Die 1-%-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründeten, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des erworbenen Fahrradträgers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.

Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.

Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist - eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.

Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.

Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist.

Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst. Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten - knapp 12.000 EUR - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.

Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um "bürgerliche Kleidung" - für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.

Bei dem Kläger, einem Gastronomiebetrieb mit Sitz in Kroatien, fand 2018 eine Steuerprüfung. Dabei stellte die kroatische Steuerverwaltung fest, dass der Kläger Teil einer aggressiven Steuerplanung sei, mit der er versuche, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Diese Regelung sei ursprünglich von dem Vorgängerunternehmen für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich in Anspruch genommen worden, die in Wirklichkeit weiterhin von diesem ausgeübt werde. Die kroatische Steuerverwaltung argumentierte, dass die Gründung des neuen Unternehmens lediglich eine fiktive Maßnahme sei, um die steuerliche Freigrenze weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Obwohl die nationalen Vorschriften zur Versagung der Kleinunternehmerregelung aufgrund von Rechtsmissbrauch erst nach dem Streitzeitraum erlassen wurden, entschied der EuGH, dass die Gründung einer Gesellschaft nur zum Zweck der weiteren Nutzung dieser Regelung als missbräuchlich gilt. In solchen Fällen kann die neue Gesellschaft die Regelung nicht in Anspruch nehmen, auch ohne spezifische nationale Bestimmungen. Der EuGH betonte, dass es den nationalen Gerichten obliegt zu prüfen, ob das kroatische Recht Rechtsregeln gegen Rechtsmissbrauch enthält, die im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könnten. Sollten solche konform auslegbaren Bestimmungen fehlen, könnten die nationalen Behörden dennoch den Vorteil aus der Regelung verweigern.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass missbräuchliche Praktiken kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können. Die Versagung der Steuerbefreiung ist Folge davon, dass die Voraussetzungen nach der MwStSystRL nicht erfüllt sind, ohne dass eine spezielle nationale Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.

  1. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
  2. Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
  3. Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
  4. Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat

Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

Am 31.12.2019 beendete der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit und erzielte einen Aufgabegewinn. Hierfür beantragte er den Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Dessen Gewährung lehnte das Finanzamt ab, da der Freibetrag bereits 2011 in Anspruch genommen worden sei. In 2011 hatte der Kläger eine Beteiligung veräußert. Im Berechnungsteil des Bescheids für 2011 wurde der damalige Veräußerungsgewinn mit dem Hinweis "ab steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne" reduziert.

Auf die tatsächliche Berücksichtigung des Freibetrags wurde weder im Erläuterungstext des Bescheids noch in der Anlage hingewiesen. Den Einspruch gegen den Bescheid für 2019 lehnte das Finanzamt ab. Auch wenn der Kläger den Freibetrag damals nicht beantragt habe, habe sich dessen Gewährung steuerlich ausgewirkt. Einen Einspruch dagegen habe der Kläger nicht eingelegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Unrecht den Verbrauch des Freibetrags aus dem Jahr 2011 entgegengehalten, denn der Kläger musste diesen rechtswidrigen Verbrauch nicht erkennen. Der Freibetrag gilt mit seiner Gewährung als verbraucht, und zwar auch dann, wenn die Gewährung ohne Antrag erfolgte. Die Unterlassung rechtswahrender Maßnahmen ist nach Treu und Glauben dann unschädlich, wenn sich eine nur geringe Steueränderung ergeben würde. Die Erkennbarkeit des Verbrauchs des Freibetrags setzt einen Hinweis im Erläuterungstext des Bescheids voraus.

Allerdings war im Streitfall die Berücksichtigung des Freibetrags weder zu erkennen noch durch den Kläger beantragt. Aufgrund der geringen Auswirkung des Freibetrags in 2011 und mangels eines Hinweises im Bescheid war dessen Verwendung nicht sichtbar.

Hinweis: Der Senat musste nicht über die Berücksichtigung des vollen Freibetrags entscheiden, da der Kläger nur den noch nicht in 2011 verbrauchten Freibetrag beantragt hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.

Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.

Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.

Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO - E-Mobility-Provider EMP - Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.

Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:

  1. Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.

Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.

Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig Automärkte und vermietete Pkw-Verkaufsplätze an private sowie gewerbliche Anbieter. Für die Nutzung entrichteten die Verkäufer ein Entgelt und erhielten ein Verkaufsschild, das ihnen die Nutzung des Standplatzes und das Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten erlaubte. Zusätzliche Leistungen der Klägerin wie das Bereitstellen von Kassen- und Ordnungspersonal, Snackbars und einem Geldscheinprüfgerät waren von untergeordneter Bedeutung. Drittanbieter, die Zulassungsdienste oder die Erstellung von Autokennzeichen anboten, agierten unabhängig von der Klägerin.

Das FG erkannte die Standplatzüberlassung als passive Vermietungsleistung an, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Allerdings greift hier die Ausnahme des § 4 Nr. § 12 Satz 2 UStG, welche die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausschließt. Diese Rückausnahme umfasst auch Verkaufsflächen für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in früheren Entscheidungen, dass solche Rückausnahmen nicht eng auszulegen sind, da Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift soziale Gründe gewesen sind, was auf die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nicht zutrifft.

Das FG entschied, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind, da die Vermietung der Verkaufsplätze als eigenständige, steuerbare Leistung und nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.

Hinweis: Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher offengelassen hat, ob Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen in den Anwendungsbereich der Rückausnahme fallen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.

Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.

Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.

Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.

Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.

Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)