Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer eines Musikers

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Vocal Coach, musikalischer Leiter, Dirigent sowie Pianist tätig und betrieb zwei Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im eigenen Anwesen, das von beiden Ehegatten bewohnt wurde, nutzte der Kläger verschiedene Räume für seine freiberufliche Tätigkeit, darunter auch Übungs- und Verwaltungsräume. Für diese Räume - insgesamt 226 qm von 500 qm Wohnfläche - machte der Kläger Betriebsausgaben zwischen ca. 15.000 EUR und 20.000 EUR pro Jahr geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug jedoch auf 1.250 EUR.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Lediglich das Arbeits- und das Musikzimmer wurden als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Aufgrund ihrer nahezu identischen Nutzung bildeten sie eine funktionale Einheit. Beide Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei irrelevant, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten erkennbar auch privaten Wohnzwecken.

Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe, sei der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR beschränkt. Die wesentlichen beruflichen Handlungen habe der Kläger an seinen jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.

Hinweis: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde die Revision zugelassen, da unter anderem auch die Möglichkeit besteht, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liegt und die Begrenzung somit nicht greift.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses: Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.

Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.

Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten - soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen.

Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder - noch so kurz bemessenen - Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.

Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Anlagegold 2026: Aktuelle Liste der Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.

Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.

Die im Verzeichnis aufgeführten Goldmünzen erfüllen nach Einschätzung der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der MwStSystRL und gelten damit unionsweit als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Emissionen einer in der Liste enthaltenen Münze. Ausgenommen sind lediglich Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

Zugleich stellt das BMF - in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis - klar, dass die Liste nicht abschließend ist. Auch Goldmünzen, die nicht ausdrücklich im Verzeichnis aufgeführt sind, können von der Mehrwertsteuer befreit sein, sofern sie die materiellen Voraussetzungen der MwStSystRL erfüllen. Maßgeblich ist dabei unter anderem, dass der Metallwert der Münze ihren Nennwert nicht erheblich übersteigt. Der Metallwert ist anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln.

Wie in den Vorjahren basiert auch das Verzeichnis für 2026 auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL. Die Liste ist alphabetisch nach den Ausgabeländern und den Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind aufsteigend nach ihrem Nominalwert sortiert. Diese Struktur hat sich in der Praxis bewährt und sorgt für eine klare und einheitliche Orientierung.

Hinweis: Das Verfahren zur jährlichen Veröffentlichung des Verzeichnisses hat sich etabliert. Auch das Verzeichnis für 2026 trägt somit zur Rechtssicherheit bei und unterstützt Händler, Sammler, Investoren sowie steuerliche Berater bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung für Anlagegold.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.

Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.

Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Teure Erbschaft: Strenge Voraussetzungen für eine Steuerstundung

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.

Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.

Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Keine Leistung, keine Steuer: Klare Grenze beim Forderungseinzug gezogen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.

Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.

Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.

Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.

Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.

Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Erben aufgepasst: Eine Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden

Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr FA innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das FA über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.

Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Das zuständige Erbschaftsteuer-FA für den jeweiligen Wohnbezirk ist einem Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Nach dem Eingang der Meldung prüft das FA, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.

Zum Glück ist nicht jede Erbschaft steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 EUR steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 EUR und Enkel von ihren Großeltern 200.000 EUR steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 EUR rechnen.

Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die FA lassen in diesem Punkt gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das FA über Todesfälle und Nachlassvorgänge.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

Factoring unter der Lupe: Klärung zur Umsatzsteuer bei Provisionen und Gebühren

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.

Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.

Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)

NATO-Hauptquartiere: Konkretisierung von Umsatzsteuervergünstigungen

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Wann sind Leistungen für NATO-Hauptquartiere umsatzsteuerfrei? Mit Schreiben vom 14.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d Umsatzsteuergesetz neu gefasst und bekanntgegeben.

Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungen ist Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen dieser Befreiungen weitgehend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut entsprechen.

Zur einheitlichen Anwendung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 22.12.2004 zum NATO-Truppenstatut. Die dort enthaltenen Abschnitte B, C, E bis G sowie I sind auf die NATO-Hauptquartiere sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus enthält das aktuelle Schreiben eine abschließende Aufzählung der Hauptquartiere, die als begünstigte Einrichtungen im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens gelten.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt explizit das Schreiben vom 09.10.2023 und ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Zudem steht es auf der Homepage des BMF zur Verfügung. Mit der Neuregelung wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren klarer gefasst und an die bestehenden Vorgaben des NATO-Truppenstatuts angeglichen. Ziel ist eine bundeseinheitliche und rechtssichere Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen in der Praxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2026)