Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Bundeseinheitlicher Vordruck aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig:

  • Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
  • Von dem Vordruck kann zudem abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Das neue Vordruckmuster stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Prüfung von Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflichten vollständig erfasst werden. Dadurch wird die Prüfung erleichtert und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern reduziert. Die Verwendung eines einheitlichen Vordruckmusters bietet nicht nur den Prüfern, sondern auch den geprüften Unternehmen Klarheit und Sicherheit über die Anforderungen und den Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Es trägt zur Vereinfachung und Standardisierung des Prüfungsprozesses bei und unterstützt somit die Effizienz und Fairness im Bereich der Umsatzbesteuerung.

Hinweis: Das Vordruckmuster wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Steuerabzug bei ausländischen Künstlern: Für Prüfungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass es Aufgabe der örtlichen Finanzämter und nicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs im Rahmen von Außenprüfungen zu überprüfen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine inländische Konzertdirektion, die hierzulande ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltete. Für diese Zwecke engagierte sie ausländische Künstler und Künstlergruppen, auf deren Honorare sie als Auftraggeberin einen pauschalen Steuerabzug einbehalten und abführen musste. Die Konzertdirektion verfuhr auf diese Weise und versandte anschließend entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.

Im Nachgang trat aber das für die Konzertdirektion örtlich zuständige Finanzamt (FA) auf den Plan und erließ eine Prüfungsanordnung, da es den ordnungsgemäßen Steuerabzug überprüfen wollte. Die Konzertdirektion klagte gegen diese Anordnung und erhielt in erster Instanz zunächst recht: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass nicht das örtliche FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig ist.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und kassierte das finanzgerichtliche Urteil. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das BZSt zwar unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren für den pauschalen Steuerabzug bei ausländischen Künstlern durchzuführen und sei in diesem Zusammenhang zudem für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Zu den Aufgaben des BZSt gehöre aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne.

Eine Außenprüfung kann demnach (nur) das örtlichen FA anordnen. Das BZSt hat lediglich die Befugnis, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Manipulierbare Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts müssen mit Augenmaß erfolgen

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen.

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen.

Hinweis: Das Finanzamt trägt formelle und materielle Mängel in der Kassenführung zusammen und darf auf dieser Grundlage dann gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.

Gute Nachrichten für Betriebe der Bargeldbranche hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) im Gepäck: Nach einem neuen Urteil führt der Einsatz einer manipulierbaren Altkasse zwar zu einem formellen Mangel, dieser muss nach Gerichtsmeinung jedoch für sich als gering eingestuft werden, da alte Kassensysteme zu ihrer Zeit verbreitet und akzeptiert waren. Der BFH verwies auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Restaurantbetreiber in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart verwendet, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Das FA sah die Kassenaufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß an, verwarf die Gewinnermittlung und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor - dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) beauftragte in erster Instanz einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (sog. "Z1-Zähler"), durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könne. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar - und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke - an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen.

Dass eine Manipulation der Kasse tatsächlich stattgefunden hatte, konnte das FG aber nicht feststellen.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das FG. Zwar sei die vom Restaurant verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen und dies stelle auch grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Betrieben, die eine solche alte Kasse nutzten, sei in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen) Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des Mangels, der in der objektiven Manipulierbarkeit liege, sei dann nicht so hoch wie im Regelfall - er könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

Hinweis: Das BFH-Urteil stärkt die Rechte von Bargeldbetrieben, die aufgrund der Nutzung von alten elektronischen Registrierkassen in der Vergangenheit mit Hinzuschätzungen konfrontiert waren. Bei Einsatz einer manipulierbaren Altkasse müssen die Finanzämter nach den Urteilsgrundsätzen mit Außenmaß walten und dürfen diesen Mangel bei der Begründung ihrer Schätzungsbefugnis - dem Grunde und der Höhe nach - nicht allzu hoch gewichten. Betrieben, die infolge eingesetzter Altkassen von hohen Hinzuschätzungen betroffen sind, bietet das Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Insbesondere eine vollständige Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs dürfte aufgrund einer manipulierbaren Altkasse nicht haltbar sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.

2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.

Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.

Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente - einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden - zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.

Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Neues vom EuGH: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.

Die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft, ist im Baugewerbe tätig. In den Jahren 2006 bis 2010 sowie im Jahr 2012 stellte sie Rechnungen an fünf bulgarische Unternehmen aus. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Da die Unternehmen diese Rechnungen nicht bezahlten, belief sich jedoch der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerforderungen der Klägerin aus diesen Rechnungen auf ca. 309.085 EUR. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der bulgarischen Finanzverwaltung, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen mit ihren Mehrwertsteuerschulden zu verrechnen.

Der Antrag wurde unter Berufung auf die Verjährung und den fehlenden Nachweis der unrechtmäßig erhobenen Beträge abgelehnt. Die Klägerin legte sodann Beweise für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rechnungsempfänger, für deren Insolvenz und die Anerkennung der Forderungen im Insolvenzverfahren vor. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden und so landete der Fall schließlich beim EuGH.

Der EuGH urteilte unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Er stellte im Ergebnis fest, dass Artikel 90 der MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen wegen Nichtzahlung festzulegen. Diese beginnt, sobald der Steuerpflichtige ein Rückerstattungsrecht hat. Die Frist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig sein.

Zudem verbietet die MwStSystRL den Steuerbehörden, die Korrektur von Rechnungen als Bedingung für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu verlangen. Bei fehlenden nationalen Vorschriften kann der Steuerpflichtige Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Rechts auf Minderung der Mehrwertsteuer verlangen.

Hinweis: In Deutschland ist die Berichtigungspflicht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung oder von einem Belegaustausch abhängig. Es bleibt daher abzuwarten ob und wie die Finanzverwaltung insoweit auf das Urteil des EuGH reagieren wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Grünes Licht aus Luxemburg: Irrtum über zutreffende Höhe des Steuersatzes bei Kassenbons

Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten - der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.

Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten - der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.

Der Kläger mit Sitz in Polen verkauft Mehrfacheintrittskarten für die Nutzung eines Sportklubs. 2016 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein, da er bis dahin fälschlicherweise seine Dienstleistungen mit 23 % (statt 8 %) versteuert hatte. Das Finanzamt versagte jedoch die Korrektur, da er keine korrigierten Rechnungen vorlegen konnte. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Endverbrauchern und rechnete diese zulässigerweise mittels Kassenbons ab. Somit existierten keine Rechnungen, die hätten korrigiert werden können.

Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, wenn Dienstleistungen unter Anwendung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes erbracht wurden, eine Mehrwertsteuerberichtigung mittels einer Steuererklärung mit der Begründung untersagt wird, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons.

Grundsätzlich bejahten die Richter einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rechnungen mit einem unrichtigen Steuersatz berichtigt werden müssen, was zu einer Ablehnung der Erstattung führt, wenn keine Rechnungen ausgestellt wurden, sondern Registrierkassenbons. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Wehrdisziplinarverfahren: Berufssoldat kann Rechtsanwaltskosten absetzen

Wenn Arbeitnehmer einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind, können sie die Kosten für ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich als Werbungskosten abziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Die zu Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein und die strafbare Handlung muss im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Beruht der strafrechtliche Vorwurf hingegen auf einem privaten Verhalten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Wenn Arbeitnehmer einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind, können sie die Kosten für ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich als Werbungskosten abziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Die zu Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein und die strafbare Handlung muss im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Beruht der strafrechtliche Vorwurf hingegen auf einem privaten Verhalten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass diese engen Abzugsgrundsätze nicht auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren eines Berufssoldaten übertragen werden können.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Berufssoldat aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich war gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet worden, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten von 1.785 EUR wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar seien.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für einen Werbungskostenabzug und erklärte, dass Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht mit den Kosten für ein Strafverfahren gleichgesetzt werden könnten. Gegenstand von Wehrdisziplinarverfahren sei die Ahndung von Dienstvergehen, indem Disziplinarmaßnahmen verhängt würden (z.B. Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis). Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Der Abziehbarkeit der Kosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe nach Gerichtsmeinung auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Im Besprechungsfall wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 Hinzuschätzungen vorgenommen. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt im Jahr 2018 entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu diesen Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Änderung der Zinsbescheide im Klageverfahren ging es nur noch um die restlichen nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer.

Nach Auffassung des FG verstoßen die Vorschriften über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei Zinsen, denen Hinzuschätzungen zugrunde liegen, nicht gegen europarechtliche Grundsätze. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar prinzipiell auch auf die Zinsvorschriften anwendbar. Da der Unternehmer durch die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils jedoch nicht belastet sei, sei dieser Grundsatz im Fall der Nachzahlungszinsen nicht verletzt.

Die Zinsvorschriften seien zwar nicht schon deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil das deutsche Verfahrensrecht die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vorsehe. Sie stünden jedoch zumindest insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, als bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit bei der Bemessung eines Ausgleichs des Liquiditätsvorteils europarechtliche Maßstäbe gelten würden. Zudem seien bei der Frage eines milderen Mittels in Bezug auf die Zinsbelastung auch andere Renditemöglichkeiten von Kapitalüberlassung in Betracht zu ziehen.

Hinweis: Zur Unionsrechtswidrigkeit hatte Mitte 2023 auch das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Insoweit sind aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl ein Beschwerdeverfahren als auch ein Revisionsverfahren anhängig. Im Urteilsfall aus dem Saarland wurde die Revision beim BFH zwar zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Irrtümliche Zuwendung: Ohne Zuwendungswillen erfolgt keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Hinweis: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters möglich, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus - ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und erklärte, dass einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung zurück an das FG verwiesen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gewerbesteuer: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem Hauspflegedienste und Kurzzeitpflege anbietet. Hierzu betreibt sie eine von der Gewerbesteuer befreite Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Klägerin gehört neben weiteren GmbHs zur C-Gruppe, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Bereich der stationären oder ambulanten Pflege tätig ist. Zwischen den einzelnen Unternehmen der C-Gruppe wurden verschiedene Darlehen gewährt. Hierbei erzielte die Klägerin einerseits durch Darlehensvergabe Zinserträge und trug andererseits durch Darlehensaufnahme Zinsaufwendungen. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge nicht von der Gewerbesteuerfreiheit erfasst sind.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Unstreitig betreibt die Klägerin eine begünstigte Einrichtung. Allerdings werden von der Steuerbefreiung nicht alle Erträge erfasst, sondern nur solche, die aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtung erzielt werden. Es muss folglich eine Differenzierung zwischen den Erträgen erfolgen. Die von der Klägerin durch die Darlehensvergabe erzielten Zinserträge sind nicht von der Gewerbesteuer zu befreien, da sie aus einer Tätigkeit resultieren, die vom eigentlichen Betrieb der ambulanten Pflegeeinrichtung unterschieden werden kann. Hingegen ist der Zinsaufwand dem begünstigten Bereich zuzuordnen, da die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst war, nämlich um die Lohn- und Fortbildungskosten des Pflegepersonals zu finanzieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)