Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.

Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.

Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.

Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr - also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.

Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.

Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.

Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 EUR mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 EUR für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.

Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.

Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

So wie eine Gesellschaft gegründet werden kann, kann sie auch wieder aufgelöst werden. Die vollständige Beendigung der Gesellschaft ist dabei nur eine Möglichkeit. Eine weitere Möglichkeit ist die Zusammenführung mit einer anderen Gesellschaft, etwa durch Verschmelzung, Anwachsung oder Einbringung. Hierfür gibt es sowohl im Steuer- als auch im Gesellschaftsrecht genaue Regelungen, wie dies zu erfolgen hat. Aber was ist eigentlich, wenn sich nach der Beendigung der Gesellschaft noch steuerliche Konsequenzen ergeben? An wen sind diese zu adressieren? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die X-GmbH war Komplementärin einer KG, Z deren Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Mit notariellem Vertrag übertrug Z seine Kommanditbeteiligung und seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die O-GmbH & Co. KG (O-KG). Die Komplementärin schied aus und die O-KG übernahm das Vermögen der KG durch Anwachsung zum 31.12.2016. Die KG wurde Anfang Januar 2017 im Handelsregister gelöscht. Am 30.01.2017 ging der notarielle Einbringungs- und Abtretungsvertrag beim Finanzamt ein. Im Jahr 2018 fand eine Außenprüfung für das Jahr 2013 statt, aufgrund derer ein geänderter Bescheid für die KG an Z erging.

Die Klage des Z vor dem FG ist begründet. Der Bescheid ist nichtig. Er war Z als Bevollmächtigtem zwar zugegangen, der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids vom 26.01.2018 ist jedoch die KG. Der Bescheid richtet sich damit an ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt. Die KG war bereits erloschen. Der Bescheid lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass er an die O-KG gerichtet war. Es fehlt an der Mehrdeutigkeit der Inhaltsadressatin.

Ist ein Verwaltungsakt an eine nicht mehr existente Person als Inhaltsadressat gerichtet, so kann er nicht wirksam werden. Dem Finanzamt war die Löschung der KG auch bekannt. Der Bekanntgabemangel konnte zwar dahin gehend geheilt werden, dass der Bescheid Z als Feststellungsbeteiligtem zuging. Der angefochtene Bescheid ist jedoch aufgrund des falschen Inhaltsadressaten nichtig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.

Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.

In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.

Hinweis: Die E-Rechnung bringt nicht nur Neuerungen für Unternehmen, sondern soll auch die Verarbeitung von Rechnungen effizienter gestalten. Weitere Details werden in einem noch ausstehenden Schreiben des Bundesfinanzministerium erläutert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Wenn Sie etwas verschenken, fällt dafür grundsätzlich Schenkungsteuer an. Allerdings gibt es einige Regelungen, die einen Teil des Erwerbs von der Steuer befreien. Eine sehr bekannte Regelung ist die Steuerfreiheit des Familienheims. Eine weitere ist die vollständige oder teilweise Befreiung des Betriebsvermögens. Jedoch sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zum Beispiel sogenanntes begünstigtes Vermögen vorliegen. Anteile an Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen. Aber muss man dafür selbst die Anteile erhalten oder reicht es, mittelbarer Besitzer zu werden? Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, ob die Verschonungsregelung anwendbar ist.

Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter einer GmbH. Die Eltern waren an dieser mit jeweils 24,83 %, die beiden Schwestern mit jeweils 25,17 % beteiligt. Zudem waren alle vier Kommanditisten einer KG, an der die Eltern mit jeweils 30 % und die Schwestern mit jeweils 20 % beteiligt waren. Mit Vertrag vom 15.09.2015 wurden alle Anteile an der GmbH ohne Gegenleistung an die KG übertragen. Bei der KG wurde dies als verdeckte Einlage erfasst.

Am 11.08.2016 erklärte die Klägerin eine Zuwendung (Anteile an der GmbH) an ihren Vater und machte geltend, es handle sich um begünstigtes Vermögen. Sie erklärte sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen, und beantragte die Optionsverschonung für die Schenkung. Das Finanzamt gewährte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war begründet. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen mittels einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung dieses Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen. Danach liegt eine Schenkung der Klägerin an ihren Vater vor. Die Verschonungsregelung ist anwendbar, da der Vater begünstigtes Vermögen erworben hat.

Es ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend, dass der unmittelbare Anteilserwerb durch die Personengesellschaft (KG) erfolgt und die Mitgesellschafter nur mittelbar über die KG eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (GmbH) erlangen. Aus dem Gesetz geht auch nicht hervor, dass die Begünstigung nur für unmittelbar vom Erwerber gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile gilt. Daher ist die Verschonung zu gewähren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr.

Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 EUR pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater Höchstbetrag).

Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden - Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.

Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.

Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.

Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat jüngst entschieden, dass die Lieferung von als Abfall klassifizierten Gegenständen, die von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmer aus dem Bereich "Hausratverwertung", die unentgeltlich erworbene Gegenstände (z.B. ausrangierte Bürostühle) reparieren und weiterverkaufen.

Der Kläger, ein im Bereich der Hausratverwertung gewerblich tätiger Unternehmer, sammelte solche ausrangierten Bürostühle, reparierte sie soweit möglich und verkaufte sie weiter. Für das Steuerjahr 2020 beantragte er beim Finanzamt erfolglos, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Bürostühle aufgrund von deren Abfalleigenschaft von der Umsatzsteuer zu befreien. Er argumentierte, dass es sich bei den Bürostühlen um Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handele, deren Lieferung ja bereits der Umsatzsteuer unterlegen habe.

Eine erneute Besteuerung würde somit eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, die sowohl gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) als auch gegen Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoße, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Lieferung von aufbereitetem Abfall, auch wenn dieser ursprünglich unentgeltlich erworben wurde, umsatzsteuerpflichtig ist. Die aufbereiteten Bürostühle sind sowohl nach dem Umsatzsteuergesetz als auch nach der MwStSystRL steuerbare Gegenstände. Der Kläger kann die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Weder die Abfallrahmenrichtlinie noch Artikel 20a GG ändern etwas an der Umsatzsteuerpflicht.

Hinweis: Unternehmer im Bereich der Hausratverwertung und in ähnlichen Branchen sollten sicherstellen, dass sie ihre Umsätze ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterwerfen, denn sie können nicht auf eine Befreiung aufgrund des "Abfallstatus" vertrauen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.

Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine "Milch" oder "Milchmischgetränke" im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung "Gemelk" von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.

Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).

Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.

Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat.

Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.

Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr - also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.

Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)