Indirekte Transportbeteiligung: Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Verkäufer als Verbrauchsteuerschuldner im Bestimmungsland anzusehen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbesondere für den Versandhandel mit alkoholischen Getränken.

Im Besprechungsfall verkaufte eine deutsche Gesellschaft alkoholische Getränke über eine Website - unter anderem an einen Privatkunden in Finnland. Während des Bestellvorgangs wurden den Käufern Transportdienstleister vorgeschlagen, die sie für die Lieferung beauftragen konnten. Die finnische Steuerverwaltung verlangte von der deutschen Gesellschaft die Zahlung der Verbrauchsteuer und einer Steuergeldbuße mit der Begründung, dass die Gesellschaft oder eine für sie handelnde Person die Waren nach Finnland versandt habe. Nach erfolglosem Einspruch erhob die deutsche Gesellschaft Klage beim Verwaltungsgericht Helsinki, welches den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ersuchte.

Der EuGH entschied, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren als "direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt" gelten, wenn der Verkäufer die Auswahl des Transportunternehmens lenkt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Transportvertrag gesondert abschließt. Im Besprechungsfall war entscheidend, dass dem Käufer beim Bestellvorgang auf der Website bestimmte Spediteure empfohlen und die relevanten Sendungsdaten dann automatisch an den ausgewählten Spediteur übermittelt wurden. Damit war die deutsche Gesellschaft zumindest indirekt in die Transportorganisation eingebunden und in Finnland verbrauchsteuerpflichtig.

Hinweis: Die Argumentation des EuGH zur Verbrauchsteuer lässt sich auf die Umsatzsteuer übertragen. Umsatzsteuerliche Regelungen zum Fernverkauf enthalten vergleichbare Formulierungen und verdeutlichen, dass bereits die Bewerbung eines Transportunternehmens auf der Website als indirekte Beteiligung gewertet werden kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Krankenkassen-Bonus: Bescheinigung kann Sonderausgabenkürzung abwenden

Zahlreiche Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 EUR im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.

Zahlreiche Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen - der Bonus kann 150 EUR im Jahr oder sogar mehr betragen. Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt.

Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 EUR unbeachtlich. Erhält der Versicherte mehr, muss er dem Finanzamt (FA) unter Umständen darlegen, dass es sich um reine Bonusleistungen handelt - und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert. Zum Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte im Dezember 2021 festgelegt, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 EUR nicht als Beitragserstattungen gelten und somit nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Die Verwaltungsregelung galt zunächst nur bis zum 31.12.2024, wurde allerdings mittlerweile gesetzlich festgeschrieben und gilt dauerhaft.

Beträgt eine Bonuszahlung mehr als 150 EUR, mindert der darüber hinausgehende Betrag also direkt den Sonderausgabenabzug, da das FA erst einmal von einer Beitragsrückerstattung ausgeht. Dies kann der Steuerzahler aber verhindern, indem er seine Krankenkasse um eine Bescheinigung bittet. In dieser sollte bestätigt werden, dass

  • die über 150 EUR hinausgehenden Bonuszahlungen auf Gesundheitsmaßnahmen entfallen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und
  • diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Stellt die Krankenkasse eine solche Bescheinigung aus, bleibt die Bonuszahlung also steuerlich außen vor und mindert nicht die Höhe der Sonderausgaben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Steuertermine Juni 2025

Steuertermine Juni 2025
10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2025; ** für das II. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2025)

Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.

Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.

Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.

Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, "wenn kein anderer Wert feststeht". In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.

Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.

Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.

Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Steuertermine April 2025

Steuertermine April 2025
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2025)

Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.

Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben - beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.

Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als "Entprägung" bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.

Die Klägerin, eine KG, ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Zum 01.01.2007 kam es zu einer Entprägung, da dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Für 2007 erklärte die Klägerin einen Aufgabeverlust, da die gemeinen Werte der Wohnblöcke unter den Buchwerten lagen. Zudem erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte hierbei die Abschreibung. Am 07.06.2016 wurde nach einer Außenprüfung ein geänderter Bescheid für 2007 erlassen, in dem der Teilwert für die Wohnblöcke erhöht wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolgreich, so dass das Finanzamt (FA) die Teilwerte änderte. Als Konsequenz daraus wurden auch die Vermietungseinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 erhöht, da die Abschreibung nun von dem niedrigeren Teilwert erfolgte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Entprägung der KG erfolgte eine Entnahme der Wohnblöcke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wurden vom FA zu Recht geändert. Nach der Abgabenordnung kann das FA, wenn ein Bescheid aufgrund eines Einspruchs geändert wird, auch die richtigen steuerlichen Folgerungen für den gesamten Sachverhalt ziehen. Der Aufgabegewinn zum 01.01.2007 wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin geändert.

Aufgrund dieser Änderung konnte das FA die Feststellungsbescheide für die Vermietungseinkünfte ab 2008 auch an die niedrigeren Teilwerte anpassen und so die Abschreibung reduzieren. Im Übrigen sind die Änderungen der Bescheide rechtzeitig - also innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids - erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.

Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.

Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.

Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine "Wunschbehörde" erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.

Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.

Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)