Auslandskonten: Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist verfassungsgemäß

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).

Hinweis: Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG) in deutsches Recht umgesetzt.

Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.

Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Pferdezuchtbetrieb: Kein Durchschnittsteuersatz

Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.

Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG). Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.

Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele. Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung "Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken" sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Erhaltung oder Herstellung: Welche Kosten sind nach Zerstörung eines Gebäudes berücksichtigungsfähig?

Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.

Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten berücksichtigen. Allerdings kann es sein, dass die Kosten nicht sofort abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei den Anschaffungskosten der Fall, da diese im Wege der Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt werden. Aber auch bei der Sanierung etwa nach einem Brand ist genau zu differenzieren, wofür die Gelder aufgewendet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden, wie die Aufteilung zu erfolgen hat.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine Immobilie für lediglich 35.000 EUR erworben und dann für eine monatliche Miete von 260 EUR zuzüglich 50 EUR Nebenkosten vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet. Nach diesem Zeitraum wollte der Kläger das Gebäude abreißen bzw. kernsanieren. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Eine Gebäudeversicherung gab es aufgrund des hohen Gebäudealters nicht. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger sowohl Kosten für die Brandbeseitigung als auch sonstige Renovierungskosten geltend. Seiner Ansicht nach handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen lagen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Kosten, die für die Brandbeseitigung aufgewendet worden seien, könnten als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie seien nicht Teil einer baulichen Maßnahme. Die für die Renovierungsmaßnahmen aufgewendeten Kosten seien jedoch nur als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu berücksichtigen und daher über mehrere Jahre abzuschreiben. Dies vermeide eine Ungleichbehandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem Erwerber eines heruntergewirtschafteten und noch zu renovierenden Gebäudes.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Bei Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber

Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.

Einem zweiten Erwerber in der Lieferkette ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine betragsmäßige Begrenzung auf den tatsächlichen (gegebenenfalls geringeren) Steuerschaden kommt laut Finanzgericht Nürnberg (FG) nicht in Betracht.

Im Streitfall wollte der Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher erweckte er den Anschein, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe.

Hierzu gab sich C gegenüber A als W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum dem A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und nicht (betragsmäßig) auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Diese Auffassung hat das FG nun bestätigt. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil C Umsatzsteuer auf die Lieferung an W hinterzog und der Kläger dies hätte wissen müssen.

Mit dem Urteil des FG wird die EuGH-Rechtsprechung national umgesetzt. Das FG wies auf folgende Ungereimtheiten hin, die dem A hätten auffallen müssen:

  • fehlende Überprüfung der Identität des Geschäftspartners W
  • abweichender Eigentümer und Halter im Kfz-Brief benannt (nicht W)
  • vermeintlicher Verkäufer W ist kein gewerblicher Kfz-Händler
  • Auffälligkeiten in der Rechnung (kein im Geschäftsverkehr gebräuchlicher, ansprechender Briefkopf sowie Angabe einer E-Mail-Adresse, die keinen professionellen Eindruck vermittelte)

Hinweis: Unternehmer sind gut beraten, durch ausreichend dokumentierte Überprüfung ihrer Lieferanten und Dienstleister etwaigen Vorwürfen der Bösgläubigkeit zu begegnen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Kriterienkatalog mit Merkmalen aufgestellt, die Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bzw. für eine Steuerhinterziehung darstellen können. Es empfiehlt sich, diesen Katalog in den Blick und die Sorgfaltspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen:

Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag:

  • eindeutige Fahrerkennung
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
  • Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten

Einzeldaten je Geschäftsvorfall:

  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
  • Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
  • zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp "Tariffahrt")
  • Fahrpreis
  • Zuschlag
  • in Rechnung gestellte Gesamtsumme
  • Umsatzsteuersatz
  • Zahlungsart (bar oder unbar)
  • gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)

Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.

In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).

Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung - etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen - Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen.

Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Betriebe der Fleischwirtschaft: Zoll muss Einschränkungen zum Fremdpersonaleinsatz überprüfen können

Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.

Während der Corona-Pandemie gab es in Betrieben der Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein erhöhtes Infektionsaufkommen, so dass für die betroffenen Landkreise drastische Corona-Beschränkungen die Folge waren. Damals standen plötzlich die Arbeitsbedingungen sowie der Umfang von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber schuf daraufhin Beschränkungen zum Einsatz von Fremdpersonal.

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) war fortan geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. In diesen Bereichen konnten demnach keine Selbständigen mehr tätig werden. Auch durften Dritte keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Verbot von Fremdpersonaleinsätzen nach dem GSA Fleisch nur auf den Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung beschränkt ist und sich nicht auf andere Betriebsbereiche (z.B. Verpackung bereits versiegelter Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) erstreckt.

In einem weiteren Fall des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass ein Betrieb eine Prüfung der Arbeitnehmerrechte durch die Zollbehörden nicht mit dem Argument abwenden kann, dass er gar kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und daher nicht dem GSA Fleisch unterliege. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hamburger Betrieb sogenannte Convenience-Produkte hergestellt. Vor dem BFH begehrte er, dass die Prüfungsverfügung des Zolls ausgesetzt und aufgehoben wird.

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Zollbehörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem GSA Fleisch überprüfen müssen. Sie müssen daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handelt. Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des GSA Fleisch überhaupt unterliegt. Die Prüfungsverfügung war somit rechtmäßig. Die Prüfung erwies sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich, da der Betrieb jedenfalls auch Fleisch verarbeitete und es damit nicht von vornherein auszuschließen war, dass er dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterlag.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Unzutreffender Umsatzsteuerausweis in Rechnungen: Großzügige Sichtweise der Finanzverwaltung

Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.

Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben vom 27.02.2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom Grundsatz des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.

Gemäß § 14c UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war.

Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher (Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt) ist. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.

Hinweis: Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an den Stellen, an denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)