Vom Wochenendausflug bis zum Sportboot: Steuerliche Risiken bei Familiengenossenschaften

Wird die Gründung einer Familiengenossenschaft bald zu einem veritablen Steuertrick? In den letzten Jahren entstehen immer mehr Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Auffällig ist, dass sie regelmäßig Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zumindest zugutekommen - von Fahrzeugen und Wochenendausflügen über Urlaubsreisen und Restaurantbesuche bis hin zu Haustieren, Sportbooten oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen und Swimmingpools.

Wird die Gründung einer Familiengenossenschaft bald zu einem veritablen Steuertrick? In den letzten Jahren entstehen immer mehr Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Auffällig ist, dass sie regelmäßig Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zumindest zugutekommen - von Fahrzeugen und Wochenendausflügen über Urlaubsreisen und Restaurantbesuche bis hin zu Haustieren, Sportbooten oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen und Swimmingpools.

Steuerpflichtige argumentieren, diese Aufwendungen seien als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie der Förderung der Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) dienten. Folglich sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig.

Die körperschaftsteuerliche Behandlung orientiert sich an den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Danach gelten Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder als vGA. Nach § 1 Abs. 1 GenG muss die Förderung der Mitglieder "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" erfolgen. Reine Vermögenszuwendungen, die die Genossenschaft schwächen oder Mitgliedern private Vorteile verschaffen, erfüllen diesen Tatbestand nicht - selbst wenn sie satzungsgemäß erfolgen. Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer würden solche Leistungen nicht gewähren.

Umsatzsteuerlich entscheidet § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) über den Vorsteuerabzug. Leistungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, fallen in den unternehmensfremden Bereich und sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Maßgeblich ist dabei nicht die Satzung der Genossenschaft, sondern die Frage, ob die Leistung für eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bezogen wird.

Hinweis: Aufwendungen von Familiengenossenschaften zur Finanzierung der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder gelten steuerlich regelmäßig als vGA. Sie sind daher weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Körperschaft- und Umsatzsteuer folgen hierbei den allgemeinen Vorschriften und kennen keine Sonderregelung für Familiengenossenschaften. Eine fundierte steuerliche Beratung ist für die an einer Familiengenossenschaft Beteiligten unerlässlich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Modernisierung von Gebäuden: Finanzverwaltung grenzt Erhaltungsaufwand schärfer von Anschaffungs- und Herstellungskosten ab

Bei der Modernisierung von Mietobjekten sind Vermieter naturgemäß sehr daran interessiert, die anfallenden Kosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dies gelingt ihnen jedoch nur, wenn die Kosten steuerlich als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Gehört der Aufwand hingegen zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie oder (wegen einer überschrittenen 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung) zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, ist er nur über die Gebäudeabschreibung abziehbar - bei Wohngebäuden häufig nur mit 2 % oder 3 % pro Jahr (bei linearer Abschreibung).

Bei der Modernisierung von Mietobjekten sind Vermieter naturgemäß sehr daran interessiert, die anfallenden Kosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dies gelingt ihnen jedoch nur, wenn die Kosten steuerlich als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Gehört der Aufwand hingegen zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie oder (wegen einer überschrittenen 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung) zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, ist er nur über die Gebäudeabschreibung abziehbar - bei Wohngebäuden häufig nur mit 2 % oder 3 % pro Jahr (bei linearer Abschreibung).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Aussagen zu dieser wichtigen Thematik nun in einem neuen Schreiben umfassend überarbeitet. Mit der Neufassung geht zwar keine materiell-rechtliche Neuausrichtung einher, das BMF sorgt mit einer neuen Systematisierung und Präzisierung seiner Aussagen jedoch für eine schärfere Abgrenzung der Kostenarten und somit in der Praxis für eine höhere Rechtssicherheit. Detailtiefer gibt sich das BMF nun insbesondere bei seinen Aussagen zur Standardhebung von Gebäuden und zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Neuen Eingang finden neben der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung die Entwicklungen bei modernen Baustandards (Stichwort: Smarthome) sowie zahlreiche Praxisbeispiele.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben bietet in der Praxis einen wichtigen Werkzeugkoffer, um anfallende Kosten steuerlich einzuordnen. Wer die Regeln kennt, kann viele steuerliche Fallstricke umgehen, so dass vor anstehenden Baumaßnahmen unbedingt steuerfachkundiger Rat eingeholt werden sollte. Beispielsweise kann es aufgrund der Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten steuerlich günstig sein, größere Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst nach Ablauf der Dreijahresfrist (nach Anschaffung einer Immobilie) durchzuführen und direkt nach dem Kauf nur die notwendigsten Sanierungen vorzunehmen.

Durch den sofortigen Kostenabzug als Erhaltungsaufwand wird häufig eine hohe Steuerersparnis erreicht, die wiederum neue Investitionsspielräume schafft. Das neue BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen, so dass es sich unmittelbar auf zahlreiche offene Veranlagungs-, Rechtsbehelfs- und Prüfungsfälle der Finanzverwaltung auswirken dürfte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Grunderwerbsteuer: Übernommenes persönliches Wohnungsrecht erhöht die Bemessungsgrundlage

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer, die - je nach Bundesland - bei 3,5 bis 6,5 % liegt, nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören alle übernommenen Verpflichtungen des Käufers, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis zählen, gleichwohl aber Entgelt für den Grundstückserwerb sind.

Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer, die - je nach Bundesland - bei 3,5 bis 6,5 % liegt, nach dem Wert der Gegenleistung. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören alle übernommenen Verpflichtungen des Käufers, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis zählen, gleichwohl aber Entgelt für den Grundstückserwerb sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass zur Gegenleistung auch ein persönliches Wohnungsrecht gehört, das auf einem Grundstück lastet und vom Käufer übernommen wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Käufer ein Immobilienpaket erworben, das durch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht des Bruders der Verkäuferin belastet war. Der Käufer zahlte für die Immobilie einen Kaufpreis von 133.000 EUR und übernahm das Recht. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den reinen Kaufpreis, sondern bezog auch das Wohnungsrecht in die Bemessungsgrundlage ein (mit einem kapitalisierten Wert von 146.328 EUR).

Der BFH segnete den Steuerzugriff ab und zählte die Übernahme des Wohnungsrechts ebenfalls zur Gegenleistung des Grundstücksdeals. Zwar war das Wohnungsrecht zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Es hatte aber eine schuldrechtliche Verpflichtung bestanden, was genügte, um es zur Gegenleistung zu zählen.

Hinweis: Das Grunderwerbsteuergesetz nimmt zwar auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten von der Besteuerung aus, um eine solche handelte es sich bei einem persönlichen Wohnungsrecht jedoch nicht. Denn als dauernde Lasten sind nur Lasten anzusehen, mit deren Wegfall der jeweilige Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann und die im rechtsgeschäftlichen Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks selbst empfunden werden (z.B. Grunddienstbarkeiten).

Nicht hierunter fällt nach Auffassung des BFH ein Nießbrauch, der nicht übertragbar, unvererblich und nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellt ist. Ein solcher fällt mit dem Tod des Begünstigten weg und lastet nicht dauerhaft auf dem Grundstück. Gleiches gilt nach Gerichtsmeinung für ein an eine Person gebundenes Wohnungsrecht, das ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Bei Fristversäumnis erfolgt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre beurkundeten Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, können sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre beurkundeten Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, können sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Hinweis: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich erwirken, wenn jemand ohne Verschulden an einer Fristeinhaltung gehindert war. In diesem Fall wird die Uhr quasi zurückgedreht und die Fristversäumnis als unerheblich angesehen.

Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt (FA) anzeigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet; zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz. Die Notarin zeigte die Beurkundung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist an. Auch die Geschwister versäumten die rechtzeitige Anzeige. Später machten sie die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden kann.

Hinweis: Voraussetzung für die Nichtfestsetzung ist u.a., dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden war, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister gewirkt hätte. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich ihrer notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung nun an. Die Notarin kann keinen Widereinsetzungsantrag stellen, weil sie kein "jemand" im Sinne der Wiedereinsetzungsregelungen ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerzahler - im vorliegenden Fall also die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Ein Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit seiner Anzeige seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis - weder gegenüber den Steuerzahlern noch gegenüber dem FA.

Hinweis: Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerzahler ihre eigene Anzeigepflicht kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Betriebsveranstaltungen ab 2026: Hierarchische Beschränkung schließt Lohnsteuerpauschalierung von 25 % wieder aus

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz zur Anwendung des 110-EUR-Freibetrags explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2024 aber entschieden, dass dieses Offenstehen lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist - und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte - somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des Offenstehens für alle Betriebsangehörigen ist nach Gerichtsmeinung nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Der Steuergesetzgeber hat diese Rechtsprechung nun mit Wirkung ab 2026 eingeschränkt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 explizit in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, dass auch eine Lohnsteuerpauschalierung nur möglich ist, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Steuervorteil für Arbeitnehmer und Ruheständler: Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nur geringe Werbungskosten von 400 EUR; darin enthalten ist ein Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR. Das FA zieht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens somit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR und zusätzlich den Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR ab.

Wer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch seine tatsächlichen Werbungskosten ohnehin deutlich überschreitet, wird keinen steuerlichen Vorteil spüren, da sich seine Gewerkschaftsbeiträge auch ohne die Gesetzesänderung schon steuermindernd ausgewirkt hätten.

Hinweis: Versorgungsempfänger und Rentner können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 ebenfalls neben ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR pro Jahr steuermindernd ansetzen.

Durch die neue steuerliche Begünstigung von Gewerkschaftsbeiträgen will der Steuergesetzgeber die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften stärken und die Beteiligung ihrer Mitglieder fördern.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Pensionszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Zusage sein?

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen auf den Prüfstand gestellt, die zugunsten zweier bei einer GmbH angestellter Gesellschafter bestanden. Fraglich war, ob ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die zugesagten Betriebsrenten sollten im vorliegenden Fall in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (sog. Entgeltumwandlung).

Die GmbH hatte sich verpflichtet, den auf diese Weise aufzubauenden Kapitalstock mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer für seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage lediglich eine Verzinsung von 3 % pro Jahr. Das Finanzamt sah deshalb den Zinssatz, der den Gesellschafter-Arbeitnehmern zugebilligt worden war, als überhöht an und behandelte die von der GmbH für die künftigen Renten gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit die Verzinsung mehr als 3 % pro Jahr betragen hatte.

Der BFH ist dieser Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt. Zwar gehen auch die Bundesrichter davon aus, dass eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem den risikoarmen Marktzins übersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird. Jedoch sind nach Darstellung des BFH grundsätzlich auch auf diese Weise mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist.

Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, z.B. die Zurverfügungstellung eines Pkw für Privatfahrten. Da das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die Angemessenheit der Gesamtausstattungen der Arbeitnehmer nicht ausreichend geprüft hatte, hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dem Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung entsprechender Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen unbedingt im Blick behalten sollten. Hierbei gilt es sicherzustellen, dass diese angemessen ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Werbungskosten von Arbeitnehmern: Wann liegt absetzbare typische Berufskleidung vor?

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung - also Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Absetzbar ist allerdings stets nur typische Berufskleidung - also Kleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Dies ist bspw. der Fall bei Polizeiuniformen, Warnwesten, Helmen, Sicherheitsschuhen oder beim weißen Arztkittel. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss oder ein betriebliches Logo aufweist, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.

Damit Berufskleidung absetzbar ist, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Die Finanzgerichte haben zur Absetzbarkeit von Berufskleidung eine Reihe von Einzelfallentscheidungen getroffen: Businesskleidung wie Anzug und Krawatte werden demnach nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen.

Anerkannt wurden Werbungskosten für den schwarzen Anzug eines Kellners, eines Geistlichen oder eines Bestatters. Abgelehnt wurden sie für einen Trauerredner oder einen Croupier. Während ein Arztkittel oder ein Laborkittel als Berufskleidung akzeptiert werden, wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung für einen Arzt oder einen Masseur eingestuft. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung lassen sich nur absetzen, wenn diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber führt zudem grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Machen Arbeitnehmer ihre Berufskleidung steuerlich geltend, sollten sie in jedem Fall die entsprechenden Rechnungen aufbewahren, da das Finanzamt sie im Zuge der Erklärungsbearbeitung nachfordern kann.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Pauschalversteuerung: Ist eine Mindestanzahl von Mitarbeitern erforderlich?

Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer "größeren Zahl" von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Als Arbeitgeber haben Sie bei bestimmten Zuwendungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nicht für jeden Mitarbeiter nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen, sondern pauschal zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Arbeitgeber einer "größeren Zahl" von Mitarbeitern sonstige Bezüge gewährt haben. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, wie groß die Anzahl der Mitarbeiter sein muss.

Der Kläger führte einen Gewerbebetrieb und beschäftigte in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 24 Arbeitnehmer. Am 16.02.2022 schloss er insgesamt 16 "SteuersparCard-Abonnements" zum 01.03.2022 ab und wandte diese monatlich 16 Arbeitnehmern in Form von Gutscheincodes zusätzlich zum regulären Arbeitslohn zu. Der Kläger nahm insoweit keine Lohnversteuerung vor. Zudem stellte er 16 Mitarbeitern im Januar 2022 eine "Bank Karte Extrageld" zur Verfügung, für die auch keine Lohnversteuerung erfolgte.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei beiden Zuwendungen um Einnahmen in Geld handele, die den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen seien. Die Versteuerung erfolgte daraufhin pauschal mit 25 %.

Nach Ansicht des FG war eine pauschale Versteuerung im konkreten Fall jedoch nicht möglich. Zwar könne das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werde, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deswegen nachzuerheben sei, weil der Arbeitgeber sie nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe.

Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes sei dann ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. Allerdings ist von einer "größeren Zahl von Fällen" nach Ansicht des Senats grundsätzlich erst ab 20 Arbeitnehmern auszugehen.

Das Gericht hält es für möglich, bei bis zu 20 Arbeitnehmern die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer zu bestimmen und danach die Lohnsteuer zu erheben und festzusetzen. Ausnahmsweise könne es jedoch auch Fälle geben, in denen eine Pauschalierung bei weniger als 20 Arbeitnehmern möglich sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Werbungskosten: Aufwendungen eines Lkw-Fahrers

Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.

Als Arbeitnehmer können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören etwa die Kosten für Fahrten zwischen Ihrem Zuhause und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, die grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Doch was gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt? In diesem Fall können die Fahrtkosten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern berücksichtigt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, in welcher Höhe die Fahrtkosten eines Lkw-Fahrers steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger wohnte in Polen und war bei einem deutschen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers hielt er sich nur zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf. Dort erledigte er vor- und nachbereitende Tätigkeiten. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten jedoch nur mit der Entfernungspauschale, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers vor. Der Kläger übte seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer überwiegend auf dem Lkw und nicht am Sitz des Arbeitgebers aus. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kläger weder ausdrücklich noch konkludent einer Tätigkeitsstätte zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Betriebssitz nicht um einen Sammelpunkt.

Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Ort typischerweise arbeitstäglich und dauerhaft aufsucht. Zwar suchte der Kläger den Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche auf, um dort den Lkw zu übernehmen sowie vor- und nachbereitende Tätigkeiten zu erledigen, aber nicht arbeitstäglich. Daher waren die Fahrten zum Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Hinweis: Zwar wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, jedoch nicht eingelegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)