Steuerzahlergedenktag 2024: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,6 %

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 11.07.2024 um 11:08 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2024 in ihre eigene Tasche.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 11.07.2024 um 11:08 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben - bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2024 in ihre eigene Tasche.

Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2024 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,6 %, sodass von einem verdienten Euro nur 47,4 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,1 Prozentpunkte gesunken. Ein Grund hierfür liegt unter anderem darin, dass im Einkommensteuertarif 2024 die kalte Progression abgebaut wurde - ohne diesen Schritt wäre die Belastungsquote um 0,35 Prozentpunkte höher ausgefallen als im Vorjahr.

Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, dass die Grundsteuerreform ab 2025 nicht zu Mehrbelastungen der privaten Haushalte führen darf und der Umsatzsteuersatz auf Wärme und Strom im privaten Bereich von 19 % auf 7 % abgesenkt werden sollte. Weiter fordert der Verband, die Stromsteuer für private Haushalte von 2,05 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh zu senken und den Einkommensteuertarif durchgreifend zu reformieren (Einführung eines "Tarifs auf Rädern").

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Vergabe startet im November 2024: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.

Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf § 139c Abgabenordnung und erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.

Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben "DE" gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen - vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Verordnungsentwurf regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr. wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung der W-IdNr. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird für den 27.09.2024 erwartet.

Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. markiert einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und der behördlichen Kommunikation. Der Verordnungsentwurf ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Vermögende Deutsche: Geerbtes und geschenktes Vermögen stieg 2023 um 19,8 %

Im Jahr 2023 haben die Finanzämter in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Mrd. EUR besteuert - ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % (neuer Höchstwert). Dies geht aus einer neuen Statistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 3,9 % auf 11,8 Mrd. EUR. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Mrd. EUR (- 4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Mrd. EUR (+ 24,9 %).

Im Jahr 2023 haben die Finanzämter in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Mrd. EUR besteuert - ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % (neuer Höchstwert). Dies geht aus einer neuen Statistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 3,9 % auf 11,8 Mrd. EUR. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Mrd. EUR (- 4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Mrd. EUR (+ 24,9 %).

Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen beruhten insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Mrd. EUR (+ 81,3 %). Sogenannte Großerwerbe (Betriebsvermögen im Wert von über 26 Mio. EUR) erhöhten sich von 4,8 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 17,1 Mrd. EUR im Jahr 2023.

Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 10,3 Mrd. EUR (+19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Mrd. EUR (+18,2 %) steuerlich erfasst. Das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Mrd. EUR (+7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Mrd. EUR blieb im Vorjahresvergleich unverändert.

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Mrd. EUR ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Mrd. EUR.

Im Jahr 2023 wurden Vermögensübertragungen durch Schenkungen in Höhe von 60,3 Mrd. EUR von den Finanzämtern veranlagt. Dies waren 44,7 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf dem übertragenen geschenkten Betriebsvermögen von 24,8 Mrd. EUR, das sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelte (+ 100,7 %). Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Milo. EUR (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 15,7 Mrd. EUR fast vervierfacht.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 geschenktes Grundvermögen in Höhe von 19,3 Mrd. EUR und damit 29,6 % mehr als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte übrige Vermögen stieg bei Schenkungen auf 15,3 Mrd. EUR (+13,0 %).

Das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse nahm 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % auf 61,2 Mrd. EUR zu. Hier wurden insbesondere 32,1 Mrd. EUR übriges Vermögen (+8,6 %) und 26,4 Mrd. EUR Grundvermögen (+11,1 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 22,3 % auf 5,0 Mrd. EUR. Darunter stieg das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Mio. EUR (Großerwerbe) von 0,6 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 1,4 Mrd. EUR im Jahr 2023.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

EuGH-Vorlagen: Komplexe Steuerfragen im Beherbergungsbereich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen vorgelegt. Diese Vorlagen zielen darauf ab, die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht zu klären.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen vorgelegt. Diese Vorlagen zielen darauf ab, die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht zu klären.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz unterliegt die kurzfristige Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatzgestellung werden jedoch mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Die bisherige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung bestätigten diese Aufteilung, wonach der ermäßigte Steuersatz nur für die Beherbergung selbst galt. Zwei bislang ergangene EuGH-Urteile stellen jedoch in Frage, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der EuGH hatte nämlich entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sich der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile separat berechnet werden können.

Die drei Vorlagen des BFH betreffen im Detail unterschiedliche Aspekte der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob kostenlose Parkplätze in Hotels ebenfalls ermäßigt besteuert werden können. Im zweiten Fall stand die Frage im Raum, ob ein Frühstück, das im Übernachtungspreis enthalten ist und nicht abgewählt werden kann, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Und im dritten Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung weiterer Nebenleistungen wie Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN, die zusammen mit der Beherbergung angeboten werden.

Der BFH erwartet nun eine Klärung durch den EuGH, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist.

Hinweis: Unternehmen sollten erwägen, gegen die bestehende Praxis Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert.

    Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.

    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Umsatzsteuerliche Organschaft: Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen gerichtlich bestätigt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche.

Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, die aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre.

Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Staatsschulden in Deutschland: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf 28.943 EUR

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war - dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war - dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.

Gegenüber dem Jahresende 2022 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2023 um 3,3 % oder 77,1 Mrd. EUR, dies war erneut der höchste nationale Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik gemessen worden ist. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung zustande, während die Länder Schulden abbauen konnten.

Bei den Ergebnissen ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der Einführung des Deutschlandtickets ab dem Berichtsjahr 2023 die Schulden aller öffentlich bestimmten Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes einbezogen wurden. Ohne Einbezug der neu in die Statistik aufgenommenen ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenstand Ende 2023 mit 2.435,4 Mrd. EUR um 9,8 Mrd. EUR niedriger ausgefallen und hätte pro Kopf "nur" 28.827 EUR betragen.

Der Bund war Ende 2023 mit 1,696,3 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 75,9 Mrd. EUR bzw. 4,7 %. Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich um 12,7 Mrd. EUR bzw. 2,1 % auf 594,2 Mrd. EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank "Statista" wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.

Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt - und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten.

Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.

Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 EUR und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.

Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende "Verlängerungstatbestände", nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:

  • Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; dies gilt als "Zwangspause" oder Übergangszeit.

Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt; Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Hinweis: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.

Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.

Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - liegt aktuell bei 11.604 EUR und soll 2025 auf 12.084 EUR und 2026 auf 12.336 EUR steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - von aktuell 9.312 EUR auf 9.600 EUR im Jahr 2025 und 9.756 EUR im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 EUR auf 255 EUR monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 EUR auf 259 EUR.
  • Für Unternehmen sollen steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten; mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)