Nach Bank-Coup von Gelsenkirchen: Was weiß der Fiskus über mein Bankschließfach?

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:

  • Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten.
  • Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern.
  • Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen.
  • In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden.
  • In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.

Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Ersatz-Steuerbescheinigung: Kann ein Verlust nach Bestandskraft noch berücksichtigt werden?

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.

Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Zeitgleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Gegen keinen der beiden Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, so dass sie bestandskräftig wurden. Später erhielten die Kläger von ihrer Bank eine "Ersatz-Steuerbescheinigung", aus der sich höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben. Diese reichten sie beim Finanzamt ein und beantragten die Änderung der Bescheide.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Daraufhin legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch und Klage ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lägen, ausgeschlossen und auch nicht aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen möglich.

Zudem sah das Gericht ein grobes Verschulden der Kläger am verspäteten Bekanntwerden der Verluste, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nichtausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich, erst recht für die Klägerin als ausgebildete Bankkauffrau. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fehler auf Arbeitgeberseite: Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.

Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.

Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aktualisierte Liste 2026: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.

Im Zuge der Aktualisierung wurden vier neue Unternehmen in die Liste aufgenommen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in Burbach, Hamburg, Schortens und am Flughafen München. Gleichzeitig wurden Unternehmen mit Standorten in Dortmund, Bischofsgrün, Gräfelfing bei München und auf Sylt aus der Liste gestrichen, da die Voraussetzungen für eine überwiegend internationale Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren oder anderweitige Änderungen vorlagen.

Darüber hinaus berücksichtigt die neue Liste auch formale Anpassungen wie Änderungen der Rechtsform oder der Schreibweise einzelner Firmierungen. Zudem wurden Adressänderungen eingepflegt, die Standorte in Mülheim, München, Neuhardenberg, Amöneburg, Schönefeld und Wiesbaden betreffen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Liste ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Luftverkehr von zentraler Bedeutung. Sie dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und damit die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.

Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.

Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug - solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.

Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Kfz-Stellplatz sind ungekürzt absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.

Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.

Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Ab 2026 sind Unterkunftskosten bis max. 2.000 EUR pro Monat absetzbar

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.

Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder
  • die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.

In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Gute Nachrichten für den Kunstmarkt: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zurück

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.

In Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde der Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen, da diese keine Sammlungsstücke enthält. Der ermäßigte Steuersatz setzt aber voraus, dass die Münzen tatsächlich Sammlungscharakter besitzen. Zudem wurde § 25a UStG angepasst. Die Differenzbesteuerung ist somit ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Damit werden die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.

Das BMF konkretisiert, wann Gegenstände als Sammlungsstücke gelten, und berücksichtigt hierbei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wesentliche Kriterien sind danach ihre relative Seltenheit, dass sie üblicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden, im Wesentlichen über spezialisierte Märkte gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Sammlungsstücke müssen grundsätzlich zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet sein und einen besonderen kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.

Reproduktionen historischer Gegenstände sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Münzen können kursungültige Edelmetallmünzen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sofern keine Steuerbefreiung für Anlagegold greift. Kursgültige Zahlungsmittel oder zu Schmuck verarbeitete Münzen sind dagegen nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025. Nicht beanstandet wird die Anwendung der bisherigen Regelungen für bis zum 31.12.2025 ausgeführte Umsätze.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz entlastet den Kunstmarkt steuerlich und schafft durch klare Regeln und eine angepasste Differenzbesteuerung mehr Rechtssicherheit im Einklang mit dem europäischen Steuerrecht.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neuartige Geldanlage: Wie wird Krypto-Lending von Bitcoins besteuert?

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Die Bitcoins stellte er für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung. Dafür erhielt er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser hingegen war der Auffassung, die Einkünfte unterfielen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Die Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen nach Meinung des Gerichts die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen dar und unterliegen daher auch nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung zum Thema Krypto-Lending.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Schenkung von Unternehmensanteilen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Behaltensfrist

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Wenn Sie erben, werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, die die Erbschaftsteuer mindern. Erben Sie zum Beispiel einen (Teil-)Betrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine davon ist, dass das Ererbte für einen bestimmten Zeitraum behalten werden muss. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob im Streitfall die Behaltensfrist unterschritten wurde.

Der Vater der Klägerin räumte seiner Tochter im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung. Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zum 31.12.2019 zu verkaufen. Die Anteilsfreigabe erfolgte - nach einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank - im September 2021.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer von 0 EUR fest. Im Juni 2023 änderte es die Bescheide und gewährte nur noch eine anteilige Steuerbefreiung, da die Behaltensfrist anteilig unterschritten worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lag mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung der steuerbegünstigten Unterbeteiligung vor. Vielmehr habe die Unterbeteiligung bis zur tatsächlichen Abtretung im September 2021 bestanden. Zudem sei für die Veräußerung nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Die Behaltensfrist wurde somit im Streitfall eingehalten.

Hinweis: Manchmal kommt es auf den genauen Zeitpunkt an. Lassen Sie sich bei Schenkungen immer beraten, um nicht von ungeplanten Steuern überrascht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)