Kein Verschulden an Fristversäumnis: Langwierige Anwaltssuche in komplexem Fall rechtfertigt eine Wiedereinsetzung

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür - die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Bei Finanzgerichtsprozessen gibt es allerdings eine Hintertür - die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Macht eine Person glaubhaft, dass sie eine Frist unverschuldet versäumt hat, darf das Gericht die Uhr per Wiedereinsetzung zurückdrehen. Die Fristversäumnis wird dadurch unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Wie eine solche Rolle rückwärts aussehen kann, veranschaulicht ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen komplexen Zivilrechtsprozess gegen seine Ex-Frau geführt, in dem es um Fragen des Versorgungsausgleichs, des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeunterhalts ging. Zur steuerlichen Anerkennung seiner Zahlungen zog der Mann später vergeblich vor das Finanzgericht. Um seiner Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen, zog er mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BFH; vor Ende der Beschwerdebegründungsfrist sprang allerdings sein Prozessbevollmächtigter ab, so dass die Frist verstrich.

Der BFH gewährte dem Mann nun jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er erst am Tag vor Fristablauf einen neuen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte und dieser wegen des komplexen Streitstoffs nicht binnen 24 Stunden hatte tätig werden können. Der Kläger hatte nach Ansicht der Bundesrichter glaubhaft darlegen können, dass er zuvor vier Steuerberater und Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats gebeten hatte.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Bemühungen um eine Prozessvertretung gut dokumentiert werden sollten, damit sie später - im Falle einer Mandatsniederlegung und versäumter Fristen - als tragfähige Grundlage für einen Wiedereinsetzungsantrag herangezogen werden können.

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(aus: Ausgabe 10/2025)

Nachzahlung ans Finanzamt: Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?

Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei zu später Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese Maßnahme soll unter anderem bewirken, dass Sie beim nächsten Mal die Zahlung rechtzeitig leisten. Je angefangenen Monat wird nämlich ein Zuschlag von 1 % fällig. Aber gibt es vielleicht auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden.

Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei zu später Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Diese Maßnahme soll unter anderem bewirken, dass Sie beim nächsten Mal die Zahlung rechtzeitig leisten. Je angefangenen Monat wird nämlich ein Zuschlag von 1 % fällig. Aber gibt es vielleicht auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Steuerpflichtigen. Über dessen Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete Forderungen an, in denen auch Säumniszuschläge enthalten waren. Der Kläger (Insolvenzverwalter) beantragte den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, das Finanzamt erließ jedoch nur 50 % des Betrags.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ist rechtmäßig, dass im Streitfall nur die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wurde. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts und unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss daher nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Neben einem Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind Säumniszuschläge auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten ("Zinsersatz") sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nichtfristgemäße Zahlung entstehen.

Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher nach ständiger Rechtsprechung nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht. Zwar ist auch ein weitergehender Erlass grundsätzlich möglich, jedoch lagen im Urteilsfall keine zusätzlichen besonderen Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit vor.

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(aus: Ausgabe 10/2025)

Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung

In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Mio. EUR erhalten. Hierbei hatte sich die Angeklagte u.a. ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zunutze gemacht.

Die Angeklagte hatte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie gestellt, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Mio. EUR verdient hatte.

In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem anderen Angeklagten, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und dann rückwirkend in eine später gegründete GmbH eingebracht worden seien. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Mio. EUR führte.

Des Weiteren behaupteten die Angeklagten gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 % statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 % festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Mio. EUR. Der Schaden wurde von den Angeklagten beglichen.

Der BGH entschied, dass die Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen rechtsfehlerfrei erfolgt war. Die diesbezüglichen vom LG festgesetzten Freiheitsstrafen sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH das Verfahren eingestellt.

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(aus: Ausgabe 10/2025)

Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten

Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen - darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.

Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen - darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.

Sind diese elektronischen Daten nicht oder nicht zutreffend im Steuerbescheid berücksichtigt worden, können die Finanzämter seit 2017 auf eine spezielle Korrekturnorm aus der Abgabenordnung zurückgreifen, so dass auch noch endgültige Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist änderbar sind. Die Änderungsvorschrift greift zugunsten und zuungunsten des Steuerzahlers ein - und zwar immer dann, wenn elektronische Datensätze nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Bescheidänderung nach dieser Korrekturnorm auch dann möglich, wenn elektronische Daten von der externen Stelle (z.B. dem Rententräger) erst nach erfolgter Erstveranlagung an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatten Rentner ihre Renteneinkünfte zwar korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, der Rententräger hatte jedoch noch keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, so dass das FA - vermutlich per Übernahme der elektronischen Nulldaten - einfach keinerlei Renteneinkünfte im Bescheid ansetzte.

Die Freude hierüber währte nur kurz, denn nach der Erstveranlagung übermittelte der Rententräger seine Daten, so dass das FA eineinhalb Jahre später einen Änderungsbescheid erließ und die Renteneinkünfte darin besteuerte. Die Kläger wollten eine nachträgliche Versteuerung ihrer Alterseinkünfte abwenden und machten geltend, dass die Korrekturnorm nur greife, wenn Rentenbezugsmitteilungen bei Erstveranlagung bereits vorgelegen haben.

Der BFH entschied jedoch, dass die Änderung rechtmäßig war. Unerheblich ist nach Gerichtsmeinung, zu welchem Zeitpunkt die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Eine Bescheidänderung ist daher auch dann zulässig, wenn die Daten erst nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheides beim FA eingehen.

Hinweis: In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Durch die Änderungsmöglichkeit für elektronische Datensätze hat sich der Handlungsspielraum für Korrekturen deutlich erweitert.

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(aus: Ausgabe 10/2025)

Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten: Vorher ausgesprochener Verzicht auf mündliche Verhandlung bleibt wirksam

Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.

Gerichte entscheiden grundsätzlich auf der Basis einer mündlichen Verhandlung. Sofern die Prozessparteien einverstanden sind, darf nach der Finanzgerichtsordnung jedoch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. In diesem Fall entscheiden die Gerichte dann in einem schriftlichen Verfahren.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirksam bestehen, wenn ein Prozessbevollmächtigter diesen ausspricht und danach sein Mandat niederlegt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen, da sie der Meinung war, dass er sie nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. Vier Monate zuvor hatte er in ihrem Namen auf eine mündliche Verhandlung vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) verzichtet. Im weiteren Verlauf hatte das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung per Urteil abgewiesen.

Der BFH entschied nun, dass das FG die mündliche Verhandlung zu Recht übersprungen hatte. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung hatte sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht. Das FG war berechtigt gewesen, ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es war auch nicht verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.

Hinweis: Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann im Regelfall nicht mehr widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Prozesslage nach dem Verzicht wesentlich ändert, bspw. weil neue Zeugen oder neue Beweismittel auftauchen.

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(aus: Ausgabe 10/2025)

Professionelle Pokerspieler: Auch Onlinepoker in der Variante "Pot Limit Omaha" kann zu gewerblichen Einkünften führen

Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss - und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.

Wer in seiner Freizeit sporadisch an virtuellen Pokertischen spielt, muss keinen Steuerzugriff auf seine Gewinne fürchten, da seine Tätigkeit vom Fiskus als steuerlich nicht relevant eingestuft wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Pokerspiel berufsmäßig und professionell ausgeübt wird. Die Grenzen für den Eintritt in die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht sind hier jedoch fließend, so dass jeder Fall individuell bewertet werden muss - und nicht selten zu Finanzgerichtsprozessen führt.

In einem neuen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem jungen Mann befasst, der bereits zu Schulzeiten das Onlinepokerspiel für sich entdeckt hatte. Zunächst spielte er nur in der Variante "Texas Hold’em", später dann in der komplexeren Variante "Pot Limit Omaha". Nach seiner Schulzeit (ab 2007) brach er verschiedene Studiengänge ab und widmete sich für 15 bis 25 Stunden pro Woche dem Onlinepoker. Er baute sich eine erhebliche Präsenz in den einschlägigen Medien auf und spielte an bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig.

Auch das Finanzamt wurde auf ihn aufmerksam und unterzog ihn einer Außenprüfung, die für die Jahre 2008 bis 2013 einen bislang unversteuerten Totalgewinn aus dem Pokerspiel von 748.824 EUR aufdeckte.

Der BFH entschied nun, dass das Pokern im vorliegenden Fall gewerblicher Natur war und die Gewinne daher der Einkommen- und Gewerbesteuer unterlagen. Nach Gerichtsmeinung lag ein Gewerbebetrieb vor, da der Kläger sich nachhaltig betätigt hatte. Aufgrund der Vielzahl seiner Pokerspiele war seine Tätigkeit von der Absicht getragen gewesen, sie zu wiederholen und als ständige Erwerbsquelle zu verwerten. Ferner hatte sich der Kläger durch sein Pokerspiel auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, denn die Tätigkeit war auf einen Leistungs- oder Gütertausch gerichtet.

Pokern ist nicht als reines Glücksspiel (ohne Leistungsaustausch) einzustufen, da neben Glücks- auch Geschicklichkeitselemente entscheidend sind. Dies gilt nicht nur für Präsenzturniere, sondern auch für Onlinespiele. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegen bei der Variante "Texas Hold’em" schon bei Durchschnittsspielern die Geschicklichkeitselemente. Nach Gerichtsmeinung muss dies erst recht für die Variante "Pot Limit Omaha" gelten, denn bei dieser Variante steigt die Komplexität des Spiels, so dass es noch stärker auf die Strategie des Spielers ankommt.

Die Tätigkeit des Klägers hatte auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung verlassen, da bei ihm strukturell-gewerbliche Aspekte in den Vordergrund gerückt waren. Er hatte - teils zeitgleich - auf zahlreichen Onlineportalen gespielt und eine erhebliche Wochenstundenzahl investiert.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden. Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Er war der Ansicht, die Kosten zu Lebzeiten geltend machen zu können, da seine Erben - im Fall seines Todes - die übernommenen Beerdigungskosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnten. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht und berücksichtigte die Aufwendungen nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Vorsorge für seine eigene Bestattung seien dem Kläger nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Auch seien die Aufwendungen nicht außergewöhnlich gewesen, da der Tod irgendwann jeden Steuerpflichtigen treffe.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Es fehle im Streitfall zudem an der Zwangsläufigkeit. Die Zahlung sei freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt. Darüber hinaus könnten Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Bewirtung von Geschäftspartnern: Diese steuerlichen Fallstricke sollten Unternehmer unbedingt kennen

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.

Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" oder "Hintergrundgespräch" genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Im Jahr 2018 wurden alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an mehrere Personen übertragen. Die grundstückshaltende Gesellschaft ist Alleineigentümerin eines 350 qm großen Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude mit zehn Wohnungen mit einer Wohn-/Nutzfläche von 662 qm sowie Stellplätze in Garagen befinden. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert des Grundstücks gesondert und einheitlich fest. Der Bodenwert basierte auf dem vom Gutachterausschuss zum 31.12.2016 veröffentlichten Bodenrichtwert. Der Gebäudeertrag wurde nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.

Hierbei wurde der ermittelte Reinertrag um einen Liegenschaftszins von 1,8 % - basierend auf dem Immobilienmarktbericht 2017 des Gutachterausschusses - reduziert. Damit waren die Kläger aber nicht einverstanden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2019 sei generell statt des Immobilienmarktberichts 2017 der des Jahres 2018 mit einem Liegenschaftszins von 2,0 % heranzuziehen. Da die hier veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aber ungeeignet seien, sei der (höhere) gesetzliche Liegenschaftszins anzuwenden.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Grundbesitzwert unter Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Immobilienmarktberichts 2018 um 2,0 %. Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Stehen von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung, ist der (im Streitfall höhere) gesetzliche Zinssatz anzuwenden.

Der BFH hatte entschieden, dass vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die Vorgaben des Baugesetzbuchs eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Zwar hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, im Streitfall war dieses jedoch trotzdem anzuwenden.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Arbeiten im Ausland: Besteuerung von angestellten Musikern

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Der Kläger war in den Streitjahren als Musiker in Deutschland angestellt. Aufgrund einer Betriebsratstätigkeit war er zu 50 % freigestellt. Seinen Wohnsitz hatte er in Frankreich. Ihm war unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt erteilt worden. Mit Bescheid vom 11.03.2019 widerrief das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab dem 01.01.2016, änderte entsprechend die Lohnsteuerabzugsmerkmale und setzte mit Bescheid vom 13.09.2019 nachzufordernde Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger war hingegen der Ansicht, er unterliege der Grenzgängerbesteuerung, so dass sein Gehalt in Frankreich zu besteuern sei.

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Freistellungsbescheinigung war zulässig. Auch wenn der Kläger als Musiker angestellt ist, unterliegt er dem Künstlerartikel und nicht der Grenzgängerregelung. Dies gilt für das Gehalt, das er für seine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit erhalten hat. Die Tätigkeit als Betriebsrat ist jedoch keine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit. Der Umfang dieser Tätigkeit betrug 50 %. Nach Ansicht des FG muss die erhaltene Vergütung daher aufgeteilt werden. Der Arbeitslohn des Klägers war teilweise in Deutschland steuerpflichtig. Die nachgeforderte Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) ist daher für die Jahre ab 2016 neu zu berechnen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)