Verrechnungspreise unter der Lupe: Mehr Klarheit bei Ausgleichszahlungen

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bei konzerninternen Leistungen müssen die vereinbarten Preise einem Fremdvergleich standhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil untersucht, unter welchen Voraussetzungen erfolgsabhängige Vergütungen zwischen verbundenen Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind und welche Bedeutung dabei ertragsteuerliche Regeln für die Umsatzsteuer haben.

Bereits am 03.04.2025 legte der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vor. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement. Diese Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNMM) abgerechnet.

Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Muttergesellschaft eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde erkannte diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der EuGH wertete die Zahlungen als Entgelt für tatsächlich erbrachte konzerninterne Leistungen und stellte klar, dass die erfolgsabhängige Vergütung trotz Variabilität aufgrund klarer Kriterien weder zufällig noch ungewiss sei. Zudem bestätigte er, dass der Vorsteuerabzug nicht allein wegen formaler Mängel der Rechnung versagt werden darf, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweisbar sind. Zusätzliche Nachweise dürfen gefordert werden, um die tatsächliche Leistungserbringung und Nutzung für steuerpflichtige Umsätze zu belegen, nicht jedoch zur Bewertung von Zweckmäßigkeit oder Rentabilität.

Hinweis: Der EuGH sorgt für mehr Klarheit und bestätigt variable Ausgleichszahlungen als Entgelt. Jedoch lässt er es unklar, wie Zahlungen ohne tatsächliche Leistung oder in umgekehrter Richtung zu behandeln sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Haartransplantation ist nur in Ausnahmefällen absetzbar

Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein, so dass sich viele für eine Haartransplantation entscheiden. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 EUR, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik.

Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein, so dass sich viele für eine Haartransplantation entscheiden. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 EUR, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik.

Die Kosten für eine Haartransplantation können nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden - und zwar, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Zum Hintergrund: Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; in diesem Fall werden alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein.

Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert er nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Beim Haarausfall muss man daher zwischen einer krankheitsbedingten und einer genetischen Ursache unterscheiden. Genetischer Haarausfall gilt nicht als Krankheit, ebenso ein hoher Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Entsprechende Eingriffe gelten daher als Schönheitsoperation, so dass die Kosten nicht steuerlich absetzbar sind.

Anders kann es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind, denn in diesen Fällen kann die Haartransplantation auf die Vorerkrankung zurückzuführen sein. Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Eine subjektive Erklärung des Steuerzahlers oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig.

Hinweis: Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen.

Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, muss ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Allerdings empfehlen Gutachter bei psychischen Leiden infolge eines Haarausfalls häufig eher eine Psychotherapie anstatt einer Haartransplantation.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Vorlagepflicht bei Außenprüfungen: Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug en bloc anfordern

Wenn Unternehmen vom Finanzamt (FA) einer Außenprüfung unterzogen werden, stellt sich ihnen häufig die Frage, welche Unterlagen sie dem Prüfer zugänglich machen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die Anforderung von Unterlagen en bloc zulässig ist - ein Vorlageverlangen des Amts darf sich daher bspw. allgemein auf "Eingangs- und Ausgangsrechnungen", "Belege zu baren Geschäftsvorfällen", "Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" oder "Unterlagen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen" erstrecken.

Wenn Unternehmen vom Finanzamt (FA) einer Außenprüfung unterzogen werden, stellt sich ihnen häufig die Frage, welche Unterlagen sie dem Prüfer zugänglich machen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die Anforderung von Unterlagen en bloc zulässig ist - ein Vorlageverlangen des Amts darf sich daher bspw. allgemein auf "Eingangs- und Ausgangsrechnungen", "Belege zu baren Geschäftsvorfällen", "Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" oder "Unterlagen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen" erstrecken.

Nach einem neuen Beschluss des BFH ist das FA im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich auch berechtigt, vom geprüften Unternehmen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Nicht erlaubt ist hingegen, ein sog. Gesamtjournal anzufordern, das noch erstellt werden muss und auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amt im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage sämtlicher E-Mails verlangt, welche die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung eines Agreements mit einer anderen Konzerngesellschaft einschließlich der Verrechnungspreisdokumentation betrafen. Der BFH gab grünes Licht für diese Anforderung und erklärte, dass das Amt nicht gehalten gewesen sei, die vorzulegenden E-Mails noch weiter zu konkretisieren; es habe vielmehr dem geprüften Unternehmen überlassen können, die einschlägigen E-Mails herauszusuchen.

Hinweis: Auch E-Mails gelten als Handels- und Geschäftsbriefe, die nach der Abgabenordnung geordnet aufzubewahren sind. Dieser Pflicht unterliegen auch (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Frage der Entstehung einer Steuerschuld: Fehlerhafte Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.

Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus.

Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.

Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist - etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.

Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Statistisches Bundesamt: Preise für Wohnimmobilien ziehen wieder an

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise das dritte Quartal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren.

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise das dritte Quartal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren.

Im 2. Quartal 2025 kosteten Eigentumswohnungen in allen Regionen Deutschlands im Durchschnitt mehr als im Vorjahresquartal. In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 0,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der Top-7-Metropolen verteuerten sich Wohnungen im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 5,0 % (+ 1,3 % zum Vorquartal). In dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käufer von Eigentumswohnungen 3,6 % mehr als im Vorjahresquartal (+ 3,6 % zum Vorquartal).

Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sind im 2. Quartal 2025 ebenfalls in den meisten Regionen gestiegen. Entsprechende Immobilien verteuerten sich in den meisten Regionen: In dünn besiedelten ländlichen Kreisen erhöhten sich die Preise im Durchschnitt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 1,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der sieben größten Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahresquartal um 3,9 % (+ 1,6 % zum Vorquartal). Lediglich in den sieben größten Städten Deutschlands gaben die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 0,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 nach (+ 0,2 % zum Vorquartal).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuerfrei trotz Umweg: Wenn innergemeinschaftliche Lieferungen plötzlich in ein Drittland gehen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen präzisiert. Streitgegenstand war eine Lieferung, die ursprünglich als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) angemeldet wurde, tatsächlich jedoch ohne Wissen des Lieferers in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangte.

Im Besprechungsfall lieferte ein polnisches Unternehmen Äpfel an einen britischen Abnehmer. Die Lieferung war als innergemeinschaftliche Lieferung nach Litauen deklariert, wobei der Erwerber den Transport dorthin organisieren sollte. Tatsächlich wurden die Äpfel jedoch direkt von Polen nach Belarus transportiert. Die polnischen Steuerbehörden stuften dies nicht als (steuerfreie) Ausfuhrlieferung ein, sondern forderten Umsatzsteuer nach und verhängten außerdem eine Sanktion. Gegen diese Entscheidung klagte das Unternehmen. Der EuGH stellte nun klar, dass für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL die objektiven Tatbestandsmerkmale der Ausfuhrlieferung maßgeblich sind:

  • Lieferung des Gegenstands: Die Verfügungsmacht an dem Gegenstand muss auf den Erwerber übertragen worden sein.
  • Nachweis des Verlassens des EU-Gebiets: Der Lieferant muss darlegen, dass die Ware an einen Ort außerhalb der Union gelangt ist.
  • Physisches Verlassen der Union: Die Ware muss die EU tatsächlich verlassen haben.

Subjektive Elemente wie die ursprüngliche Vereinbarung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder das fehlende Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr sind dabei unbeachtlich. Ebenso darf die Steuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Lieferer nicht über sämtliche Ausfuhrdokumente verfügt. Liegt der Nachweis der Ausfuhr - etwa in Form von Zolldokumenten - bei den Steuerbehörden vor, dann genügt das. Eine Versagung der Steuerbefreiung wäre in einem solchen Fall unverhältnismäßig.

Damit stellt der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Wissen des Lieferers über die tatsächliche Ausfuhr zu gewähren ist, sofern die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lieferung gilt somit als steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Hinweis: Das Urteil betont die Bedeutung des Ausfuhrnachweises. Unternehmen sollten Zolldokumente sorgfältig archivieren, auch wenn im Einzelfall behördliche Nachweise genügen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Überschuldung: Steuererstattung ist nicht vor Pfändung geschützt

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.

Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt (FA) an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das FA als Drittschuldner nennt, so ist das FA verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben - eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden.

Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom FA direkt an die Insolvenzverwaltung über.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung während der Privatinsolvenz ist Pflicht. Die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner, übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner, daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden - auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder Anspruch auf seine Steuererstattung.

Problematisch wird es, wenn nur ein Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet, denn der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nicht insolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim FA stellt.

Dann wird dieser Teil seiner Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuertermine Januar 2026

Steuertermine Januar 2026
12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2025)

Nacheheliche Ansprüche: Pauschalabfindung für Verzicht unterliegt der Schenkungsteuer

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wie ein solcher Kontrakt aussehen kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Hamburger Paar vor der Eheschließung u.a. regelte, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung auf ihren Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und eine Hausratsaufteilung verzichtet. Zur Kompensation überschrieb ihr der Ehemann ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. EUR.

Das Finanzamt setzte für die Übertragung der Immobilie eine Schenkungsteuer von 832.713 EUR fest, wogegen der Ehemann klagte. Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Steuerzugriff und urteilte, dass die Übertragung des Grundstücks als freigiebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterlag.

Die hierfür erforderliche Unentgeltlichkeit war gegeben, auch wenn die Ehefrau im Gegenzug auf ihre nachehelichen Ansprüche verzichtet hatte. In diesem Verzicht konnte nach Gerichtsmeinung keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung gesehen werden, da die Ansprüche noch nicht in Geld veranschlagt werden konnten und der Ehefrau dem Grunde und der Höhe nach noch gar nicht zustanden.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen zum Ausschluss nachehelicher Ansprüche teure schenkungsteuerliche Folgen entfalten können. Wer solche ehevertraglichen Regelungen aufsetzen will, sollte neben Experten des Familienrechts von vornherein auch steuerfachkundige Berater einbeziehen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steueränderungsgesetz 2025: Diese Maßnahmen sollen Bürger entlasten

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünftagewoche ergeben sich somit 176 EUR zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist).
  • Mobilitätsprämie: Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerzahler mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt. Als temporäre Coronakrisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z.B. Restaurants, profitieren von der Absenkung auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
  • Pauschalen im Ehrenamt: Ab dem 01.01.2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.

Hinweis: Im Dezember 2025 soll das Gesetz den Bundesrat passieren.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)