Niedriglohnsektor: Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 EUR im Monat verdienen darf - und dabei nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch "Übergangsbereich" genannt - der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR liegen.

Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 EUR im Monat verdienen darf - und dabei nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch "Übergangsbereich" genannt - der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR liegen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nach einem starren Prozentsatz vom Lohn berechnet, sondern ergeben sich aus einer speziellen Berechnung, die zu reduzierten Beiträgen führt. Ein zentraler Vorteil: Trotz dieser Minderung stehen dem Erwerbstätigen die vollen Leistungen aus den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu.

Hinweis: Für bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Midijob ein zweiter Job ist, entfällt der Vorteil des Übergangsbereichs. Das heißt: Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem wird ihr Midijob-Gehalt nach Steuerklasse VI versteuert.

Für geringfügig Beschäftigte in einem Minijob kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Dies hat den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen zu können, obwohl man nur reduzierte Beiträge zahlt.

Ein Rechenbeispiel: Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 EUR ist der Erwerbstätige knapp über der Grenze, ab der er in einem Midijob tätig ist, so dass dank der speziellen Berechnungsformel lediglich 2,54 EUR für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,6 %).

Ein Minijobber, der 556 EUR verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt in die Rentenversicherung hingegen einen Eigenanteil von 3,6 % ein. Dies sind rund 20 EUR - also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 EUR für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 EUR wären es mit Beiträgen von 15,33 EUR noch etwas weniger als beim Minijob.

Auch Lohnsteuer wird bei Midijobs entweder nur in geringer Höhe oder gar nicht fällig: Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I fällt bei einem monatlichen Verdienst bis 1.400 EUR gar keine Lohnsteuer an. Bei 1.500 EUR ergibt sich ein monatlicher Steuerabzug von 13,25 EUR und bei 2.000 EUR von 97,33 EUR.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Arbeitsstätte im Ausland: Berechnung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Der Kläger war im Streitjahr in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Er hatte eine Wohnung in Deutschland und ein Zimmer in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt lag jedoch bei der Familie in Deutschland. Das Finanzamt versteuerte den gesamten Arbeitslohn in Deutschland. Der Kläger war aber der Ansicht, die Schweiz habe das Besteuerungsrecht, da er kein Grenzgänger sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Deutschland hat nicht das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist kein Grenzgänger nach dem DBA. Er ist berufsbedingt an mehr als 54 Tagen (90 % von 60 Tagen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung) nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der "Zumutbarkeit der Rückkehr" sind daher für den Senat die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort - und nicht nur die Entfernung oder die Reisezeit. Folglich war der Kläger kein Grenzgänger.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Neues Merkblatt und Vordruckmuster

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Das Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Verfahren für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, die von Reisenden im nichtkommerziellen Reiseverkehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU vorgenommen werden. Außerdem bietet es praxisorientierte Hinweise und enthält ein Vordruckmuster für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind.

Das neue Merkblatt liefert detaillierte Informationen zu den Verfahren, die Unternehmer und Reisende einhalten müssen, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Wesentliche Bestandteile des Merkblatts sind die beiden Anlagen. Anlage 1 erläutert die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen dem EU-Gebiet und dem Drittlandsgebiet. Anlage 2 enthält das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr".

Die Regelung gewährleistet, dass Privatpersonen, die im nichtkommerziellen Reiseverkehr Waren ausführen, von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausfuhr sowie des Abnehmers durch die entsprechenden Bescheinigungen. Unternehmer, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Vorgaben des BMF beachten und die neuen Vordrucke entsprechend ausfüllen.

Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und er im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich Privathaushalte den Steuerbonus von 20 % sichern

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Bei Handwerkerleistungen ist der maximale Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen) liegt der jährliche Höchstbetrag bei 510 EUR (für Minijobber) bzw. 4.000 EUR (für selbständige Dienstleister und Arbeiten auf Lohnsteuerkarte). Die Kosten für Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden sind in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistung absetzbar - es gelten dann also die Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 4.000 EUR pro Jahr.

Sämtliche Leistungen werden steuerlich aber nur gefördert, wenn sie im selbst bewohnten Haushalt erbracht werden (hierzu gehört aber auch der Garten). Wird ein Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wird, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug.

Sind all diese Hürden genommen, sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, sowie Verbrauchsmittel in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Die Kosten für das Material (z.B. für neue Terrassenplatten) dürfen hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Leistungsempfänger sollten daher darauf achten, dass die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten sie nachträglich auf eine Aufschlüsselung bestehen.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neue E-Rechnungspflicht: Dokumente im PDF-Format reichen nicht aus

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen (z.B. als X-Rechnung oder im ZUGFeRD-Format).

Unternehmen müssen seit Jahresbeginn sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen können. Hierzu müssen sie als Mindestanforderung ein E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen unterhalten und über eine Software zur Visualisierung der strukturierten Datensätze sowie zur revisionssicheren Archivierung von E-Rechnungen verfügen. Eine über die Archivierungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur elektronischen Weiterverarbeitung der E-Rechnung besteht nicht.

Für die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen: Unternehmen wird eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 EUR haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Hinweis: Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten aber nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Ausgenommen sind Rechnungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) und für zahlreiche steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie Grundstücksvermietungen, Bankdienstleistungen oder Heilbehandlungen). Darüber hinaus greifen Ausnahmen für Kleinbeträge bis 250 EUR (brutto), Fahrausweise und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden.

Um selbst elektronische Rechnungen ausstellen zu können, bedarf es einer Software, die E-Rechnungen in dem erforderlichen Format erstellen kann. Papierrechnungen und Rechnungen in anderen elektronischen Formaten (z.B.  "pdf"- oder "jpeg"-Dateien) sind keine E-Rechnungen und spätestens ab 2028 im B2B-Bereich nicht mehr zulässig.

Hinweis: Ab 2028 müssen also alle im B2B-Bereich agierenden Unternehmen - abgesehen von wenigen Ausnahmen - E-Rechnungen empfangen und ausstellen können. Sie sollten sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten und ihre Prozesse anpassen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Update vom Ministerium: Einheitliche Reiseleistungen und Steuerbefreiung klar definiert

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Im Detail wird nun klargestellt, dass bei einer einheitlichen Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung nach § 4 UStG Vorrang vor der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Das bedeutet: Wird eine Reiseleistung als einheitlich im Sinne des UStG angesehen und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (beispielsweise nach § 4 Nr. 25 UStG), so hat diese Steuerbefreiung Vorrang vor der speziellen Regelung des § 25 Abs. 2 UStG.

Hinweis: Die Anpassung dient der rechtlichen Klarstellung und stellt sicher, dass Steuerpflichtige eine eindeutige Anleitung für die korrekte Anwendung der Umsatzsteuerregelungen im Bereich der Reiseleistungen erhalten. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und im Bundessteuerblatt Teil I verfügbar. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Das Umsatzsteuerrecht vereinfachen: Verbände setzen auf Bürokratieabbau

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Ziel ist es, das Umsatzsteuerverfahren zu optimieren und die Steuerlast für Unternehmen zu reduzieren, ohne die unionsrechtskonforme Steuererhebung zu gefährden. Dabei liegt der Fokus auf der Einführung von unionsrechtskonformen Verfahrensvorschriften, die das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer wahren und Unternehmen von fehlerhaft erhobenen Steuern entlasten.

Der BStBK-Präsident betont, dass anstelle der bisherigen, oft langwierigen Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren eine einheitliche und zeitnahe Beurteilung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte notwendig sei. Um dies zu erreichen, fordern BStBK und BDI insbesondere verbindliche Auskunftsverfahren vor der Steuerfestsetzung und separate Feststellungsverfahren. Diese Maßnahmen würden sicherstellen, dass alle Beteiligten - sowohl Unternehmen als auch Finanzverwaltungen - den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen können.

Ein weiteres Anliegen beider Organisationen ist die Einführung wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften Steuerfestsetzungen. So sollen unrechtmäßige Steuerlasten korrigiert und ungerechtfertigte Belastungen für Unternehmen verhindert werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern das Verfahren für alle Beteiligten, ohne das unionsrechtskonforme Umsatzsteueraufkommen zu gefährden. Der BStBK-Präsident hebt hervor, dass die neue Bundesregierung sowohl die Ressourcen aller Seiten schonen als auch das kooperative Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung fördern sollte.

Hinweis: Der Maßnahmenkatalog ist auf der Website der BStBK abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Rat der Europäischen Union: Grünes Licht für die "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter"

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Bereits am 08.12.2022 hatte die EU-Kommission das Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" vorgestellt, das drei Vorschläge umfasst: eine Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, eine Anpassung der EU-Verordnung zur Verwaltungsverbesserung und eine Durchführungsverordnung zur Aktualisierung der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen. Das beschlossene Paket bringt Änderungen in den folgenden Bereichen des Mehrwertsteuersystems mit sich:

  • Bis 2030 erfolgt die vollständige Digitalisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen an andere EU-Unternehmen verkaufen.
  • Online-Plattformen werden verpflichtet, die Mehrwertsteuer für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften und für Personenbeförderungen zu erheben und abzuführen, wenn einzelne Dienstleister dies nicht tun.
  • Die One-Stop-Shop-Regelung für die Mehrwertsteuer wird verbessert und ausgeweitet, so dass Unternehmen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat eine separate und kostspielige Mehrwertsteuer-Registrierung vornehmen müssen.

Hinweis: Das neue Paket vereinfacht die Mehrwertsteuerverwaltung für Unternehmen, verringert bürokratische Hürden, unterstützt kleine Unternehmen durch die erweiterte One-Stop-Shop-Regelung und stärkt die Steuerbetrugsbekämpfung durch digitale Rechnungen und Echtzeitmeldungen. Es tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, wobei die Verordnung und die Durchführungsverordnung unmittelbar gelten, während die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Anhebung zum 01.07.2025: Renten steigen bundesweit um 3,74 %

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Zum 01.07.2025 steigen die Renten in Deutschland bundesweit um 3,74 % - damit erhöht sich die Rente auch in diesem Jahr erneut. Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland profitieren damit von den guten Tarifabschlüssen des vergangenen Jahres. Die Anhebung liegt erneut über der derzeitigen Inflationsrate. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren führt die Rentenanpassung zu einem Anstieg von 66,15 EUR pro Monat.

Hinweis: In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Bis zum 01.07.2025 gilt für das Rentenniveau zudem eine sogenannte Haltelinie von 48 %. Damit das Mindestsicherungsniveau von 48 % erreicht wird, steigt der aktuelle Rentenwert ebenfalls: Er erhöht sich zum 01.07.2025 von gegenwärtig 39,32 EUR auf 40,79 EUR. Nachdem der aktuelle Rentenwert Ost im Jahr 2023 aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hatte, erfolgt die Anpassung der Renten seit 2024 bundeseinheitlich.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

E-Rezepte: Wie Krankheitskosten dem Finanzamt nachgewiesen werden können

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bereits seit 2024 über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Patienten erhalten das E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.

Wer in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte, muss dafür dem Finanzamt einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis oder die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist dies aber nicht mehr möglich.

Als Nachweis akzeptieren die Finanzämter nun den Kassenbeleg oder die Rechnung der Apotheke, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Dies gilt somit für die Einkommensteuererklärung 2024. Ab 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Hinweis: Privat krankenversicherte Steuerzahler können dem Finanzamt statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)