Überraschungsurteil: Gerichtsentscheidung darf nicht auf bisher unerörterten Gesichtspunkt gestützt werden

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Prozessbeteiligte müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Hinweis: Die Prozessbeteiligten müssen zwar von sich aus - bei umstrittenen und problematischen Rechtslagen - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und ihren Sachvortrag darauf einstellen. Sie müssen aber nicht damit rechnen, dass ihre Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt haben.

Wie ein solcher Verfahrensmangel aussehen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall war vom Finanzgericht Hamburg (FG) zu entscheiden, wem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Die Hauseigentümerin vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte ihrem geschiedenen Ehemann zuzurechnen seien, der einen Teil des Hauses selbst bewohne und einen weiteren Teil in Eigenregie vermietet habe. Das Finanzamt hingegen rechnete die Vermietungseinkünfte der Hauseigentümerin zu. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien die Hauseigentümerin nicht. Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stützte sich auf ein völlig neues Argument: Der Ex-Mann habe die Mietverträge zwar im eigenen Namen abgeschlossen, die Einkünfte seien der Frau jedoch aufgrund eines Treuhandverhältnisses zuzurechnen.

Der BFH stufte das finanzgerichtliche Urteil als Überraschungsentscheidung ein und hob es daher auf. Die Zurechnung über ein Treuhandverhältnis war bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das FG hätte die mündliche Verhandlung vertragen müssen, da es der Hauseigentümerin zum Gesichtspunkt des Treuhandverhältnisses bislang kein rechtliches Gehör gewährt hatte. In einem zweiten Rechtsgang muss sich das FG daher erneut mit dem Fall befassen.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass überraschende Entscheidungen des FG mit Erfolg angefochten werden können, wenn deren Begründung auf bislang unerörterten, vollkommen neuen Gesichtspunkten beruht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Kein Verstoß gegen Neutralitätspflicht: Finanzgericht muss auch auf begünstigende Fehler des Finanzamts hinweisen

Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird.

Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein solcher gerichtlicher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts verstößt. Vielmehr sind Gerichte sogar verpflichtet, begünstigende Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge auch zu Lasten des klagenden Steuerzahlers zu berücksichtigen (sog. Saldierungsgebot). Um eine spätere Überraschungsentscheidung zu vermeiden, müssen Gerichte vorab auf eine mögliche Saldierung hinweisen.

Hinweis: In einem Steuerprozess muss sich das Gericht an den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz halten und den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Es ist dabei angehalten, den vorliegenden Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren nach allen Seiten (zugunsten wie zuungunsten des Klägers) zu erforschen.

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(aus: Ausgabe 05/2024)

Entwicklung 2023: Staatsdefizit geht leicht zurück

Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2023 bei 87,4 Mrd. EUR. Es verringerte sich im Vorjahresvergleich damit um 9,5 Mrd. EUR, da sich die Einnahmen des Staates auf 1.901,8 Mrd. EUR beliefen und damit stärker anstiegen (+ 4,4 %) als die Ausgaben, die 1.989,2 Mrd. EUR betrugen (+ 3,7 %). Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen errechnet sich für 2023 eine Defizitquote von 2,1 %.

Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2023 bei 87,4 Mrd. EUR. Es verringerte sich im Vorjahresvergleich damit um 9,5 Mrd. EUR, da sich die Einnahmen des Staates auf 1.901,8 Mrd. EUR beliefen und damit stärker anstiegen (+ 4,4 %) als die Ausgaben, die 1.989,2 Mrd. EUR betrugen (+ 3,7 %). Gemessen am Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen errechnet sich für 2023 eine Defizitquote von 2,1 %.

Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit war 2023 - wie bereits im Vorjahr - vor allem auf das Finanzierungsdefizit des Bundes (79 Mrd. EUR) zurückzuführen. Der insgesamt moderate Anstieg der Einnahmen im Jahr 2023 begründete sich insbesondere mit den leicht gestiegenen Steuereinnahmen (+ 0,7 %). Neben der schwachen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung spielten auch die Entlastungen für die Bürger und die Unternehmen eine Rolle. Hierzu zählten unter anderem Entlastungen auf Basis des Inflationsausgleichsgesetzes, Inflationsausgleichsprämien, die Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Gas von 19 % auf 7 % und die Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes bei Speisen in der Gastronomie bis Ende 2023.

Die Sozialbeiträge nahmen unter dem Einfluss der weiterhin robusten Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Vorjahresvergleich um 6,6 % zu. Deutliche Zuwächse gab es 2023 auch bei den empfangenen Vermögenseinkommen (+ 70,4 %), die überwiegend aus Zinseinnahmen und Ausschüttungen bestanden, und bei den Verkäufen des Staates (+ 10,2 %), zu denen unter anderem Eintrittsgelder für öffentliche Einrichtungen und städtische Gebühren gehörten.

Zum Anstieg der staatlichen Ausgaben trugen 2023 insbesondere die monetären Sozialleistungen bei, die aufgrund von Mehrausgaben beim neu eingeführten Bürgergeld und der gesetzlichen Rente im Vergleich zum Vorjahr um 6,8 % zunahmen. Unter dem Einfluss höherer Tarifabschlüsse und steuerfreier Inflationsausgleichsprämien stiegen die Arbeitnehmerentgelte im Vorjahresvergleich um 6,3 %. Die Zinsausgaben des Staates stiegen gegenüber 2022 um 36,2 %.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2024)

Auslandswohnsitz: Beschränkte Steuerpflicht eines ausgewanderten Ruheständlers

Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland "verfolgen", wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.

Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland "verfolgen", wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.

Der Kläger, ein ehemals selbständiger Rechtsanwalt, war im Streitjahr nach Portugal ausgewandert. Er erzielte im Inland Einkünfte aus Beteiligungen sowie Vermietungseinkünfte. Zudem bezog er Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk. Das Finanzamt unterwarf die Rente aufgrund der Rückfallklausel im DBA mit Portugal der Besteuerung in Deutschland. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und gab an, dass er nun in Portugal ansässig und die Rente folglich dort zu versteuern sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte hat. Neben den Beteiligungen und den Vermietungseinkünften zählen hierzu auch Einkünfte aus gesetzlichen Versicherungen. Da im Besprechungsfall die Rente aus dem Versorgungswerk entgegen den Voraussetzungen nicht für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt wurde, fällt sie nicht unter die Ruhegehälter nach dem DBA.

Auch handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr kann eine Besteuerung aufgrund der Rückfallklausel erfolgen, da der Kläger einen Sonderstatus in Portugal hat, wonach für die Dauer von zehn Jahren von einer Besteuerung der Rentenbezüge abgesehen wird. Durch diese Rückfallklausel kann Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben. Hierdurch soll eine Nichtversteuerung von Einkünften vermieden werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2024)

Einkommensteuervorauszahlungen: Finanzamt darf auch Beträge für zukünftige Jahre festsetzen

Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz "ab 2024" festsetzt.

Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an - jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz "ab 2024" festsetzt.

Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das FA das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.

Ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen hatte offenbar übersehen, dass sein FA mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: "ab 2018"). Jedenfalls zahlte er die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich und sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.

Der BFH war anderer Ansicht und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Steuertermine Mai 2024

Steuertermine Mai 2024
15.05.Gewerbesteuer**
Grundsteuer**
10.05.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 04/2024)

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an:

  • Begünstigter Stipendiengeber: Die DFG folgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und fördert mit ihren Mitteln die Forschung und die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung.
  • Höhe der Förderung: Die bewilligten Mittel überschritten nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Dies folgerte der BFH aus dem Umstand, dass die Klägerin aus ihrer vorherigen Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung deutlich höhere Bruttoeinnahmen bezogen hatte.
  • Keine Pflicht zur Gegenleistung: Die Klägerin war gegenüber der DFG zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet, es lag also keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung vor und keine Gegenleistung, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausging und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber hatte.

Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2024)

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen können ermäßigt zu besteuern sein

Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.

Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.

Ein bilanzierender Autohändler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass ihm gezahlte Erstattungszinsen des Finanzamts als tarifbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten besteuert werden. Die Vorgeschichte: Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 erhöht, wogegen der Händler jahrelang prozessierte. Vor dem Finanzgericht schlossen die Prozessparteien schließlich eine tatsächliche Verständigung, wonach die Umsatzsteuer 2012 wieder um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt wurde; das FA zahlte auf diesen Betrag im selben Jahr zudem Erstattungszinsen von insgesamt 203.022 EUR an den Händler aus.

Letzterer beantragte daraufhin, die geballt erhaltenen Umsatzsteuererstattungen sowie die Erstattungszinsen in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 als ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu erfassen. Das Amt folgte diesem Antrag zunächst nur hinsichtlich der Umsatzsteuererstattung.

Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen ermäßigt versteuert werden dürfen und verwies darauf, dass auch Erstattungszinsen auf Betriebssteuern, die wie im vorliegenden Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählen. Auch bei ihnen handelt es sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen war auch "außerordentlich", da die Zinsen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen waren. Zur Progressionswirkung trug im vorliegenden Fall die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei. Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Übernachtungssteuer: Geschäftsreisende müssen immer häufiger "Bettensteuer" zahlen

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.

In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; ab dem 01.01.2024 werden hier auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung. Bereits 2023 weitete Dortmund den Steuerzugriff auch auf geschäftliche Übernachtungen aus. Wuppertal führte die Steuer 2023 erstmalig ein.

Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht nur auf touristische Übernachtungen beschränken, sondern darf auch von Geschäftsreisenden erhoben werden. Viele Städte und Gemeinden haben die Karlsruher Entscheidung dankbar aufgegriffen, um sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds verschaffte die Bettensteuer den Kommunen vor Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmen von bundesweit rund 80 bis 100 Mio. EUR im Jahr. Allein Düsseldorf rechnet für 2024 mit Erträgen von 11 Mio. EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2024)

Online-Plattformen: Verkäufe und Vermietungen wurden erstmals dem Fiskus gemeldet

Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.

Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.

Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Momox, Airbnb und Co. müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Mit der neuen Meldepflicht setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 fand im Januar 2024 statt. Gemeldet wurden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Anbieters sowie Transaktionen und Verkaufserlöse, angefallene Gebühren für die Nutzung der Plattform und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Hinweis: Wer im Internet dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibender eingestuft; in der Folge fallen häufig Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Wer nur ab und zu Gegenstände seines privaten Hausstands auf Internetplattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Dies gilt zum Beispiel für getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen, sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bislang im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)