Gerichtliche Ausschlussfrist zur Klagebezeichnung: Auch das Finanzgericht muss über nachgereichte Unterlagen fristgerecht informiert werden

Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vergünstigungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts: Aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.

Auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten in Deutschland besondere Umsatzsteuervergünstigungen für ausländische Streitkräfte. Die Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen setzt voraus, dass Aufträge über amtliche Beschaffungsstellen abgewickelt werden. Mit Schreiben vom 02.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand vom 01.01.2026 veröffentlicht. Diese ersetzt die bislang geltende Fassung vom 17.01.2025.

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut regelt für die in Deutschland stationierten Streitkräfte anderer NATO-Staaten unter anderem steuerliche Erleichterungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen
  • Begünstigungen für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen
  • steuerfreie Beschaffungsvorgänge über autorisierte Stellen

Die neuveröffentlichte Liste enthält sämtliche Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die berechtigt sind, Aufträge über abgabenbegünstigte Leistungen zu erteilen. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist zudem auf der Internetseite des BMF abrufbar.

Hinweis: Für Unternehmen, die Leistungen an ausländische NATO-Streitkräfte erbringen, ist die aktuelle Liste von zentraler Bedeutung. Die Umsatzsteuervergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die beauftragende Stelle in der Liste aufgeführt ist, die Leistung zu den begünstigten Tatbeständen gehört und alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sorgfältige Prüfung hilft, Steuernachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ehrenamt wird gestärkt: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöhen sich ab 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Steuergesetzgeber das Ehrenamt weiter gestärkt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr angehoben. Bis einschließlich 2025 lagen die Pauschalen bei 3.000 EUR bzw. 840 EUR.

Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.

Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen - bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.

Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Außergewöhnliche Belastung: Können Kosten für die Abnehmspritze abgesetzt werden?

Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.

Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.

Der Kläger machte im Jahr 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, dass das Medikament für die Behandlung von Adipositas keine Zulassung habe. Im Klageverfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin ein, wonach ihm Ozempic aufgrund von Fettleibigkeit und Bluthochdruck verschrieben worden war. Eine Erstattung durch die private Krankenversicherung hatte er nicht erhalten.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar könnten Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Da Ozempic aber in 2023 nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen war, habe es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gehandelt. Es habe an einem vor Beginn der Behandlung erbrachten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefehlt. Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen zähle, sei nicht relevant.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausfällt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Multinationale Konzerne: 140 Staaten gehen mit BEPS-Projekt gegen aggressive Steuervermeidung vor

Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.

Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.

Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.

Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.

Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Kettenübertragung ohne Steuerfalle: So funktioniert die Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 entschieden, dass für eine GiG im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers, nicht die des Zwischenerwerbers. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 20.01.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.

Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG zu beurteilen sein. Kommunen und öffentliche Körperschaften gelten dabei nicht mehr automatisch als problematische Zwischenerwerber. Zugleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein. Betroffen sind vor allem Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle sowie Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.

Hinweis: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen, solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung, besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Bekämpfung von Steuerkriminalität: Berlin baut Fahndungsfinanzamt weiter aus

Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.

Das Bundesland Berlin nimmt die Bekämpfung von Steuerkriminalität stärker in den Fokus: Wie die Senatskanzlei mitteilte, wird das für die Verfolgung und Bearbeitung steuerlicher Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin personell und strukturell gestärkt.

Hinweis: Das Amt erfüllt staatsanwaltschaftliche Aufgaben und nimmt zudem die Aufgaben der Steuerfahndung und Steueraufsicht für sämtliche Berliner Finanzämter wahr.

Infolge einer umfassenden Evaluation soll u.a. die IT-Infrastruktur zukunftssicherer aufgestellt werden. Im Fokus stehen die Aufdeckung und steuerliche Würdigung von Kryptowerten, die Mobilfunkforensik sowie die Einstellung von Fachkräften. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Einsatz spezialisierter Analyse- und Auswertungstools. So wurde bspw. ein Tool eingeführt, mit dem Blockchain-Transaktionen analysiert, Zahlungsflüsse nachverfolgt und auch versteckte Kryptowerte aufgedeckt werden können.

Außerdem wurde eine serverbasierte Software implementiert, mit der alle Mobilfunkdaten eines Ermittlungskomplexes gleichzeitig ausgewertet, Muster erkannt und Nachrichten automatisch übersetzt werden können. Beide Maßnahmen gehen mit einem verstärkten Personaleinsatz und der Einstellung von Fachinformatikern einher, die große Datenmengen bearbeiten können und in der IT-Forensik eingesetzt werden.

Auch die Möglichkeiten zur Personalgewinnung werden ausgeweitet: Bisher ist die Arbeit in der Behörde nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn der Steuerverwaltung vorliegt. Künftig sollen auch qualifizierte Kräfte mit einem anderen verwaltungsbezogenen Hintergrund zum Einsatz kommen, bspw. ehemalige Beschäftigte der Polizei. Zugleich soll mit höherwertigeren Stellen der besonderen Anforderung des Jobs und der Belastungssituation Rechnung getragen, sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden.

Im weiteren Fokus stehen die behördenübergreifende Zusammenarbeit und der Informationsaustausch. So wird bspw. gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Aufbau einer dauerhaften Ermittlungsgruppe mit dem Landeskriminalamt Berlin geprüft. Ziel ist es, besonders relevante Fälle der organisierten Kriminalität koordiniert zu bearbeiten, Fachwissen zu bündeln und eine effektive Verfolgung auch unter erhöhten Gefährdungslagen sicherzustellen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)

Vorsteuerabzug versagt: Auch Mixpaletten müssen genau spezifiziert werden

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für sogenannte Mixpaletten versagt werden kann, wenn die Rechnungen keine detaillierten Angaben zu den Waren enthalten. Im Besprechungsfall erwarb eine Handelsgesellschaft für IT- und Elektrogeräte im Jahr 2016 wiederholt Mixpaletten von einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Die Paletten enthielten sehr unterschiedliche Retouren, darunter Elektrowaren, Haushaltsartikel und Smartphonezubehör.

Die Rechnungen wiesen lediglich allgemeine Bezeichnungen wie "Mixpalette Haushaltsware" oder "Mixpalette Elektrowaren" sowie Bruttobeträge und Umsatzsteuer aus, jedoch keine Angaben zu Art und Menge der einzelnen Artikel. Auf Basis dieser Rechnungen machte die Handelsgesellschaft Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Rechnungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllten. Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Klage.

Das FG wies die Klage ab, da die Rechnungen die umsatzsteuerlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Pauschale Angaben wie "Mixpalette" oder "Elektrowaren" reichten nicht aus, um Art und Menge der gelieferten Einzelartikel nachzuprüfen. Auch Artikelnummern ohne konkrete Zuordnung genügten nicht. Eine Mixpalette sei kein eigenständiger Liefergegenstand, da nur die hiermit transportierten Waren geliefert würden und diese in der Rechnung genau benannt sein müssten.

Die handelsübliche Bezeichnung "Mixpalette" entbinde nicht von den formellen Rechnungsanforderungen, da die jeweilige Zusammenstellung der Einzelwaren nicht nachvollziehbar sei.

Ohne Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel könne die Finanzverwaltung die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht prüfen, selbst wenn Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Schließlich betonte das Gericht, dass die Rechnungsanforderungen zwingend erfüllt sein müssen. Ein Verzicht auf formelle Anforderungen oder eine Berufung auf den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität sei nicht möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht gegeben seien.

Hinweis: Unternehmen sollten Eingangsrechnungen prüfen und auf vollständigen Angaben zu Art und Menge der gelieferten Artikel bestehen. Pauschale Mixpalettenrechnungen reichen nicht für den Vorsteuerabzug und können zu Steuernachteilen führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2026 neue Vordrucke zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 28.07.2022. Die neuen Vordrucke umfassen:

  • FsEjPöR: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
  • FsEOE: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe
  • FsEOE Ausfüllhilfe (§ 18 Abs. 4f Umsatzsteuergesetz)

Die Nutzung der neuen Fragebögen ist freiwillig. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung erforderlichen Informationen aus anderen Unterlagen, etwa landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der neuen Vordrucke verzichtet wird.

Hinweis: Die Vordrucke sind auf Basis der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Diese stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2026)

Ehrenamtliche Richter: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach Vertagung der mündlichen Verhandlung

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler - einem sog. Besetzungsmangel - führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.

Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.

Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.

Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals - entgegen des Wortlauts seines Beschlusses - nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2026)