 1.200 EUR pro Jahr) von der Steuerlast abgezogen.

Hinweis: Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung zu fragen, denn Beihilfen bleiben bis zu 600 EUR steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die bei manchen Flutopfern gegeben sind, darf der Betrag sogar höher sein.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Eingliederungshilfe: Staatlich anerkannter Sozialpädagoge ist kein Freiberufler

Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.

Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.

Ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge aus Niedersachsen, der im Bereich der Eingliederungshilfe tätig war, wollte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Einordnung als Freiberufler durchsetzen - allerdings ohne Erfolg. Der BFH verwies auf seine Rechtsprechung aus 2020, nach der bei Sozialpädagogen allenfalls eine begünstigte erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit im Sinne des EStG vorliegen könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erzieherische Tätigkeit aber auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen ausgerichtet.

Nicht erfasst wird die Unterstützung von behinderten oder erkrankten Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe, die darauf abzielt, individuelle Verhaltensprobleme und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden.

Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen kann auch nicht als sonstige selbständige Tätigkeit gewertet werden, da sie hierfür (ihrer Art nach) den Regelbeispielen des Gesetzes (nämlich Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit) ähneln müsste. Diese Ähnlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

Eine Aufgabe, die wie die Tätigkeit eines Sozialpädagogen, beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine sonstige selbständige Tätigkeit sein.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)