Biogas und Umsatzsteuer: Praxisnahe Hinweise von der Oberfinanzdirektion

Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.

Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.

Für pauschalierende Landwirte, die Biogas ausschließlich im eigenen Betrieb nutzen, unterliegt die erzeugte Energie der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- oder laufenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht möglich. Wird Strom, Wärme oder Biogas teilweise verkauft oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, gelten diese Umsätze nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis und unterliegen der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer ist dann nach den Marktwerten von Strom und Wärme aufzuteilen. Bei schwankenden Nutzungsverhältnissen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.

Hinweis: Bei gemeinschaftlich oder durch Genossenschaften betriebenen Anlagen unterliegt der Betrieb der Regelbesteuerung. Lieferungen selbsterzeugter Biomasse können als Gehaltslieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, während Dienstleistungen der Mitglieder der Regelbesteuerung unterliegen.

Ein besonderer Fall ist der Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Die OFD weist darauf hin, dass hierbei ein Tauschumsatz vorliegt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wert des jeweils anderen Umsatzes ist. Für Prüfungszwecke können Durchschnittswerte herangezogen werden, etwa 3,00 EUR/m³ für Gärsubstrat oder 8,50 EUR/m³ nach Nährstoffwert. Gärsubstrat unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz, Pflanzenerde aus Biogasgülle und Erde dem Regelsteuersatz.

Die OFD weist auch auf die Vorsteuerberichtigung hin. Die Biogasanlage gilt als einheitliches Objekt, der Berichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre. Änderungen bei der Nutzung oder Teilvermarktung können über diesen Zeitraum zu Vorsteueranpassungen führen.

Hinweis: Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung, Energieabgabe und Rückgabe von Substraten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

1-%-Vorteil aus Dienstwagennutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten dürfen nicht gegengerechnet werden

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach bspw. die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aktuelle Änderungen der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung ungarischer Unternehmer

Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.

Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.

Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig ist, sondern das Finanzamt Nürnberg. Grundlage hierfür ist Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.

Die Zuständigkeitsänderung ist Teil einer umfassenden strukturellen Neuorganisation der bayerischen Finanzverwaltung. Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Finanzämter Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd sowie das Zentralfinanzamt Nürnberg zusammengelegt. Aus dieser Zusammenführung entstand das neue Finanzamt Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren (auch außerhalb der Stadt Nürnberg) bleiben aber erhalten.

Für in Ungarn ansässige Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:

  • neue Ansprechpartner in der Finanzverwaltung
  • mögliche Änderungen bei den Korrespondenz- und Verfahrenswegen
  • Beachtung der Übergangsfrist von zwölf Monaten
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Neue Aktivrente: Was Ruheständler über den steuerfreien Hinzuverdienst wissen sollten

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

Die Aktivrente ist da: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können seit dem 01.01.2026 zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Folgendes sollten Ruheständler jetzt wissen:

  • Die Steuerbefreiung kann sogar genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird - vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
  • Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt.
  • Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen) können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen.
  • Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
  • Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
  • Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Aus für die Umsatzsteuerlager: Was gilt jetzt für Bestände und Auslagerungen?

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Was bedeutet das für Unternehmen mit eingelagerten Waren? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften. Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere

  • Lieferungen von Gegenständen in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager,
  • Lieferungen von Gegenständen, die sich physisch in einem solchen Lager befanden oder zwischen solchen Lagern verbracht wurden, und
  • Leistungen, die unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände zusammenhingen.

Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:

  • Gegenstände, die bis zum 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert und bis zum 30.12.2029 nicht ausgelagert wurden, gelten automatisch mit Ablauf des 30.12.2029 als ausgelagert. Die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung entfällt zu diesem Zeitpunkt.
  • Erfolgt die Auslagerung vor dem 30.12.2029, so entfällt die Steuerbefreiung regulär bereits zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung.

Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.

Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen oder genutzt haben, sollten die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen und ihre internen Prozesse, Fristenkontrollen und Dokumentationen anpassen. Besonderes Augenmerk ist auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten zu legen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

E-Auto-Förderprogramm ab 2026: Bundesregierung lockt mit neuen Kaufprämien bis 6.000 EUR

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).

Jeder neue Kauf eines E-Autos wird mit mindestens 3.000 EUR gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 EUR. Wer ein niedrigeres Einkommen hat, wird entsprechend stärker unterstützt. Die Förderung im Überblick:

 

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride vollelektrische Fahrzeuge Plug-in-Hybride
85.001 EUR bis 90.000 EUR keine Förderung keine Förderung keine Förderung keine  Förderung 4.000 EUR 2.500 EUR
80.001 EUR bis 85.000 EUR keine Förderung keine Förderung 3.500 EUR 2.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR
60.001 EUR bis 80.000 EUR 3.000 EUR 1.500 EUR 3.500 EUR 2.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR
45.001 EUR bis 60.000 EUR 4.000 EUR 2.500 EUR 4.500 EUR 3.000 EUR 5.000 EUR 3.500 EUR
Bis 45.000 EUR 5.000 EUR 3.500 EUR 5.500 EUR 4.000 EUR 6.000 EUR 4.500 EUR

 

Hinweis: Der Fördertopf ist diesmal mit 3 Mrd. EUR gefüllt und soll für geschätzte 800.000 Fahrzeuge reichen. Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai 2026 verfügbar sein. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres 2026 zugelassen worden sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2026)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verlustabzugsbeschränkung setzt Passivität des Investors voraus

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn eine Passivität des Investors vorliegt. Die Bundesrichter verwiesen auf den Gesetzeswortlaut, nach dem ein Steuerstundungsmodells vorliegt, wenn "dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die im Dezember 2012 gegründet worden war. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene).

Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH zeigte aber eine differenziertere Sichtweise als die Vorinstanz: Zwar hat sich die Beigeladene an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, es war jedoch im bisherigen Prozess nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist.

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Fragliche Steuerfreiheit: Wann ist ein Geldgeschenk noch im üblichen Rahmen?

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 EUR noch üblich ist.

Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 EUR noch üblich ist.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR, einmal sogar in Höhe von 100.000 EUR. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 EUR und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 EUR. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 EUR. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. EUR und 3,7 Mio. EUR jährlich.

Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest 2015 auf rund 30 Mio. EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei seien, darunter auch das streitige 20.000-EUR-Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff "übliche Gelegenheitsgeschenke" sei nicht genau definiert und daher durch das Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten hingegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.

Hinweis: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)

Passfoto vom Amt: Keine Umsatzsteuer auf biometrische Aufnahmen

Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.

Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.

Die digitalen Lichtbilder können entweder direkt bei der zuständigen Behörde (mittels des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) oder durch einen registrierten privaten Dienstleister erstellt werden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, selbst ein Angebot zur Lichtbilderstellung vorzuhalten. Entscheiden sich Antragsteller für die Aufnahme bei der Behörde, fällt nach den einschlägigen Gebührenregelungen eine Zusatzgebühr von derzeit 6 EUR an.

Laut Ministerium ist die Fertigung durch die öffentliche Hand nicht umsatzsteuerbar, da sie eine unselbständige Nebenleistung zur nichtumsatzsteuerbaren Ausstellung hoheitlicher Ausweisdokumente darstellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Lichtbilder ausschließlich für die jeweils beantragten Dokumente verwendet werden und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist. Unter diesen Bedingungen liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Tätigkeit hoheitlich erfolgt und kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht.

Hinweis: Damit schafft das Ministerium Rechtssicherheit für Behörden, die im Rahmen der Digitalisierung biometrische Lichtbilder selbst anfertigen und Gebühren erheben.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2026)