Arbeitskleidung: Wann ist ein Werbungskostenabzug und eine steuerfreie Überlassung möglich?

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
  • die private Kleidung schonen sollen (z.B. Laborkittel) oder
  • aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Wird einem Arbeitnehmer typische Arbeitskleidung kostenlos vom Arbeitgeber gestellt (z.B. Polizeiuniform), muss er auf diesen Vorteil keine Steuern zahlen.

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber in Einzelfällen abgewendet werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist. Diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern einheitliche bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein homogenes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen. Des Weiteren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Kosten für schwarze Anzüge von Geistlichen und Bestattern zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Dahingegen wurden die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts bislang nicht als typische Berufskleidung anerkannt. In einem weiteren Fall hatte der BFH entschieden, dass der Trachtenanzug des Geschäftsführers eines bayerischen Lokal ebenfalls keine typische Berufskleidung ist, obwohl dieser verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Der BFH begründete diese Entscheidung damals mit dem Argument, dass die private Nutzung der Trachtenkleidung als bürgerliche Kleidung nicht ausgeschlossen sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Organschaft: Neues zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sofern er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Das gilt unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Der Leistungsempfänger muss diese Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 % seines Umsatzes als Bauleistungen erbringt.

Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger für die Bauleistungen der Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. In die Berechnung der 10-%-Grenze fließen nur die Umsätze ein, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung schränkt das BMF dies dahingehend ein, dass nichtsteuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Keine Verpflegungspauschalen: Erste Tätigkeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern mit berufsbildbedingten Aufgaben in Diensträumen

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

In einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts diese steuerlich günstige Regelung für sich nutzen. Sie war im Außendienst des Allgemeinen Ordnungsdienstes tätig und vertrat den Standpunkt, dass sie deshalb über keine erste Tätigkeitsstätte in den Diensträumen ihres Ordnungsamts verfüge. Sie suchte diese Räume jedoch arbeitstäglich zu Dienstbeginn für etwa 45 Minuten auf, um sich umzuziehen, ihre EDV-Geräte und ihr Dienstfahrzeug entgegenzunehmen und Anzeigen zu bearbeiten. Zu Dienstende war sie ebenfalls noch einmal für jeweils etwa 25 Minuten im Dienstgebäude tätig.

Der BFH urteilte, dass die Mitarbeiterin eine erste Tätigkeitsstätte im Dienstgebäude begründet hatte und deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitseinsätze abziehen dürfe. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung mit den Tätigkeiten, die arbeitstäglich in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts zu erledigen waren. Sie wiesen einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Außendiensttätigkeit auf, gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst selbst und erschöpften sich nicht nur in rein organisatorischen Maßnahmen wie dem Stempeln der Dienstzeit.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Außendienstmitarbeiter die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht abwenden können, wenn sie in den Diensträumen Tätigkeiten erbringen, die sie dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Aufspaltung: Wer muss einen Übertragungsgewinn bei einer Organschaft versteuern?

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft.

Die Aufspaltung wurde rückwirkend unter Ansatz der Buchwerte vorgenommen; entsprechend wurde die Buchwertfortführung beantragt. Die Muttergesellschaft (Organträgerin) der aufgespaltenen (Organ-)Gesellschaft schloss nur wenige Tage später jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihren neuen Tochtergesellschaften. Viele der neuen Tochtergesellschaften wurden wiederum kurze Zeit später an diverse Käufer veräußert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eine Buchwertfortführung wegen der anschließenden Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbHs nicht möglich sei. Es erließ daraufhin gegenüber allen Nachfolge-GmbHs gleichlautende Gewerbesteuer-Messbescheide und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn. Die Prüfer begründeten dies mit einer Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz, nach der die Aufspaltung nicht steuerneutral erfolgen dürfe, wenn die Aufspaltung - wie vorliegend - der Vorbereitung einer Veräußerung dienen solle.

Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Steuerfestsetzung als rechtswidrig und hielt eine Fortführung der Buchwerte für möglich. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn sei Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Hinweis: Dient eine Aufspaltung der Vorbereitung einer Veräußerung von Vermögensteilen einer Gesellschaft, kann die Aufspaltung selbst nicht zu Buchwerten erfolgen. Handelt es sich bei der aufgespaltenen Gesellschaft um eine Organgesellschaft, muss der Organträger "die Zeche zahlen".

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Grundstückskauf: Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Vermittlung und Ratenzahlung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen.

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ging es um die Frage der Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird. Es ging ferner darum, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führe. Im vorliegenden Fall ging es bei dem strittigen Umsatz um eine einmalige Dienstleistung (Vermittlung eines Grundstückskaufes), die vollständig in 2012 bewirkt wurde und das in fünf Raten zu zahlende Honorar (1 Million EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) sich vollumfänglich nur auf diese Leistung bezog.

Der EuGH entschied, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht zur Entstehung der Umsatzsteuer mit Ablauf der jeweiligen Ratenzahlung führt. Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

Zudem stellte der EuGH fest, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden kann und daher nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Handakten: Hat man bei einer Betriebsprüfung das Recht auf Akteneinsicht?

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.

Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Im Jahr 2020 fand bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 statt, die die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer umfasste. Der Kläger beantragte am 21.08.2020 aufgrund der DSGVO während der laufenden Betriebsprüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, die die angeblich fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beträfen. Der Antrag wurde am 23.10.2020 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde verworfen.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach der DSGVO begründet. Sinn und Zweck der DSGVO ist es, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte. Denn erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall auch aus keinem anderen Gesetz.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Corona-Pandemie: Gericht darf mündliche Verhandlung mit Schutzkonzept durchführen

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Jeder Verfahrensbeteiligte hat vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und seine Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben kann.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann unter anderem verletzt sein, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung (aus erheblichen Gründen) gestellt hat.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass einem coronabedingten Terminverlegungsantrag aber nicht zwingend stattgegeben werden muss, wenn ein Gericht ein tragfähiges Schutzkonzept bei der mündlichen Verhandlung anwendet.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin Anfang 2021 eine (erneute) Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt und damit argumentiert, dass bei der Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr erhebliche Gesundheitsgefahren bestünden. Zugleich erklärte sie, dass ihr Prozessbevollmächtigter in höherem Alter, schwer vorerkrankt und noch ungeimpft sei.

Das FG München lehnte die erneute Verlegung des Termins jedoch ab und verwies auf das umfangreiche gerichtliche Schutzkonzept (Einsatz eines Luftreinigungsgeräts, regelmäßiges Lüften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen). Das Gericht sah daher keine besondere Ansteckungsgefahr und führte die Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durch.

Der BFH wies die dagegen gerichtete Beschwerde nun zurück und erklärte, dass eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminverlegung rechtfertigt. Zwar hatte die Verhandlung auf dem Höhepunkt der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie stattgefunden, gleichwohl aber hatte das FG bei seiner Ablehnung zulässigerweise auf das ergriffene Schutzkonzept im Gerichtsgebäude verwiesen. Der Klägerseite war zudem durchaus zuzumuten gewesen, für die Anreise auf einen Pkw oder ein Taxi umzusteigen. Der BFH verwies weiter darauf, dass ein Prozessbevollmächtigter nach der Bundesrechtsanwaltsordnung angehalten ist, bei längerer gesundheitlicher Beeinträchtigung für eine Vertretung zu sorgen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

 

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 19.11.2021 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.

Ausgewiesen ist in dem Schreiben zudem der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des "Brexit" nun auch für das Vereinigte Königreich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auch für das Steuerjahr 2021 fortbesteht - allerdings nur in den genannten Bundesländern. Auf seinen Internetseiten hat das BMF den entsprechenden Erklärungsvordruck für 2021 veröffentlicht.

Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt. Renten und Pensionen, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht eingetragen werden, diese werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb), muss weiterhin die regulären Erklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.

Hinweis: Um kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante für den eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2022)