Versicherungsschutz für Selbständige: Diese Versicherungsbeiträge lassen sich als Betriebsausgaben absetzen

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

Das Finanzamt erkennt Versicherungsprämien von Selbständigen als Betriebsausgaben an, wenn die Versicherung ein betriebliches Risiko absichert. Voll absetzbar sind daher u.a. folgende betrieblich veranlasste Versicherungen:

  • Betriebs- und Berufshaftpflicht
  • Betriebsunterbrechungs- und Betriebsausfallversicherung
  • Feuer- und Diebstahlversicherung für Betriebsgelände
  • Forderungsausfallversicherung
  • Kasko-, Haftpflicht- und Unfallversicherung für betriebliche Fahrzeuge
  • Rechtsschutz
  • Unfallversicherung
  • Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft
  • Vermögensschadenshaftpflicht

Sichern Selbständige hingegen ein privates Risiko ab (z.B. Berufsunfähigkeit, Krankheit, Unfall oder Tod), bleibt für die Versicherungsprämien nur ein beschränkter Sonderausgabenabzug.

Hinweis: Erfassen Versicherungen sowohl betriebliche als auch private Risiken (z.B. kombinierte Rechtsschutzversicherungen), ist nur der betrieblich veranlasste Anteil als Betriebsausgabe absetzbar. Sofern der Anteil nicht bereits auf der Rechnung der Versicherer gesondert aufgeschlüsselt ist, sollten Selbständige zum Abzug der anteiligen Versicherungsprämien eine Aufgliederung der Kosten verlangen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Im Nachgang zur Pandemie: Gewerbesteuer auf den Gewinn aus einem Testzentrum

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Die Zeiten, als viele von uns "Stammgast" im Corona-Testzentrum waren, sind vorbei. Auch vor der Pandemie gab es dieses Geschäftsfeld noch nicht. Allerdings sind nun im Nachhinein die Einkünfte aus diesen Testzentren zu versteuern. In der Regel haben sich hieraus Gewinne ergeben. Es stellt sich daher die Frage, ob bei dem Betrieb eines Testzentrums eine selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Gewerbesteuer ab. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste hierüber kürzlich entscheiden.

Der Antragsteller betrieb ein Corona-Testzentrum, für das er eine Gewerbeanmeldung abgab. Für das Jahr 2022 reichte er eine Einnahmenüberschussrechnung ein. Eine Gewerbesteuererklärung gab er hingegen nicht ab, da er der Ansicht war, mit dem Betrieb des Testzentrums eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Es handle sich insoweit um einen den im Gesetz genannten Katalogberufen vergleichbaren Beruf. Das Finanzamt sah dies anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid für 2022.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids vor dem FG war unbegründet. Auch für das Gericht bestanden keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar und unterliege daher der Gewerbesteuer. Er erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs. Er stelle jedoch keine Ausübung eines freien Berufs, insbesondere keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf dar.

Die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit der eines Arztes scheitere bereits daran, dass der Antragsteller keine der Ausbildung eines Arztes vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung absolviert habe. Auch sei die tatsächlich vom Antragsteller im Rahmen des Betriebs des Corona-Testzentrums ausgeübte Tätigkeit nicht mit der eines Arztes vergleichbar, und zwar selbst dann nicht, wenn man primär auf die Vornahme der sogenannten Schnelltests als wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit abstellte.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte hiervon abweichend in einem anderen Streitfall entschieden, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums eine selbständige Tätigkeit darstellt. Allerdings wurden die Tests dort von Ärzten durchgeführt und dienten als Vorbereitung für die PCR-Tests ("Materialgewinnung"). Die Frage nach der Gewerbesteuerpflicht ist daher stets vom Einzelfall abhängig und nicht immer einfach zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Zweiter Haushalt eines Diplomaten im Ausland: Vom Dienstherrn als notwendig anerkannte 200-qm-Wohnung ist voll absetzbar

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrnehmen sollte.

Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab.

Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gesellschafter-Geschäftsführer: Unterliegt eine verbotene Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer der Lohnsteuer?

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.

Gegen die Klägerin, eine GmbH, wurde ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Im Streitzeitraum war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand. Die Nutzung wurde auch durch Fahrtenbücher dokumentiert. Im Jahr 2016 wurde als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag eine monatliche Bruttovergütung von 5.000 EUR vereinbart, jedoch weiterhin - wie im ursprünglichen Vertrag - nichts zur Pkw-Nutzung geregelt.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt auf Grundlage nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher zu dem Ergebnis, der Geschäftsführer habe den Pkw auch privat genutzt.

Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem FG und war erfolgreich. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über die Privatnutzung des Pkw. Auch konnte keine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer festgestellt werden. Dagegen sprach vor allem die Existenz eines umfangreichen privaten "Fuhrparks" des Geschäftsführers, der mehrere vergleichbare Fahrzeuge umfasste.

Dass der Geschäftsführer für Privatfahrten diese Privatfahrzeuge nutzte, erschien insofern plausibel, als die GmbH unter der Wohnadresse des Geschäftsführers ansässig war. Er konnte daher ohne weiteres auf seinen privaten Fuhrpark zugreifen. Auch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es an einer Leistung an den Gesellschafter mangelte.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Veräußerungsgeschäfte: Versteuerung einer privaten Vermögensverwaltung

Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr handelte der Kläger bei mehreren Schweizer Banken mit Fremdwährungen und schloss Devisentermingeschäfte ab. Dabei veräußerte er im Rahmen eines Eröffnungsgeschäfts eine Währung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen festen Termin zu einem am Abschlusstag fest mit der Bank vereinbarten Terminkurs, ohne jeweils die veräußerte Fremdwährung zu besitzen. Diesem folgte zeitverzögert ein Gegengeschäft.

Insgesamt tätigte der Kläger im Streitjahr mehrere hundert dieser Geschäfte. Nach einer Außenprüfung und umfangreichem Schriftverkehr war das Finanzamt der Ansicht, es liege ein gewerblicher Wertpapierhandel vor.

Das FG sah allerdings keine gewerblichen Einkünfte, da unter anderem kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorlag. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus. Auch sei der Kläger weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch "bankähnlich" bzw. "bankentypisch" aufgetreten.

Trotz Unterschreitens der Jahresfrist lagen auch keine Veräußerungsgeschäfte vor. Denn laut Gesetz muss eine Anschaffung vor der Veräußerung erfolgen. Im Streitfall erfolgte aber eine Lieferung der jeweiligen Währungen am selben Stichtag. Insoweit bestand eine Regelungslücke, die sich der Kläger in zulässiger Weise zunutze gemacht hat. Diese Lücke wurde erst 2016 - also nach dem Streitjahr 2012 - geschlossen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insbesondere Investoren werden hierbei ein Augenmerk darauf legen, inwieweit die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezogen wird.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Aktualisierte Vordrucke: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

  • USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1 B: Anlage zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anleitung USt 1 B: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Der Vordruck USt 1 B ist insbesondere für folgende Erwerber vorgesehen: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist dabei eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nicht zu verwenden ist der Vordruck USt 1 B in Fällen, in denen Fahrzeuge von Unternehmern für ihren unternehmerischen Bereich oder von juristischen Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen anschaffen, erworben werden.

Hier ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und der Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruckmuster USt 2 A) zu erfassen.

Besondere Regelungen gelten für ausländische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Für diese ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das entsprechende eigene Formulare bereitstellt.

Hinweis: Die Vordrucke sind nicht online ausfüllbar. Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über die vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Weitere Informationen gibt es unter www.elster.de. Das neue BMF-Schreiben ersetzt dasjenige vom 26.01.2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Enkeltrick: Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Im Jahr 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt, der ihr mitteilte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne der Untersuchungshaft entgehen, indem sie eine Zahlung von 50.000 EUR an die Gerichtskasse in Münster leiste. Diesen Betrag übergab die Klägerin später einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Doch das Finanzamt lehnte ihr Ansinnen ab und auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es lag keine außergewöhnliche Belastung vor. Bei der Klägerin habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, da jeder Opfer eines Betrugs werden könne. Bei den 50.000 EUR habe es sich auch nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, sondern um Bargeld, das die Klägerin problemlos am Tag des Anrufs bei ihrer Bank habe abheben können. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf diesen Betrag nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Es habe im vorliegenden Fall auch an der Zwangsläufigkeit gefehlt, denn es habe zumutbare Handlungsalternativen gegeben, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten. So hätte die Klägerin Kontakt zur Polizei oder ihrer Tochter aufnehmen können, um festzustellen, ob die Tochter tatsächlich verhaftet worden sei. Selbst wenn eine Verhaftung der Tochter mit Untersuchungshaft gedroht hätte, hätte die Klägerin den Betrag nicht zahlen müssen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr darstelle.

Hinweis: Da viele Steuerpflichtige von derartigem Betrug betroffen sein können, wurde die Revision zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Vollstreckung: Wenn eine nichtpfändbare Forderung gepfändet werden soll

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Antragsteller hatten ihre Einkommensteuer nicht fristgerecht gezahlt. Das Finanzamt pfändete daher beide Konten. Von der Pfändung umfasst war auch eine der Antragstellerin zustehende Auszahlung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Gegen diese Pfändung beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der von der KfW über das Bundesverwaltungsamt ausgezahlte Bildungskredit sei eine zweckgebundene Förderung und unterliege daher einem strikten Pfändungsverbot. Die Pfändung sei insoweit aufzuheben.

Das FG gab dem Antrag statt. Nach dem Gesetz sei eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar sei. Nicht übertragbar sei eine Forderung unter anderem, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter falle auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehöre. Dazu könnten auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören. Danach sei der KfW-Bildungskredit laut der ihm zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen.

Nach den Förderbestimmungen dienten die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienten damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stünden. Aus diesen Gründen war die Pfändung teilweise aufzuheben. Im Übrigen blieb sie aber bestehen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)