Bodenrichtwert: Eine Frage der richtigen Zuordnung

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Im Streitfall ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass keiner der Werte greife. Insbesondere nicht der für Land- und Forstwirtschaft, da kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf dem Grundstück geführt werde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun letztlich entscheiden, welcher Bodenrichtwert anzusetzen ist.

Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück in C. Dabei handelt sich um eine Siedlung im Außenbereich. Auf der einen Seite des Hauses verläuft die Straße, auf der anderen befindet sich ihr Flurstück N01. Das Flurstück N01 befindet sich zum 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 EUR/qm und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert von 90 EUR/qm ausweist. Das FA bewertete das Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 EUR/qm und setzte den Grundsteuerwert daher auf 91.800 EUR fest. Nach Ansicht der Kläger war jedoch nur ein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm anzusetzen, da es sich nicht um baureifes Land handele.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FA hatte zu Unrecht nicht den Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm berücksichtigt. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittle sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Sei in einer Bodenrichtwertzone mehr als ein Bodenrichtwert möglich, müsse nach dem Gesetz grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleiben.

Im Streitfall waren für das Flurstück zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte abhängig vom Entwicklungszustand "baureifes Land im Außenbereich" sowie "Land- und Forstwirtschaft" möglich. Da das Flurstück N01 nicht "baureif" sei, komme nur eine Einordnung als "Land- und Forstwirtschaft" in Betracht. Entscheidend sei, dass es land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, nicht ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde. Zudem hätten die Kläger belegt, dass auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Beantragte Insolvenzen ziehen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) im August 2025 um 11,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Hinweis: Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Für das 1. Halbjahr 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 12.009 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 12,2 % mehr als im 1. Halbjahr 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 28,2 Mrd. EUR. Im 1. Halbjahr 2024 hatten die Forderungen bei rund 32,4 Mrd. EUR gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im 1. Halbjahr 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Halbjahr 2025.

Im Juni 2025 wurden 1.957 beantragte Unternehmensinsolvenzen verzeichnet; dies waren 18,4 % mehr als im Juni 2024.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2025 in Deutschland insgesamt 34,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 64,5 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 52,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 52,3 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Hinweis: Auch bei den Verbraucherinsolvenzen war ein Anstieg zu verzeichnen: Im 1. Halbjahr 2025 wurden 38.016 Verfahren erfasst; damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 7,5 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2024. Die Fallzahlen aus Juni 2025 (6.510 Verbraucherinsolvenzen) fielen um 9,9 % höher aus als im Juni 2024.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

NFT-Verkäufe als Steuerfalle: Vom Wallet zur Umsatzsteuer

Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.

Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutscher Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFT Collectibles über die internationale Handelsplattform OpenSea. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über Smart Contracts und Wallet-Adressen, ohne Angaben zu Sitz oder Steuerstatus der Käufer. Der Kläger argumentierte, wegen der Anonymität liege kein klarer Leistungsaustausch vor. Alternativ habe die Fiktion einer Dienstleistungskommission zu gelten. Dann wäre die Plattform OpenSea als Vertragspartnerin anzusehen und der Leistungsort läge außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz.

Das FG folgte der Argumentation des Klägers nur teilweise und stellte klar, dass NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz darstellen, da es sich bei NFT nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Datenbankeinträge handelt. Außerdem seien die Leistungsempfänger die Käufer selbst und nicht die Plattform, so dass die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission keine Anwendung finde. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen schütze dabei nicht vor einer steuerlichen Erfassung, sondern sie reiche aus, um eine steuerbare Leistung zu begründen.

Das FG bemängelte zudem, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, da er nicht ausreichend nachgewiesen habe, wo die Käufer ansässig seien oder ob es sich um Unternehmer gehandelt habe. Mangels Nachweisen schätzte das FG, dass die Hälfte der Umsätze im Inland steuerpflichtig ist, während Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nicht greifen.

Hinweis: Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist der NFT-Handel nicht steuerfrei. Verkäufer müssen Nachweise zu Käuferstatus und -sitz erbringen, sonst gelten die Umsätze als im Inland steuerpflichtig. Auch pseudonymisierte Wallets schützen nicht. Händler sollten ausschließlich mit Plattformen arbeiten, die die erforderlichen steuerlich relevanten Informationen bereitstellen, und alle Nachweise sorgfältig dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten reduziert das Risiko finanzieller Nachteile erheblich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Gewerbesteuer: Einnahmen der Gemeinden steigen moderat an

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).

Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.

Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuerfahndung: NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die Fälle, die sich aus dem ersten im Jahr 2023 erfolgten Auskunftsersuchen für Nordrhein-Westfalen ergeben hatten, wurden mittlerweile zu großen Teilen abschließend bearbeitet - mit einem bisherigen Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe. Die Aufarbeitung insbesondere der ermittlungsintensiven Fälle ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass im endgültigen Ergebnis eine deutlich höhere Summe erwartet wird.

Hinweis: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen dem Finanzamt (FA) erklärt werden. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einzureichen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.

Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.

Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.

Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

IOSS vs. Special Arrangement: Doppelbesteuerungsfalle bei Warensendungen aus Drittland

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Der Kläger im Besprechungsfall hatte im Juli 2021 über eine Onlineplattform bei einem Verkäufer außerhalb der EU zwei Sets Farbdias bestellt. Der Transportdienstleister meldete die Waren im Rahmen des Special Arrangements als direkter Vertreter des Käufers zur Einfuhr an, ohne eine IOSS-Identifikationsnummer anzugeben. Die Zollbehörde berechnete daraufhin die reguläre Einfuhrumsatzsteuer.

Der Kläger hielt dies für eine Doppelbesteuerung, da der Plattformbetreiber bereits zusammen mit dem Kaufpreis die Umsatzsteuer über das IOSS-Verfahren eingezogen und abgeführt habe. Die Zollverwaltung lehnte eine Korrektur indes ab und verwies auf die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer.

Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Einfuhrumsatzsteuerbescheids. Bei der Einfuhr werden immer sowohl die Lieferung als auch die Einfuhr der Ware steuerlich erfasst. Die beiden vereinfachten Verfahren sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim IOSS gilt die Lieferung als im Inland erbracht und die Einfuhr kann unter Angabe einer IOSS-Nummer steuerfrei sein. Beim Special Arrangement wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben, während die Lieferung außerhalb der EU steuerlich neutral bleibt. Die Anmeldung erfolgt dabei im Namen des Empfängers. Im Urteilsfall erfolgte die Anmeldung korrekt über das Special Arrangement auf Rechnung des Käufers, so dass eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da keine IOSS-Nummer angegeben wurde.

Obwohl beide Verfahren eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, entstand der Konflikt hier durch die fehlende Abstimmung zwischen Plattform, Verkäufer und Transportdienstleister. Die Doppelbesteuerung wurde hier ausnahmsweise akzeptiert; Rückabwicklung oder Schadenersatz müssen die Vertragspartner unter sich regeln. Das FG betonte zudem, dass der Kläger die Sendung bewusst angenommen und die Möglichkeit einer Rücksendung zur Steuerkorrektur nicht genutzt habe. Eine Aufhebung des Einfuhrumsatzsteuerbescheids hätte Missbrauch ermöglicht, da der Kläger parallel die Plattform zur Korrektur der IOSS-Anmeldung hätte auffordern können.

Hinweis: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

NACE Revision 2.1: Neue Codes zur Klassifikation der Wirtschaftszweige

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen NACE-Codes bereits in das Formular "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer" integriert. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Codes jedoch noch nicht in ihre Systeme übernommen. Dies kann dazu führen, dass Anträge, die über das BZSt weitergeleitet werden, von den Portalen dieser Staaten technisch zurückgewiesen werden. Aktuell betrifft das insbesondere Litauen und Rumänien. Um Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt das BZSt bei Antragstellungen bezüglich dieser Länder folgendes Vorgehen:

  1. Prüfen Sie, ob der neue NACE-Code Ihres Wirtschaftszweigs dem bis zum 31.12.2024 geltenden Code entspricht. Ist dies der Fall, müssen Sie nichts weiter unternehmen.
  2. Ist der neue Code nicht in der alten Codeliste enthalten, wählen Sie einen Code, der sowohl in der alten als auch in der neuen Liste enthalten ist und Ihrer Tätigkeit möglichst genau entspricht.
  3. Tragen Sie diesen Code im Antrag in das Feld "Tätigkeit des Antragstellers" ein.

Hinweis: Sollte ein bereits gestellter Antrag auf technischem Wege abgelehnt worden sein, wird das BZSt die Antragsteller zeitnah kontaktieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Eigenheimbesitzer aufgepasst: So lassen sich die Kosten für Fenstertausch, Heizungsumbau & Co. absetzen

Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann die Kosten für energetische Baumaßnahmen wie folgt von der Einkommensteuer absetzen:

Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann die Kosten für energetische Baumaßnahmen wie folgt von der Einkommensteuer absetzen:

Jahr des Bauabschlusses 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR
2. Jahr 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR
3. Jahr 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR

Insgesamt können somit Kosten von max. 40.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind u.a. die Kosten für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, neue Fenster- und Außentüren, den Einbau einer Lüftungsanlage und die Erneuerung der Heizungsanlage. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss selbst bewohnt sein
  • Die Kosten dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein
  • Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein
  • Die Zahlung muss unbar erfolgt sein
  • Es darf keine anderweitige Förderung fließen (z.B. über KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA)

Weitere Voraussetzung für den Kostenabzug bei energetischen Baumaßnahmen ist, dass das ausführende Fachunternehmen über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Details hierzu kürzlich in einem aktualisierten Schreiben dargestellt.

Hinweis: Vor Beginn der Baumaßnahme sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, ob eine staatliche Förderung (z.B. über die KfW) zur Sicherung der steuerlichen Absetzbarkeit möglicherweise gezielt ausgeschlagen werden sollte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Hinweise von der Oberfinanzdirektion: So funktioniert die Vorsteuerberichtigung

Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.

Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsfähigkeit als unzutreffend herausstellt, obwohl die Verwendungsumsätze unverändert bleiben. War die ursprüngliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf das Unternehmen fehlerhaft, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Der Fehler hätte bereits beim ursprünglichen Vorsteuerabzug berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Berichtigung im Folgejahr erfolgen. Auch wenn der Fehler auf falschen sachlichen Annahmen beruht, gelten dieselben Grundsätze für die Korrektur.

Bei national steuerpflichtigen Umsätzen, die nach EU-Recht steuerbefreit wären, ist der Vorsteuerabzug korrekt, solange im Abzugsjahr keine Berufung auf die Steuerbefreiung erfolgt. Nimmt der Unternehmer die EU-Steuerbefreiung jedoch in einem späteren Jahr in Anspruch, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor und der Vorsteuerabzug kann auch im Folgejahr korrigiert werden.

Bei fortlaufend verwendeten Wirtschaftsgütern, etwa in Bauabschnitten errichteten Gebäuden, erfolgt die Vorsteuerberichtigung pro Teilbereich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Anzahlungen entsteht bereits mit Zahlung und Rechnungserteilung. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken jedoch nur für zukünftige Zahlungen und haben keine Rückwirkung.

Bei der Berichtigung ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das jeweilige Berichtigungsobjekt entfallen. Grundlage bildet das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Gesamtvorsteuervolumen, die sogenannte Vorsteuerquote. Auf dieser Basis werden das Vorsteuervolumen, die abzugsfähige Vorsteuer und die daraus resultierende Vorsteuerquote für die Berichtigung ermittelt.

Hinweis: In ihrer Verfügung veranschaulicht die OFD die Vorsteuerberichtigung bei Bauabschnitten und bei unzutreffender rechtlicher Beurteilung anhand von Beispielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)