Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Auf Raten gezahlte Heizungserneuerung erst bei vollständiger Begleichung absetzbar

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, dass im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 EUR in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Ab März 2021 zahlte das Paar den Rechnungsbetrag in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 EUR ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 EUR von seinem Konto abflossen.

Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 EUR. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Ermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht komme. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwies darauf, dass der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müsse, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.

Das Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den "Abschluss der Maßnahme" an, was nach Gerichtsmeinung die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben - beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.

Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Die Klägerin, eine KG, ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Zum 01.01.2007 kam es zu einer Entprägung, da dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Für 2007 erklärte die Klägerin einen Aufgabeverlust, da die gemeinen Werte der Wohnblöcke unter den Buchwerten lagen. Zudem erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte hierbei die Abschreibung. Am 07.06.2016 wurde nach einer Außenprüfung ein geänderter Bescheid für 2007 erlassen, in dem der Teilwert für die Wohnblöcke erhöht wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolgreich, so dass das Finanzamt (FA) die Teilwerte änderte. Als Konsequenz daraus wurden auch die Vermietungseinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 erhöht, da die Abschreibung nun von dem niedrigeren Teilwert erfolgte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Entprägung der KG erfolgte eine Entnahme der Wohnblöcke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wurden vom FA zu Recht geändert. Nach der Abgabenordnung kann das FA, wenn ein Bescheid aufgrund eines Einspruchs geändert wird, auch die richtigen steuerlichen Folgerungen für den gesamten Sachverhalt ziehen. Der Aufgabegewinn zum 01.01.2007 wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin geändert.

Aufgrund dieser Änderung konnte das FA die Feststellungsbescheide für die Vermietungseinkünfte ab 2008 auch an die niedrigeren Teilwerte anpassen und so die Abschreibung reduzieren. Im Übrigen sind die Änderungen der Bescheide rechtzeitig - also innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids - erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Um dies umzusetzen, wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt angepasst: Nach Nr. 3 wird eine neue Nr. 4 hinzugefügt, die explizit klarstellt, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadenersatz) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind, profitieren auch die Beteiligten in bereits laufenden Verfahren von dieser Klärung.

Für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen, gilt eine Übergangsregelung. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.

Hinweis: Die Anpassung durch das BMF schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die durch Kartellabsprachen geschädigt wurden, aber auch für die Schädiger, die zur Begleichung eines Kartellschadens Vergleichszahlungen leisten müssen. Durch die Einstufung als echter Schadenersatz sind solche Zahlungen umsatzsteuerfrei, was eine präzisere rechtliche Grundlage und eine Vereinfachung in der Steuerpraxis bedeutet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.

Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine "Wunschbehörde" erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.

Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.

Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Ein Urteil des Finanzgerichts Hessen behandelt die Frage des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn im Abholfall die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer nicht zurückgesandt wird. Im Besprechungsfall hatte ein Steuerberater im Jahr 2018 seinen Pkw zum Verkauf inseriert und erhielt eine Anfrage von einem rumänischen Unternehmen. Am 20.07.2018 wurde das Fahrzeug gegen Barzahlung von 66.500 EUR übergeben.

Im Kaufvertrag wurde auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG hingewiesen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien waren vermerkt. Der Käufer verpflichtete sich zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach Rumänien und dessen Abmeldung am 23.07.2018. Zudem erhielt er vom Kläger eine Gelangensbestätigung, die er nach seiner Ankunft in Rumänien zurücksenden sollte, was trotz mehrfacher Mahnungen ausblieb.

In 2020 wurde der Fall aufgrund einer Anfrage der rumänischen Steuerbehörde überprüft, da der Käufer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug zunächst vereinbarungsgemäß abgemeldet, jedoch am 01.08.2018 auf einen rumänischen Staatsbürger in Deutschland erneut angemeldet und am 22.08.2018 wieder abgemeldet wurde. Am 28.09.2018 wurde der Pkw dann in den Niederlanden zugelassen. Das Finanzamt qualifizierte den Vorgang daher als steuerpflichtigen Umsatz.

Die Klage des Steuerberaters wurde abgewiesen. Mangels Gelangensbestätigung oder anderer objektiver Nachweise, dass das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien verbracht wurde, war die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, da dieser nur greift, wenn die Verpflichtungen zum Beleg- und Buchnachweis erfüllt sind. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Maßnahmen hätte ergreifen können, um den Vorgang rechtssicher abzuwickeln. So hätte er beispielsweise die Umsatzsteuer als Kaution bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung einbehalten oder die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erst nach Eingang der Bestätigung erstellen können.

Hinweis: Verkäuferschutz sieht anders aus. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aufnimmt und die weitreichenden praktischen Folgen dieses Urteils prüft.
 
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Am 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von E-Rechnungen gilt für Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Für deren Ausstellung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Während große Unternehmen verpflichtet sind, E-Rechnungen ab dem 01.01.2027 auszustellen, gilt diese Verpflichtung für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 800.000 EUR erst ab dem 01.01.2028. Auch für die Verwendung bestimmter Formate, die nicht den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen, gibt es bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen.

Grundsätzlich müssen E-Rechnungen in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format erstellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen gewährleistet sein. Zulässige Formate sind unter anderem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, mit Ausnahmen). Es können auch andere interoperable Formate verwendet werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das BMF-Schreiben behandelt auch die Übermittlung und den Empfang von E-Rechnungen sowie Regelungen zur Rechnungsberichtigung, zum Vorsteuerabzug und zur Aufbewahrung.

Hinweis: Das finale BMF-Schreiben ist ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Es bietet Regelungen und Übergangsfristen, um Unternehmen bei der Anpassung zu unterstützen. Viele Anregungen aus der Praxis, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbands, wurden berücksichtigt, um die Umsetzung zu erleichtern. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den notwendigen neuen Vorgaben vertraut machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

Geschäftsführerhaftung: Wann muss der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haften?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

In 2006 wurde die X-GmbH (Steuerschuldnerin) gegründet. Geschäftsführerin war die Antragstellerin. Diese war gleichzeitig auch geschäftsführende Gesellschafterin der A-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Z-GmbH. Die A-GbR erbrachte verschiedene Planungsleistungen, aus denen sich Vergütungsansprüche gegenüber der Steuerschuldnerin und der Z-GmbH ergaben. Die Steuerschuldnerin wiederum hatte Gegenansprüche gegenüber der A-GbR. Ab 2013 kam es zu diversen Verrechnungen zwischen den Gesellschaften. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2023 nahm das Finanzamt die Antragstellerin in Haftung, da die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2020 nicht entrichtet worden waren. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein.

Der Antrag vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, alle Gläubiger im gleichen Umfang befriedigt werden müssen. Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ganz oder teilweise aussetzen, wenn wie hier im Streitfall bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, ob die durchgeführten Verrechnungen zulässig waren.

Die Geschäftsführerin kann in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bei der Haftung für Umsatz- und Körperschaftsteuer ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, wonach die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Vertreters einen auf dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführenden Vermögensschaden voraussetzt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Sie hat den Fiskus nicht benachteiligt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)