Gespaltene Gewinnverwendung: Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt noch nicht zum Kapitalertrag

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dieser Fall der sogenannten gespalteten Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss.

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dieser Fall der sogenannten gespalteten Gewinnverwendung hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Konkret war durch das Gericht zu klären, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt einen in die Rücklage eingestellten Gewinn eines beherrschenden Gesellschafters als Kapitalertrag besteuert und erklärt, dass dieser aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit über den Gewinn verfügen könne.

Der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass durch die Einstellung in die personenbezogene Gewinnrücklage noch keine Kapitaleinkünfte angefallen seien. Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie - wie im Urteilsfall - nach der Satzung der GmbH möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Dieser Beschluss muss grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, dass der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war. Es war vorliegend noch kein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch entstanden. Der Anspruch entsteht vielmehr erst durch einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss, der die Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Da ein solcher Beschluss noch nicht gefasst worden war, hatte der Kläger keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Gewinn aus Betriebsveräußerung: Steuersatzermäßigung ist auch bei irrtümlicher Gewährung "verbraucht"

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie als Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber vor, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Gewinne aus einer Betriebsveräußerung können Sie als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuern. Haben Sie als Veräußerer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so können Sie alternativ auf Antrag eine besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen, so dass für die Gewinne nur 56 % des regulären durchschnittlichen Steuersatzes anfallen. Das Einkommensteuergesetz sieht aber vor, dass diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die besondere Steuersatzermäßigung auch dann "verbraucht" ist, wenn das Finanzamt sie in der Vergangenheit versehentlich und ohne Antrag für nicht begünstigte Einkünfte gewährt hat.

Im zugrundeliegenden Fall war einem Arzt im Jahr 2006 die Steuersatzermäßigung auf Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gewährt worden, obwohl diese Einkünfte gar nicht begünstigt waren. Das Finanzamt hatte eine Feststellungsmitteilung für die Gemeinschaftspraxis falsch ausgewertet, so dass der Steuersatz reduziert wurde, ohne dass der Arzt einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ließ er den Fehler damals nicht korrigieren.

Als der Arzt zehn Jahre später seine Anteile an der Gemeinschaftspraxis veräußerte, wollte er für den dabei entstandenen Veräußerungsgewinn die besondere Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies auf die erfolgte Gewährung im Jahr 2006.

Der BFH bestätigte den "Verbrauch" der Steuersatzermäßigung und verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der eine antragsgebundene Steuervergünstigung für die Zukunft auch dann verbraucht ist, wenn sie zu Unrecht und ohne erforderlichen Antrag gewährt wurde. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung damals bereits ausgewirkte und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Etwas anderes kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur gelten, wenn die irrtümliche Gewährung angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung oder einer fehlenden Erläuterung im Steuerbescheid nicht erkennbar war. Diese Fallkonstellation war hier aber nicht gegeben, da die irrtümlich gewährte Ermäßigung die Steuer 2006 um rund 8.000 EUR gemindert hatte.

Hinweis: Wer die Steuersatzermäßigung in seinem Leben noch in Anspruch nehmen will, ist also gut beraten, wenn er eine irrtümliche Gewährung zeitnah beim Finanzamt anzeigt bzw. Einspruch einlegt, damit der Fehler korrigiert werden kann, so dass die Ermäßigung für spätere Veräußerungsgewinne noch zur Verfügung steht. Wer untätig bleibt, nimmt den Verbrauch der Ermäßigung in Kauf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Glücksspiel: Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielautomaten ist zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster (FG) äußert Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten (Geldspielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten). Hintergrund ist die bestehende Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Rahmen des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes.

Das Finanzgericht Münster (FG) äußert Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten (Geldspielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten). Hintergrund ist die bestehende Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Rahmen des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes.

Im Streitfall ging es um eine Spielhallenbetreiberin. Sie erklärte die mit ihren Geldspielautomaten erzielten Glücksspielumsätze - mit Verweis auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) - als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt setzte jedoch Umsatzsteuer fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte das Finanzamt ab.

Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch statt. Es liege ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vor. Die Antragstellerin kann sich daher auf die MwStSystRL berufen. Danach sind Glücksspiele grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten bleiben aber dafür zuständig, die Bedingungen dieser Steuerbefreiung festzulegen und dabei den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Hierfür ist die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Für einen Durchschnittsverbraucher ist es irrelevant, ob er virtuell oder terrestrisch spielt, da für ihn das Spielergebnis wesentlich ist. Daher dürfen terrestrische Geldspielumsätze nicht anders behandelt werden als virtuelle Geldspielumsätze.

Hinweis: Die Beschwerde beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand: Wie Sie die Kosten eines Mietobjekts richtig absetzen

In Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen. Hierbei gilt folgende Unterscheidung:

In Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen. Hierbei gilt folgende Unterscheidung:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes müssen in aller Regel über die Nutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die Abschreibung der Kosten ist meist nur mit 2 % pro Jahr zulässig. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines bebauten Grundstücks getätigt werden, einschließlich der Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuch-, Notar- und Maklerkosten. Muss ein Gebäude erst einmal in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden, gehören auch die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungskosten. Als Herstellungskosten wertet das Finanzamt Aufwendungen zur Herstellung oder Erweiterung einer Immobilie. Hierunter fallen Kosten für den Hausneubau, die Wiedererrichtung eines voll verschlissenen Gebäudes und die Änderung der Funktion bzw. Zweckbestimmung eines Gebäudes. Auch Kosten, die das Mietobjekt über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern, zählen zu den Herstellungskosten, ebenso Kosten, die dadurch entstehen, dass neuer Wohnraum geschaffen wird (z.B. durch Anbau).
  • Erhaltungsaufwendungen können von Vermietern sofort im Jahr der Zahlung steuermindernd abgezogen werden. Hierunter fallen Kosten, die nicht die Wesensart des Gebäudes verändern, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten und regelmäßig wiederkehren (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Austausch von Fenstern, Einbau einer neuen Heizung). Fallen allerdings mehrere Erhaltungsaufwendungen zusammen als "Maßnahmenbündel" an, kann es zu einer Standardverbesserung des Gebäudes kommen mit der steuerlichen Folge, dass die Aufwendungen insgesamt zu Herstellungskosten werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und daher kein Anlass zu einer weiteren Fortentwicklung besteht.

Hinweis: Steuerlich brisant sind für Vermieter die Regeln zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Fallen innerhalb von drei Jahren nach dem Hauskauf Kosten für die Instandsetzung oder Modernisierung an, die (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen, werden diese Aufwendungen rückwirkend in Herstellungskosten umqualifiziert, so dass sie sich nur noch über die Abschreibung steuermindernd auswirken. Der Sofortabzug der Kosten als Erhaltungsaufwand wird dann vom Finanzamt rückgängig gemacht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Kinderbetreuungskosten: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern Ihren Sonderausgabenabzug

Als Eltern können Sie Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. in einem Kindergarten) zu zwei Drittel als Sonderausgaben abziehen. Begrenzt ist der Abzug auf 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abziehbar sein. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre ist.

Als Eltern können Sie Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. in einem Kindergarten) zu zwei Drittel als Sonderausgaben abziehen. Begrenzt ist der Abzug auf 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abziehbar sein. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre ist.

Daneben sieht das Einkommensteuergesetz eine weitere Vergünstigung vor: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern eines Arbeitnehmers in einem Kindergarten oder in ähnlichen Einrichtungen können (lohn-)steuerfrei ausgezahlt werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass solche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindern.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Elternpaar aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 rund 4.200 EUR für die Kindergartenbetreuung seines Kindes gezahlt. In gleicher Höhe hatte der Arbeitgeber des Mannes einen steuerfreien Zuschuss geleistet, so dass die Eltern durch die Kindergartenbeiträge de facto nicht wirtschaftlich belastet waren. Gleichwohl versuchten sie, ihre Beiträge zu zwei Drittel als Sonderausgaben abzurechnen.

Der BFH lehnte das ab und verwies darauf, dass ein Sonderausgabenabzug nur zulässig sei, wenn der Steuerzahler durch die Ausgaben tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde. Im zugrundeliegenden Fall war diese wirtschaftliche Belastung durch die steuerfreie Arbeitgeberleistung entfallen, so dass die Kindergartenbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten. Zwar steht es dem Steuerzahler grundsätzlich frei, aus welchen (Geld-)Mitteln er Sonderausgaben zahlt. Dies gilt aber nicht, wenn Arbeitgeberzuwendungen mit dem gezielten Zweck gezahlt werden, eine durch die Kinderbetreuungskosten eintretende wirtschaftliche Belastung zu mindern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Kost und Logis vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte für 2022 gelten

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine beziehen können. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Trotz der Besteuerung hat dies für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass diese Lohnbestandteile im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Zudem beeinflusst der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv.

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine beziehen können. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Trotz der Besteuerung hat dies für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass diese Lohnbestandteile im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Zudem beeinflusst der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv.

Für das Jahr 2022 hat das Bundesfinanzministerium nun die neuen Sachbezugswerte bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck. Der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten ermitteln. Die jeweils geltenden Werte bemessen sich am Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsleistungen.

Der Wert eines Frühstücks ist nun auf 1,87 EUR festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 3,57 EUR je Kalendertag. Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 EUR, so ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (also 0,57 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter dagegen 3,57 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.

Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.

Der pauschale Sachbezugswert für eine kostenfreie Unterkunft liegt seit dem 01.01.2022 bei 241 EUR pro Monat - das sind auf das Jahr gerechnet 48 EUR mehr als 2021. Allerdings kommt der Sachbezugswert nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Zimmer und nicht eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt. Dies ist beispielsweise häufig bei saisonalen Arbeitskräften in der Hotellerie, Landwirtschaft oder Baubranche der Fall. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitnehmern unter 18 Jahren gelten niedrigere Sachbezugswerte. Muss der Arbeitnehmer einen Teilbetrag selbst dazuzahlen, verringert sich der zu versteuernde Betrag entsprechend.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

OSS-Verfahren: Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 13.01.2022 eine Kurzmeldung mit Hinweisen zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten veröffentlicht. Zahlreiche Unternehmen, die am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das dritte Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das BZSt gibt nun Handlungsempfehlungen, wie sich Unternehmer in diesem Fall verhalten sollten.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 13.01.2022 eine Kurzmeldung mit Hinweisen zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten veröffentlicht. Zahlreiche Unternehmen, die am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teilnehmen, haben aktuell Zahlungserinnerungen für das dritte Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten. Das BZSt gibt nun Handlungsempfehlungen, wie sich Unternehmer in diesem Fall verhalten sollten.

Seit dem 01.07.2021 können Unternehmen am OSS-Verfahren teilnehmen. Die Umsätze, die unter die OSS-Regelung fallen, können zentral an das BZSt gemeldet und die Steuer entrichtet werden.

Die Mitgliedstaaten wurden bereits frühzeitig informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Es haben jedoch nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt, so dass Unternehmer in diesen Fällen Mahnungen erhielten.

Das BZSt empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das dritte Quartal 2021 vollständig an die Bundeskasse Trier überwiesen worden sind, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt. Der Unternehmer sollte in diesem Fall dem Mitgliedstaat mitteilen, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Das BZSt muss normalerweise nicht über die erhaltene Zahlungserinnerung informiert werden.

Hinweis: Das OSS-Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen. Es ermöglicht inländischen Unternehmen, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abzuführen. Dadurch soll eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Schenkungsteuer: Wann beginnt die Festsetzungsverjährung?

Damit Steuern nicht noch Jahre später geändert werden können, gibt es die Festsetzungsverjährung. Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre. Allerdings ist sie zum Beispiel bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Im vorliegenden Sachverhalt, der vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) verhandelt wurde, ging es um die Frage, wann die Festsetzungsverjährungsfrist begonnen und geendet hatte und ob deshalb das Finanzamt die Schenkungsteuer noch erheben durfte.

Damit Steuern nicht noch Jahre später geändert werden können, gibt es die Festsetzungsverjährung. Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre. Allerdings ist sie zum Beispiel bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Im vorliegenden Sachverhalt, der vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) verhandelt wurde, ging es um die Frage, wann die Festsetzungsverjährungsfrist begonnen und geendet hatte und ob deshalb das Finanzamt die Schenkungsteuer noch erheben durfte.

Die Klägerin erhielt laufende Rückvergütungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung ihres Mannes. Die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts F wurde von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts P darüber im Jahr 2012 informiert. Das Finanzamt P sandte hierzu eine Aufstellung mit kumulierten Jahresbeträgen für den Zeitraum 2000 bis 2010 an das Finanzamt F, des Weiteren auch Teile der Akten aus einer Vorprüfung, in der die Zahlungen allerdings anders beurteilt worden waren. Das Finanzamt F beauftragte eine Woche später das Finanzamt P mit einer Prüfung der Schenkungsteuer. Im Jahr 2014 hatte Finanzamt F dann durch den Eingang des Betriebsprüfungsberichts volle Kenntnis von den die Schenkung begründenden Tatsachen. Mit Schenkungsteuerbescheid vom 06.08.2018 setzte es daraufhin gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Diese wiederum machte Festsetzungsverjährung geltend.

Ihre Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Festsetzungsverjährung war am 06.08.2018 noch nicht abgelaufen, da die Schenkungsteuerstelle des Finanzamts F erst im Jahr 2014 von der Schenkung erfahren hatte. Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt vier Jahre. Die Festsetzungsverjährung beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt hat. Dies ist dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt von allen notwendigen Informationen Kenntnis erlangt hat. Es reicht nicht, dass das Finanzamt weiß, dass möglicherweise ein schenkungsteuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Die kumulierte Aufstellung des Finanzamts P aus dem Jahr 2012 reichte für eine Beurteilung nicht aus.  Es fehlte der Rechtsgrund der einzelnen Zuwendungen. Auch kann man die Kenntnis des Finanzamts P über den Sachverhalt dem Finanzamt F nicht zurechnen. Das Finanzamt F hat erst im Jahr 2014 von dem gesamten Fall Kenntnis erlangt und konnte erst dann die Schenkungsteuer festsetzen. Daher ist im Jahr 2018 die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Steuerfreie Zuschläge: Wie der Grundlohn bei Arbeitgeberbeiträgen an eine Unterstützungskasse berechnet wird

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Bezüge zuwenden. Dies können einerseits beispielsweise Sachbezüge wie Jobtickets sein. Andererseits sind auch Zuschläge möglich, wenn die Arbeitnehmer zum Beispiel nachts arbeiten. Diese Zuschläge dürfen jedoch nicht unbegrenzt hoch sein. So dürfen sie bei Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht überschreiten. Doch wie berechnet sich der Grundlohn? Dieser Frage wurde in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nachgegangen, in dem es darum ging, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers zum Grundlohn gehören oder nicht.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Bezüge zuwenden. Dies können einerseits beispielsweise Sachbezüge wie Jobtickets sein. Andererseits sind auch Zuschläge möglich, wenn die Arbeitnehmer zum Beispiel nachts arbeiten. Diese Zuschläge dürfen jedoch nicht unbegrenzt hoch sein. So dürfen sie bei Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht überschreiten. Doch wie berechnet sich der Grundlohn? Dieser Frage wurde in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nachgegangen, in dem es darum ging, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers zum Grundlohn gehören oder nicht.

Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog sie Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse mit ein. Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihres Bruttoentgelts einverstanden erklärten. Als Gegenleistung erhielten sie eine betriebliche Altersversorgung. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer war der Meinung, dass die Beiträge zur Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören, der als Bemessungsgrundlage für die Zuschläge dient, und die steuerfreien Zuschläge daher zu reduzieren sind.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der laufende Arbeitslohn bzw. der Grundlohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn etc.). Er ist von den sonstigen Bezügen abzugrenzen. Die steuerfreien Zuschläge setzen die Zahlung eines Grundlohns voraus. Der Zuschlag erfordert, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, auf die die Zuschläge aufgeschlagen werden. Der Grundlohn ist von den Zuschlägen abzugrenzen. Die Beiträge der Klägerin an die Unterstützungskasse stellen allerdings mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar. Vielmehr sind erst die späteren Bezüge aus der Unterstützungskasse, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt bekommt, als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

Steueridentifikationsnummer: BZSt vereinfacht Antrag auf Übermittlung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert in einer Pressemitteilung vom 24.01.2022 über den vereinfachten Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert in einer Pressemitteilung vom 24.01.2022 über den vereinfachten Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).

Zum 50. Geburtstag des BZSt ist im September 2021 die Virtuelle Online Auskunft (ViOlA) als FAQ-Chatbot gestartet und ergänzt damit das Serviceangebot des BZSt. ViOlA beantwortet rund um die Uhr die häufigsten Fragen zu steuerlichen Themen des BZSt, unter anderem zur Zusammenfassenden Meldung, zur Vergabe oder Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder zur persönlichen Steuer-ID. Bisher wurden in 9.700 Konversation insgesamt 42.000 Fragen beantwortet.

Hinweis: Der Chatbot ViOlA steht auf der Homepage des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Verfügung.

ViOlA ist am 24.01.2022 um eine neue Funktion erweitert worden. Alle Bürger können nun im Chat mit dem virtuellen Assistenten die erneute Übermittlung der Steuer-ID beantragen. Bislang war dafür noch ein gesondertes Formular notwendig. Monatlich gehen ca. 50.000 Anträge dieser Art beim BZSt ein.

Hinweis: Die Steuer-ID ist eine bundeseinheitliche, elfstellige Identifikationsnummer, die jeder in Deutschland gemeldete Bürger bei seiner Geburt für Steuerzwecke erhält. Sie wurde am 01.07.2007 eingeführt und soll auf lange Sicht die Steuernummer ersetzen. Die Steuer-ID ändert sich weder bei einem Umzug noch bei einer Heirat oder einem Wechsel des Finanzamts. Mit ihrer Einführung sollte das Besteuerungsverfahren vereinfacht und so die Bürokratie abgebaut werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)